Mieterselbstauskunft - Zwangsvollstreckung nur im Zusammenhang mit Mietverhältnis?

6 Antworten

Der Vermieter will ja nur sichergehen dass er sein Geld bekommt und es nicht irgendwann eintreiben lassen muss. Also ist es im Zusammenhang mit dem Mietverhältniss gemeint. ^^

Bei einer Insolvenz sieht es anders aus.

Sie können wahrheitsgemäß antworten und die Antwort erläutern.

Ob es etwas im Hinblick auf anderer Bewerber bringt, wäre zumindest fraglich!?!

Verschweigen Sie die erfolgte Zwangsvollsgtreckung, könnte dies später ein willkommener Anlaß für den Vermieter zur frsitlosen Kündigung Ihres Mietverhältnisses werden, fall es da mal zu "Nicklichkeiten" kommt.

Du musst ehrlich antworten, kannst aber ggf. die Antwort verweigern. Denn es ist eine für den Vermieter wichtige Info (im Gegensatz zu z.B. Sexualität, was eine verbotene Frage wäre). Dass du dann schlechte Karten hast bei Auslassung, kannst du dir aber selber denken.

Kreuze wahrheitsgemäß ja an, schreibe aber handschriftlich dazu: "Probleme bei Rundfunkbeitrag-Meldung, der Fehler konnten aufgeklärt werden". Dann kann sich der Vermieter selber überlegen ob er das interessant findet oder nicht.

Hallo,

kläre mal ab, ob die Zwangsvollstreckung noch im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gelistet ist.

Wenn nicht, dann ist es schwer nachweisbar, ob eine Zwangsvollstreckung vorlag.

Die Angaben solltest Du natürlich trotzdem ehrlich machen.

Schöne Grüße

Dürfte ich wohl "Nein" bei dieser Frage angeben?

Nein, wenn man sich mit arglistiger Täuschung einen Mietvertrag erschleicht, dürfte der wirksam angefochen werden :-O

Und ich muss ja ausschließlich Fragen beantworten, die relevant für das Mietverhältnis sind.

Nein: Jedwede Frage nach Vermögensverhältnissen ist zulässig und ist zwingend wahrheitsgemäß oder eben nicht zu beantworten.

Man könnte also nur "Ja" angeben und erläutern "Forderung Rundfunkbeitrag".

Das dürfte dich bei manch einem VM dennoch aus dem Bewerberrennen nehmen, denn der Gläubiger will mit dieser Frage abschätzen, ob er sich bei seinen Forderungen, etwa Kautionsraten, Schadensbehebung, Schönheitsreparaturen, Betriebskostennnachzahlungen, Modernisierungserhöhung usw. auch auf Verweigerung und vorschüssige Zwangsvollstreckungskosten einstellen muss.

G imager761

Renick  09.01.2018, 22:23

Es sind nur Fragen zulässig, mit denen der Vermieter die Bonität des Bewerbers abschätzen kann. Bei einer Forderung wegen Rundfunkbeitrag kann der Vermieter das nicht, das kann andere Gründe haben als fehlende Zahlungsfähigkeit. Daher ist das nicht relevant.

Ganz anders sieht es bei einer Lohn Pfändung beim Arbeitgeber aus. Das ist sehr wohl dafür relevant, ob der Mieter die Miete bezahlen kann. Und das Urteil, das du im Kommentar auf meine Antwort genannt hast bezieht sich speziell auf die Lohnpfändung.

Man könnte also nur "Ja" angeben und erläutern "Forderung Rundfunkbeitrag"

Das allerdings so zu beantworten wäre wahrscheinlich sinnvoll, da stimme ich zu. Dann ist es beantwortet, aber der Vermieter sieht selber, dass es keine schwerwiegende Sache ist hinsichtich der Zahlungsfähigkeit.

imager761  10.01.2018, 05:52
@Renick

Erneut: Fragen, die die Einkommens– und Vermögensverhältnisse des Mieters betreffen, sind daher grds. ebenso zulässig wie die nach zurückliegenden Zwangsvollstreckungen, s. OLG Koblenz, 5 U 28/08.

Tenor: Wer es einmal zu einer Zwangsvollstreckung kommen lies, deutet eine Verhaltensweise an, die für den VM inakzeptabel wäre.

Die Frage wäre also zulässig. Und wer solche Fragen bewußt wahrheitswidrig beantwortet, riskiert Anfechtung des Mietvertrages n. § 123 BGB.

Vor diesem Rat kann man also nur warnen.