Darf Ich mit Taschen im Supermarkt Einkaufen gehen?
Wenn ich einkaufen gehe, des öfteren auch in Begleitung, nehme ich meistens keinen Einkaufswagen sondern benutze mitgebrachte Tüten oder Taschen. Es handelt sich dabei um gewöhnliche Einkaufstaschen aus Stoff und eine Umhängetasche die ich während des Aufenthalts im Laden geöffnet lasse. Am Eingang des Ladens hängt ein Schild das das mitnehmen der Taschen zwar erlaubt, jedoch unerwünscht ist und wenn diese auf Wunsch der Kassierer/innen geöffnet und vorgezeigt werden müssen. Meine Konkrete Frage ist jetzt: Ist es erlaubt das ich die Ware in meine/unsere Taschen nehme und bezahlen gehe oder darf Ich das nicht? Ich habe kein Problem damit meine Taschen zu öffnen und vorzuzeigen wie auf dem (vermutlich ungültigen) Schild am Eingang aufgefordert wird auch wenn Ich dies laut gesetzt nicht tuen muss.
5 Antworten
Es gibt zwar schon im Grunde richtige Antworten, ihnen fehlt jedoch ein entscheidender Punkt.
Richtig ist: Das Benutzen von eigenen Taschen, Beuteln etc. erfüllt noch nicht den den Straftatbestand des Diebstahls.
ABER: Wenn du dabei beobachtet wirst bevor du es an der Kasse auspackst, dann kann das jedoch schon auch als versuchter Diebstahl gewertet werden (§ 242 Abs. 2 StGB).
Denn wenn du Waren in DEINE Taschen etc. packst liegt in jedem Fall ein GEWAHRSAMSBRUCH vor. Das heißt, dass du gegen den Willen des Eigentümers neuen Gewahrsam an der Ware begründest. Denn da die Ware in deiner Tasche ist wo der Händler nichts dran zu suchen hat, hat er auch keinen Gewahrsam mehr über die Ware. Und da dies nunmal verboten ist und es jemand trotzdem macht, kann man davon ausgehen, dass hier der Versuch eines Diebstahls vorliegt. Denn warum sollte jemand eine verbotene Handlung vornehmen wenn er gar nichts stehen möchte. Unwissenheit zählt hier nicht.
Ob jemand einen Blumenkohl in eine Tasche packt oder jemand anderes eine Flasche Wodka in die Jacke - es ist rechtlich genau die gleiche Handlung. Es wird weder nach Art des Behältnisses noch nach Art des Produktes unterschieden.
Wenn du jedoch nicht vorher angesprochen wirst und du die Ware an der Kasse wieder auspackst, dann kann hier von einem Rücktritt von der Straftat ausgehen (§ 24 Abs. 1 StGB) und gehst straffrei aus.
Soweit jedoch nur die rechtliche Seite. Selbst wenn dir keine Straftat oder Absicht nachgewiesen werden kann steht es dem Händler frei dir beispielsweise ein Hausverbot zu erteilen.
Die Mitnahme deiner Tasche jn den Markt entgegen des Willens des Supermarktbetreibers stellt keine Straftat darf. Will der Supermarkt nicht, dass du mit der Tasche reingehst
Der Supermarkt darf ein Schild hinhängen, dass das Mitführen von Taschen durch Kunden unerwünscht ist.
Falls man an der Kasse mit einer Tasche vorbeigehen möchte, darf die Kassiererin diese Tasche nicht durchsuchen, denn sie hat nur Jedermannsrechte und keine Polizeigewalt. Mir passiert es häufiger, dass ich aufgefordert werde, meine im Einkaufswagen befindlichen Einkaufstaschen anzuheben, damit die Kassiererin sehen kann, dass keine Ware daruntergerutscht ist.
Wenn man innerhalb eines Supermarktes Ware in eine Umhängetasche, einen Rucksack, die Hosentasche oder unters Hemd steckt, setzt man sich immer sofort dem starken Verdacht aus, dass es sich um einen Diebstahlsversuch handelt.
Dass die Kassiererinnen nicht damit aufgehalten werden sollen, bei jedem Menschen, der mit einer gefüllten Tasche an der Kasse steht, um freiwilliges Öffnen der Tasche zu bitten oder ansonsten die Polizei zu rufen, kann ich schon verstehen.
Gibt es denn in deinem Supermarkt keine kleinen, offenen Kunststoff-Henkelkörbe für die Kunden? Das würde doch das Problem lösen, dass die Kunden nicht für wenige Artikel mit einem großen Einkaufwagen herumschieben möchten.
Falls solche Körbe fehlen, würde ich dir raten, direkt zur Filialleitung zu gehen und einen entsprechenden Verbesserungsvorschlag anzubringen.
Das Einpacken von Waren in mitgebrachte Taschen begründet den objektiven Tatbestand des Diebstahls
Definition: Wegnahme definiert man als den Bruch fremden Gewahrsams und der Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Du nimmst es aus dem Regal und steckts es in Deine Tasche oder in die Einkaufstasche von jemand anders ....
Da Du die Sachen schlußendlich dann doch bezahlst und das auch von Anfang an vorhattest, fehlt es am Diebstahlsvorsatz ...
in Ordnung ist es aber trotzdem nicht ...
warum benutzt Du nicht wie jeder andere einen Korb oder einen Wagen ... dann ist "mein und dein" klar getrennt und es kann mit Detektiven etc. nicht zu Mißverständnissen kommen ...
Musst du sogar jetzt.