Darf ich die Umsatzsteuervoranmeldung erstellen?

7 Antworten

Derjenige, der die USt-Voranmeldung abgibt, haftet auch dafür.

Die Frage in diesem Zusammenhang ist daher: hast Du Zugriff auf das Elster-Zertifikat eurer Firma? Wenn ja, bist Du auch für die Richtigkeit der Erklärung / Anmeldung haftbar.

Früher im Zeitalter der papiernen Voranmeldungen war das einfacher, da hat man die Steuererklärungen usw. vom Chef unterschreiben lassen. Dann hatte der den Schwarzen Peter.


anhand deinen Fragen gehe ich davon aus, dass es sich um eine Scheinanstellung handelt ....

da du den § 6 StBerG nennst ...... ich kenne nämlich genügend, welche in Firmen angestellt sind und dort die Buchhaltung erledigen. von denen hat noch keiner (!!!!) auf den § 6 StBerG Bezug genommen, die meisten dürften den noch nicht mal kennen ....

und weißt du warum? weil der auf Angestellte der Firma NICHT zutrifft!

auch deine Frage, welche den Jahresabschluß betrifft läßt nur den Schluß zu: du machst das auf eigene Rechnung, der Unternehmer soll den Kopf dafür hinhalten, wenn etwas schief geht ....

ich hatte erst letzte Woche eine Bilanz auf dem Schreibtisch, wo ich mich weigere, die Folgebilanz (welche von uns erstellt worden ist) zu unterschreiben, da die vorherigen Bilanzen FALSCH sind ......

hat ein Buchhaltungsbüro erstellt ........ die Dame hat aber von der Materie NULL Ahnung ...

Zur Diskussion zwischen "wurzlsepp", und "misterbat" sowie zu der zutreffenden Aussage von "Helmuthk", die von "misterbat" auch bezweifelt wird:.

@misterbat

Wenn Du wurzelsepp vorwirfst, daß er die Begriffe "Unternehmen" und "Firma" nicht auseinanderhalten kann, dann muß ich allerdings feststellen, daß Du den Begriff "geschäftsmäßig" nicht kennst...

Jemand der, wie ein Angestellter, weisungsgebunden ist, kann nicht gleichzeitig "geschäftsmäßig" im Sinne der Gesetzgebung tätig sein.

Er (der Angestellte) darf nicht nur die Umsatzsteuererklärung erstellen sowie alle anderen betrieblichen steuerlichen Angelegenheiten regeln und bearbeiten, sondern er darf sogar die steuerliche Hilfeleistung für die persönlichen Steuern des Arbeitgebers durchführen.

Hier Auszug aus einem Urteil des BVerfG  vom 25.04.1995 Az.: VII R 86/94.

"...Nach den vorstehenden Ausführungen liegt demnach, da die Klägerin als weisungsgebundene Angestellte [...] tätig ist, mangels
Geschäftsmäßigkeit (Selbständigkeit) ihrer Tätigkeit eine unbefugte
Hilfeleistung in Steuersachen
gemäß § 5 Abs. 1 StBerG nicht vor.

Das gilt für den gesamten Bereich des unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses.

Da dem Angestellten die Hilfeleistung in Steuersachen für seinen Arbeitgeber grundsätzlich nicht verboten ist, kann nicht nach der Art der steuerlichen Hilfeleistung unterschieden werden.

Wenn sich [...] das Beschäftigungsverhältnis nicht nur auf die Bearbeitung der betrieblichen, sondern auch auf die  privaten Steuerangelegenheiten des Arbeitgebers (Unternehmers) erstreckt, ist der Angestellte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch!!! zur steuerlichen Hilfeleistung hinsichtlich der Personensteuern seines Arbeitgebers befugt.

Ferner glaube ich, daß Du den Sinn des Steuerberatergesetzes nicht ganz erfaßt hast - es soll die Bürger vor unqualifizierter Steuerberater schützen.

ABER:

Der Arbeitgeber, der sich zur Erledigung seiner steuerlichen
Angelegenheiten eines Arbeitnehmers bedient, dessen steuerrechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten er sowohl vor der Einstellung als auch im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses überprüfen bzw. überwachen kann, bedarf nicht in gleichem Maß des staatlichen Schutzes vor unsachgemäßer Beratung wie in den Fällen der (gelegentlichen) Inanspruchnahme steuerlicher Hilfeleistungen durch einen selbständig Tätigen.


Entsprechend dazu sind etwaige fehlerhafte steuerliche
Beratungsleistungen eines Angestellten -- ebenso wie Fehler des
Arbeitgebers selbst -- auch für die Finanzverwaltung, da sie jeweils nur
ein bestimmtes Steuerrechtsverhältnis betreffen, eher hinnehmbar als
eine geschäftsmäßig (selbständig) ausgeübte unerlaubte Hilfeleistung in
Steuersachen durch einen hierzu nicht Befugten, die regelmäßig die
Angelegenheiten mehrerer Steuerpflichtigen betrifft."

Dürfte der Angestellte das nicht, so würde es ihm unmöglich gemacht, Buchhaltung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auszuüben. Diese Betrachtungsweise wäre mit der durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Auch die Fertigung der Einkommensteuererklärungen für den Arbeitgeber und das gelegentliche Tätigwerden gegenüber dem FA als Bevollmächtigte des Arbeitgebers (Einspruchsschreiben, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) ist erlaubt soweit diese Tätigkeiten im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat."

FAZIT

In einem ECHTEN Angestelltenverhältnis darf der Angestellte alle steuerlichen Angelegenheiten für den ArbG vornehmen.

Beim Fragesteller ist allerdings zu klären, ob es sich hier um ein echtes Angestelltenverhältnis handelt.

wurzlsepp668  15.01.2017, 19:45

mir glaubt er ja nicht .......

DerSchopenhauer  15.01.2017, 19:48
@wurzlsepp668

na ja - was soll man machen - vielleicht glaubt er dem BVerfG...

Wenn nicht, dann ist es auch egal - die Leser unserer Kommentare werden sich schon entscheiden können, welche Feststellungen glaubhafter sind...

misterbat  16.01.2017, 08:49

Alles klar, Danke für das Bennen des Aktenzeichens. Ich werde es mir mal durchlesen.

Und zu dir @wurzlsepp668

Wäre mal außer "ich habe eine Anerkennung durch die Steuerberaterkammer" gekommen, hätte ich dir sicherlich geglaubt.

Aber die Begründung "das machen alle Firmen so" oder "das haben wir schon immer so gemacht" ist für mich das Gleiche und beides nicht ernst zu nehmen.

Also:

Selbständige Bilanzbuchhalter dürfen das nicht, also Buchhalter, die auf eigene Rechnung Buchhaltung erledigen.

Als Angestellter hingegen handelst Du für den Inhaber - der darf seine USt-Voranmeldungen abgeben. Die USt-Voranmeldungen und Jahreserklärungen sind ja seit 2012 elektronisch abzugeben, die meisten Buchhaltungsprogramme wie Lexware oder WISO Kasse/EÜR bieten diese Funktionalität.

Der Inhaber sollte sich ein Elster-Zertifikat ausstellen lassen, damit können die USt-Voranmeldungen aus dem jeweiligen Programm beleglos mit Authentifizierung anhand des ELSTER-Zertifikats abgegeben werden. Damit hat der Inhaber dann die USt-Voranmeldungen abgeben, was de facto ja auch so ist.

Noch Fragen?

cheerio

Du darfst nach § 6 Steuerberatungsgesetz für Deinen Arbeitgeber tätig werden?

§ 6 ist umfangreich. Nenne mir mal den Teil, der auf Dich zutreffen soll.

Wenn Du richtig angestellt bist, also mit Gehaltsabrechnung usw. - warum weist Du ausdrücklich auf § 6 hin?

Irgend etwas stimmt da nicht.