Darf ich Gewalt anwenden, um jemanden zu verteidigen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Früher nannte man das Nothilfe, heute ist die unter Notwehr subsumiert.

NOTWEHR wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html

danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Das muss auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.

Lass dir nicht einreden du dürftest erst reagieren wenn der Angriff schon tätlich im Gange ist, bei einem Angriff mit Tötungsabsicht wäre das eindeutig zu spät.

Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.

Es ist zwar grundsätzlich das mildeste der zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden aber man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. 

(Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).

Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.

Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird. 

Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht. 

Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier: 

https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html

Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:

http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160

Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:

http://www.stern.de/panorama/stern-crime/polizist-erschossen-bundesgericht-spricht-hells-angel-frei-3875278.html

Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist. 

Es kann auch so ausgehen:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

*In Beiträgen zum Thema Notwehr/Selbstverteidigung wird oft das Wort "verhältnismäßig" benutzt, 

leider meist von Leuten die den Wortsinn missdeuten.

Verhältnismäßig (lt. Duden: 1.im Verhältnis zu etwas anderem, 

verglichen mit oder gemessen an etwas anderem, relativ --

2. einem bestimmten Verhältnis angemessen; entsprechend) würde bedeuten dass 

die Abwehr im "fairen/vergleichbaren" Verhältnis zum Angriff steht 

also wenn der Angreifer unbewaffnet wäre dürfe man nicht schiessen o.ä.

Dass das so nicht stimmen kann erklärt sich schon dadurch dass niemand 

von einer Frau verlangt sie dürfe sich gegen eine Vergewaltigung nur mit einem Penis verteidigen.

Selbstverständlich darf sie den Angreifer notfalls töten 

(sofern eine mildere Verteidigung nicht erfolgversprechend ist) und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.

Pat1127  05.07.2020, 15:02

https://guenther-pfeifer.de/grenzen-bei-notwehr/

Darin steht das drin:

Notwehr ist nach deutschem Recht erlaubt. Sie dürfen sich mit den notwendigen Mitteln verteidigen, ohne sich strafbar zu machen. Doch welche Reaktionen sind angemessen? Darüber entscheidet das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Das klingt zunächst kompliziert. Ist es aber nicht, wenn Sie sich etwas näher mit dem Thema beschäftigen. 

Blöd gelaufen wenn man sich nur unzureichend informiert.
Fairerweise sei aber auch gesagt: Viele deiner Punkte sind auch richtig, nur hier in dem Punkt Verhältnismäßigkeit erzählt du etwas Falsches.

ES1956  05.07.2020, 15:06
@Pat1127

Hast du endlich eine Seite gefunden die deine falsche Behauptung stützt. Immerhin von einem 'Personal Trainer' . Gratuliere. Besser wäre jemand gewesen der Ahnung hat.

ThisIsJustMeHH  05.07.2020, 15:47
@Pat1127

Geil einen Personal Trainer als Referenz.

nanfxD  05.07.2020, 21:07
@Pat1127

Der Typ ist Selbstverteidigungstrainer und kein Jurist, daher bezweifele ich mal seine Kompetenz in puncto juristischer Fachsprache. In dem Sinne folge ich lieber Fischer der es bis zum Vorsitz des zweiten Senates geschafft hat. Der sagt ja selbst Notwehr kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung wie bei 34 StGB

CharliePace  07.07.2020, 22:14
@Pat1127

Immer noch... Es braucht keine Verhältnismäßigkeit. Wo siehst du das Wort Verhältnismäßigkeit im Text?

Um es ein für alle mal zu klären: Ich darf mich in jeder Notwehrsituation auch mit einer Schusswaffe wehren, wenn eine in greifbarer Nähe ist. Punkt!

Und weißt du woher ich das weiß? Ich habe das Fachwissen.

Es wäre legal, als Aussenstehender alles zu tun was der Angegriffene auch tun dürfte. Das heisst das mildeste dir zur Verfügung stehende Mittel, was auch wirklich funktioniert benutzen um den Angeiff erfolgreich abzuwehren. Das wäre Nothilfe

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 32 II StGB



Ja, darfst du.

Man darf auch anderen aus einer Notsituation helfen. Dabei darf alles notwendige getan werden, um den Angriff zu stoppen. Das heißt, du darfst auch den Angreifer Schaden zufügen, mit Fäusten oder einer Schusswaffe, ist dabei völlig egal.

Ist der Angriff vorbei, darfst du natürlich nicht mehr zuschlagen.

Ist alles im StGB geregelt, Paragraph 32.

Pat1127  04.07.2020, 17:40

Das ist Schwachsinn und stimmt so nicht.

Pat1127  04.07.2020, 17:43
@14905403

Sehr ausführlich. Doch sagt natürlich alles aus.

14905403  04.07.2020, 17:43
@Pat1127

was ist denn deiner Meinung nach falsch an der Antwort

14905403  04.07.2020, 17:44
@14905403 § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.