Darf ich ein Lied verkaufen, dass eine gesampelte Vocal-Passage enthält?

3 Antworten

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Der urheberrechtliche Unterschied zwischen Rhythmen und Melodien liegt nicht in der schwereren Erkennbarkeit von Samples, sondern ist begründet in UrhG § 24 Freie Benutzung:

"(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird."

Ansonsten gilt für die Ausnahmeregelung Freie Benutzung dieses. In den meisten Ländern der Erde gelten ähnliche Regeln im Urheberrecht - nicht zuletzt aufgrund vieler multilateraler Abkommen.

Gruß aus Berlin, Gerd

mandroid00 
Fragesteller
 25.07.2018, 12:47

Vielen Dank!

Wepster  03.09.2018, 21:53

Was bedeutet:...das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist...

Heißt das, dass ein Werk als "frei Nutznar" gekennzeichnet sein muss?

Es heißt in Absatz 2 auch, dass die Melodie als diese des entnommenen Werks nicht zu erkennen sein darf?

Geht es dabei nicht auch um die "Deutlichkeit" und die Ermessenfrage wie deutlich eine bekannte Melodie präsent ist?

Dazu natürlich die eigene Schaffenskraft.

Würde man mehrere Tage mit dem Musik Projekt beschäftigt sein und dort eine eindeutige geschützte Melodie finden, die im ganzen NICHT verändert wurde und eben deutlich einem anderen Werk zuzuordnen wäre, eine Verstoß nach UrhG?

GerdausBerlin  04.09.2018, 00:12
@Wepster

Im Streitfall entscheidet ein angerufenes Gericht, ob die Melodie eines geschützten Werkes der Musik erkennbar ist oder nicht. Das Gericht kann auch Sachverständige dazu hören, etwa Musikdozenten und Komponisten.

Wenn eine Melodie erkennbar ist, greift die Ausnahme von UrhG § 23, die in § 24 Abs. 1 steht, nicht. Dann greift nur § 23: "Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden."

Hinzu kommen noch die Rechte der Vertragspartner des Urhebers, also etwa seiner Plattenfirma und/oder der Gema.de.

Gruß aus Berlin, Gerd

Da du die Passage kopierst und nicht veränderst würde ich dir vom Verkauf abraten (jedenfalls solange du kein Einverständnis des Urhebers hast).

Prinzipiell ist Sampling erlaubt, jedoch sehr umstritten und an viele Bedingungen geknüpft. Es muss beispielsweise selbst vertont sein und sollten auch nur "wenige" Sekunden sein, wo wir schon bei den ersten unklaren Punkten wären.

Im Urteil vom BVerfG vor ca. 2 Jahren hat Pelham eine Neuentscheidung vor dem BGH erreicht. Hier handelte es sich jedoch um eine selbstvertonte Tonspur von 2 Sekunden. Schon der Streit zog sich über viele Jahre. Wenn du nun Text und Ton einfach übernehmen möchtest sehe ich da nicht viele Chancen.

Hier das Urteil für Interessierte: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/05/rs20160531_1bvr158513.html

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
kaschmirsamt  05.08.2018, 02:13

sampling und selbst vertonen??????? widersprüche über widersprüche

du brauchst die Genehmigung des Rechteinhabers. Wie immer im Urheberrecht!

Ohne Genehmigung darfst du des auch gar nicht veröffentlichen geschweige denn verkaufen oder sonst was