Darf ein caritativer Verein (also ohne Gewinnerwirtschaftung), der aber gewerblich verkauft, die Gewährleistung für verkaufte Elektrogeräte ausschließen?

4 Antworten

Der gemeinnützige Verein ist als gewerblicher Verkäufer anzusehen.

Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung beim Verkauf an einen Verbraucher (Privatperson) nicht ausschließen - er kann lediglich bei gebrauchten Waren die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr reduzieren.

Dies ergibt sich aus § 475 Abs. 2 BGB.

Hä? Wo kann man die Gewährleistung auf 1 Jahr "reduzieren"?

Wenn der Verein verkauft, trägt er auch die üblichen Gewährleistungspflichten.

Schon mal was von formaler Rechtsgleichheit gehört? Sollten ärmere davon ausgeschlossen werden, nur weil sie dann einfacher von der Kirche abgezockt werden könnten...?

"Hier, diese Waschmaschine ist totaler Müll, die funktioniert nicht!"

"Ja und? Das ist jetzt ihr Müll.Wir sind ja krichlich und caritativ..."


Ruedi  09.03.2016, 00:24

Hä? In den AGB zum Beispiel, wenn man schreibt: "Bei gebrauchten Artikeln beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend von der gesetzlichen Regelung 1 Jahr." (Das ist keine Formulierung, die ohne weiteres übernommen werden sollte, sondern lediglich ein Beispiel.)

Im vorliegenden Fall wurde ein Gerät nach einem knappen Monat kaputt. Reparieren konnten sie es nicht (mangels "Kapazität"), Geld wollten sie auch keins zurückgeben. Es wurde gesagt: "Als wirs verkauften (TV) war es ja noch gut!" (Stimmte sogar) und "Wo kämen wir dahin, wenn wir bis 1 (oder 2) Jahren noch für diese (zweitklassige) Gebrauchtware einstehen müssten. Dann könnten wir ja gar nix mehr verkaufen!" Da wurde dann drauf hingewiesen, als ob für "diese Sorte" Laden Ausnahmen gelten würden (den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kannten die erst gar nicht und wurden patzig). Hoffe diese Ausführung trägt "zur Abrundung" der Sachlage bei.

Ich danke den bisherigen Beantwortern. Wäre nett, wenn "noch etwas kommen würde"...

Ruedi  09.03.2016, 00:22

Das stimmt schon, denn Gewährleistung ist ja keine Haltbarkeitsgarantie. Das wird aber gerade aufgrund des Verbraucherschutzes gerne so dargestellt.

Der Artikel muss im Zeitpunkt der Übergabe so sein, wie er entweder vertraglich zugesichert wurde, dass er den vertraglich vereinbarten Zweck erfüllen kann oder wie es der Kunde von einem Artikel dieser Art und Güte hätte erwarten dürfen (vereinfacht gesagt).

Aber: Ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (in der Regel der Übergabezeitpunkt vom Verkäuer an den Käufer) liegt das Risiko, dass der Artikel sich verschlechtert, allein beim Käufer. Dies gilt nur dann nicht, wenn der monierte Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war.

Jetzt kommt das Problem der Beweislastumkehr hinzu. Tritt ein Mangel an der Sache innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Gefahrübergang auf, wird per Gesetz der Verkäufer dazu verpflichtet, darzulegen und im Zweifel zu beweisen, dass dieser Mangel erst nach dem Gefahrenübergang entstanden ist. Das heißt, es wird zunächst vermutet, sofern es die Art und Weise des Mangels nicht per se ausschließt, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang angelegt war und erst jetzt zutagegetreten ist.

Alles höchst kompliziert, zielt aber darauf ab, dass Unternehmer sich ihrer Sache sicher sind und aufgrund des Gewinns aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit solche Mängel abschreiben können.

Das gilt genau so wie bei second-hand Shops. Da kann die Gewährleistung vertralich ausgeschlossen werden. Diese "Verträge" hängen in den Läden meistens in irgendeiner Ecke rum. Diese caritativen "Veranstaltungen" unterhalten aber zumeist ohnehin SÖBs und da werden die Dinger auch mal gratis repariert, wenn man lieb und nett ist :-) ( Also sofern machbar.. Bei Waschmaschinen und sowas.. )

DerSchopenhauer  16.02.2016, 14:18

"Das gilt genau so wie bei second-hand Shops. Da kann die Gewährleistung vertralich ausgeschlossen werden."

Das kann gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden - die Gewährleistung kann bei gebrauchten Waren auf 1 Jahr herabgesetzt werden (§ 475 (2) BGB)