Darf ich jemanden verprügeln bzw. irgendwie verletzen, wenn er mir z.B. mein Portemonnaie klaut?

11 Antworten

Wenn er es geklaut hat, ganz sicher nicht!

Würde er Dich aber überfallen, dann sieht die Sache wieder anderes aus, allerdings auch hier nur bis zu einem bestimmten Punkt den man wieder nicht überschreiten darf. 

Hier lese ich willkommen in Deutschland .... ein sehr ungeeignetes Argument, ich würde es eher willkommen unter normalen Menschen bezeichnen. 

jurafragen  22.07.2015, 16:31
Würde er Dich aber überfallen, dann sieht die Sache wieder anderes aus, allerdings auch hier nur bis zu einem bestimmten Punkt den man wieder nicht überschreiten darf. 

Lässt Du uns an Deinem "Wissen" teilhaben, warum man bei einem "Überfall" (was auch immer das jetzt sein soll) Notwehr ausüben darf, bei einem Diebstahl aber nicht?

Quasimo  22.07.2015, 17:10
@jurafragen

Bei einem Überfall werde ich, so sagt es der Namen schon ÜBERFALLEN... ich bin also zwingend dabei und werde unmittelbar bedroht ... in Deutschland ist das so, wie es bei Dir ist keine Ahnung!

Hier gilt der Grundsatz der Notwehr!

Bei einem Diebstahl bin ich nicht zwingend anwesend, bekommen es wenigstens nicht mit das mir was entwendet wird.. hier kann es also zu keiner Notwehrsituation kommen.. in Deutschland wie gesagt ist das so, wie es bei Dir ist keine Ahnung!

Aber Dein Hobby ist ja eh mehr die Goldwaage denn normaler Gedankenweg.

kayo1548  22.07.2015, 17:25
@Quasimo

hier kann es also zu keiner Notwehrsituation kommen.

doch sicher - auch bei Diebstahl kann man zum Zeitpunkt anwesend sein, als der Angriff gegenwertig ist.

Hier darf man dann natürlich auch entsprechend handeln, denn Eigentum ist ein notwehrfähiges Gut.

Der Unterschied zu Raub und räuberischem Diebstahl ist, dass bei letzteren in einer gewissen Weise Gewalt oder Drohungen gegen Leib und Leben im Spiel sind.

Bei Raub benutzt man diese um sich die Sache zuzueignen und bei räuberischem Diebstahl um im Besitz des Gutes zu bleiben (nachlesen kannst du das unter §249 und §252 stgb)

Der Unterschied ist also nicht die Anwesenheit zum Tatzeitpunkt oder ob man die Tat an sich mitbekommt.

Aber Dein Hobby ist ja eh mehr die Goldwaage

ist ja bei einer juristischen Thematik auch relativ sinnvoll ;)

jurafragen  22.07.2015, 17:35
@Quasimo
in Deutschland ist das so, wie es bei Dir ist keine Ahnung!

Überfall ist jedenfalls kein Rechtsbegriff. Auch nicht hier in Deutschland. Diebstahl dagegen schon.

Hier gilt der Grundsatz der Notwehr!

Der gilt immer, wenn ein notwehrfähiges Rechtsgut betroffen ist und eine Notwehrlage besteht.

Bei einem Diebstahl bin ich nicht zwingend anwesend

Stimmt auffallend. Wenn irgend jemand überfallen wird, bin ich auch nicht zwingend anwesend.

hier kann es also zu keiner Notwehrsituation kommen

Wusstest Du zum Beispiel, dass es ein Diebstahl ist, wenn ich einer Frau die Handtasche von der Schulter reiße? Der Kriminalist würde es etwas verklausuliert als "Wegreißdiebstahl" bezeichnen. Okay, könnte man dann zu der Frau sagen. Dumm gelaufen. Die Handtasche ist weg. Pech gehabt. War ein Diebstahl und da geht ja Notwehr nicht. Wie können Sie wagen, zu behaupten, dass Sie dabei waren? Bei einem Diebstahl? Und überhaupt. Weiß doch jeder ahnungslose Hobbyjurist, dass es bei einem Diebstahl keine Zeugen geben kann, wäre ja sonst ein "Überfall".

wie es bei Dir ist keine Ahnung!

Vielleicht liegt die Ahnungslosigkeit ganz woanders. Schon bei der Unkenntnis dessen, was ein Diebstahl ist. Wann er vollendet ist und wann beendet. Wie lange bei einem Diebstahl eine Notwehrlage vorliegt, dass Notwehrhilfe auch für Dritte geleistet werden kann.

Ich weiß, alles furchtbar gemein, dass auch bei einem Diebstahl eine Notwehrlage vorliegt. Hätte man allerdings auch selbst drauf kommen können. Mit etwas nachdenken zum Beispiel.

furbo  23.07.2015, 22:00
@Quasimo

Bei einem Überfall werde ich, so sagt es der Namen schon ÜBERFALLEN.

Das nennt sich Zirkelschluss. Hat dir niemand beigebracht, dass man Begriffe nicht mit sich selbst erklärt?

Aber für mich als rechtlicher Dummie: Kannst du mir erklären, was ein Überfall strafrechtlich darstellt?

Hier gilt der Grundsatz der Notwehr!

Kannst du mir den auch erklären?


Danke für deine Bemühungen

NEIN! auf keinen Fall, der Gegner kann dir ne Körperverletzung anhängen, und die wird dann übel für dich...

Zeig ihn doch an dann bekommt er seine Strafe!!!

furbo  22.07.2015, 17:10

"Zeig ihn doch an..."

Wenn man nicht weiß wer es ist?

Wenn die Tat noch nicht abgeschlossen ist, kannst dich gegen den Angriff wehren, sprich Notwehr ausüben. Bei einem Diebstahl wäre die Notwehr auch noch zulässig, wenn der Täter flüchtet und du ihm hinterherrennst und ihm gewaltsam das Diebesgut abnimmst.

Aber: die Notwehrhandlung muss vom Verteidigungswillen getragen und erforderlich sein. Den Diebstahl als Gelegenheit nutzen, den Dieb mal richtig zu "verprügeln bzw. irgendwie zu verletzen" ist keine Notwehr.

Es ist ein Unterschied wenn man jemanden verprügelt oder sich einfach nur wehrt.

Wehren darfst du dich. Das Ziel muss dabei sein, den widerrechtlichen und gegenwärtigen Angriff gegen dich zu beenden. Ist das geschehen müssen die Abwehrhandlungen sofort eingestellt werden.

Ziel darf dabei auch nicht sein den Angreifer zu verletzen. Das Ziel ist ein Ende des Angriffs. Wenn dabei Verletzungen auftreten, dann kannst du straffrei aus der Sache rauskommen. Ist aber immer ein Glücksspiel und es kommt auf die genaue Situation an. Pauschal kann man dir da sowieso nichts sagen.

Hallo ZamsterHD,

um Deine Frage zu beantworten, muss man sich das folgende Gesetz ansehen:


§ 32 StGB - Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Wenn Du gerade beklaut wirst, findet gegenwertig der im § 32 StGB genannte rechtswidrige Angriff gegen Dich statt.

Diesen rechtswidrigen Angriff darfst Du natürlich abwehren. Allerdings darfst Du nur das Mittel wählen, welches erforderlich ist um den Angriff abzuwehren. Und genau das prüft die Staatsanwaltschaft später.

Die Staatsanwaltschaft prüft im Bezug auf Deine Frage, ob es erforderlich war den Täter zu verprügeln um den Diebstahl zu verhindern. Kommt sie zu den Schluss, dass es ein geringeres Mittel gegeben hat um den Diebstahl zu verhindern musst Du mit einer Verurteilung wegen Körperverletzung rechnen.

Ist der Diebstahl bereits geschehen und der Name des Täters ist Dir nicht bekannt, darfst Du den Täter aber vorläufig bis zum Eintreffen der Polizei nach folgender Rechtsgrundlage festnehmen:


§ 127 StPO - Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.


Also zusammengefast.

Du darfst Dich gegen einen gerade stattfindenden Diebstahl natürlich wehren und wenn es erforderlich ist, darfst Du dabei auch Gewalt anwenden.  

Was mich an Deiner Fragestellung ein wenig stört ist der Begriff "VERPRÜGELN". Verprügeln geht weniger in die Richtung den Diebstahl zu verhindern, als den Täter zu bestrafen.

Ganz klar. Es ist nicht Deine Aufgabe den Täter zu bestrafen, noch hast Du das Recht den Täter zu bestrafen. Die Bestrafung des Täters obliegt einzig und alleine dem Gericht.

Schöne Grüße
TheGrow