Sound-Zitat in Hip/Hop-Beat: Rechtslage?

2 Antworten

A) Das Zitier-Recht nach § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird nur benötigt (und greift nur), wenn es um ein fremdes Werk geht, das geschützt ist im Sinne von UrhG § 2: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html.

A1) Ein kurzer Text gehört in der Regel nicht dazu. Dazu benötige ich demnach kein Zitier-Recht, den kann ich auch so einfach öffentlich wiedergeben. Beispiel Kanzler Schröder: "Hol mir ma ne Flasche Bier!"

A2) Spricht der Schröder seinen kurzen und deshalb in der Regel (urheberrechtlich!) gemeinfreien Text aber selbst (in meiner Wiedergabe auf Platte), sieht es schon wieder ganz anders aus: Dann greift nämlich Schröders Persönlichkeitsrecht: Das könnte verletzt werden, wenn ich den Vortrag zu etwas anderem verwende als zur aktuellen Berichterstattung - was aber abgewogen werden müsste gegen die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz.

Hier einfach mal recherchieren, wie das geregelt wurde, als Stefan R. diesen Spruch zur Hit-Single machte, oder aber beim sächsischen Heckenstreit.

A3) Wenn ein Text trotz seiner Kürze geschützt ist als Werk, darf man ihn in seinem eigenen Werk als Zitat wiedergeben, wenn dies nötig ist. Plump gesagt. Also wenn dies nötig ist, um etwa die eigene Aussage zu untermauern.

Das wäre ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 51 UrhG. Ein "Ich fand den Text toll!" wäre keiner. Da würde der Richter den Daumen senken.

Dies musste auch R. erfahren, als er TV-Film-Sequenzen zitierte zur reinen Belustigung seines mäßig gebildeten Pro-7-Publikums.

B1) Wann darf man eine Melodie zitieren? Im Grunde auch nur, wenn dies nötig ist. Wenn ich also die These aufstelle, die Melodie von Komponist "DJ Extradreist" wäre stark angelehnt an mittelalterliche Madrigale, dann darf ich das eventuell durch ein (nicht länger als nötiges) Zitat untermauern.

Ansonsten nennt das UrhG eine exakte Grenze, bis zu der ich ein fremdes Lied verwenden darf in meinem eigenen Lied:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird."

Das steht in § 24 UrhG Freie Benutzung. Diese Ausnahme-Regelung endet abrupt, sobald eine Melodie erkennbar wird, eine fremde. Bei fremden Rhythmen, Klängen usw. wiederum kann man sich noch streiten, ob deren Benutzung zulässig ist - oder aber unter § 23 UrhG fällt und deshalb die Zustimmung des Urhebers des Originals erfordert.

Kurzum: Kurze fremde Texte sind selten geschützt. Längere darf man zitieren, aber nur mit wichtigem Grund. Fremde Melodien auch höchstens dann. Fremde Sounds sind je nach dem frei zu benutzen. Fremde Stimmen gehören Fremden - da greift das Zitatrecht gar nicht. Eher schon das Persönlichkeitsrecht des Fremden.

Gruß aus Berlin, Gerd

Privat ja, kommerziell sicher nicht. Solange ihr daraus aber keinen Gewinn erzielt, sollte dies kein Problem darstellen.

Wenn ihr kommerz gehen wollt, dann müsst ihr das bei der GEMA anmelden.

MFG

Die GEMA lizenziert keine "kurzen Ausschnitten aus Interviews". Die GEMA lizenziert Lieder. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob diese mit oder ohne Gewinn gesungen werden oder komerziell oder nicht - entscheidend ist, ob sie öffentlich gesungen werden. Oder nicht, also privat.

Gruß aus Berlin, Gerd

Die Gema hat da wirklich nix mit zu tun! Sample-Clearing nennt sich das und kann verflucht teuer werden. Wenn ihr Musik vertreiben wollt, ob über Labels oder in Eigenregie, sollten die Urheber kontaktiert werden... Das sind aber auch alles Menschen, die dahinter stecken, mit denen man reden kann, sofern ihr keine Millionen-gewinne zu erwarten habt ;)