Darf der Vemieter Reparaturkosten der Heizung auf den Mieter umlegen?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die laufende Instandhaltung obliegt nach dem Gesetz grundsätzlich den Vermieter. Diese Pflicht kann jedoch teilweise durch den Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden. So wird häufig im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter die Kosten für "kleinere Instandsetzungen" bzw. zur "Beseitigung von Bagatellschäden trägt.

Für die Kostenabwälzung kleiner Instandsetzungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof (WM 91, 381; 89, 324) folgende Zumutbarkeitsgrenzen aufgestellt:

> Bagatellreparaturen dürfen höchstens 90 Euro kosten;

> in der Mietvertragsklausel muss eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum für den Fall genannt werden, dass sich Kleinreparaturen häufen;

> außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für Gegenstände zahlen soll, die er gar nicht direkt abnutzen kann, wie z. B. Leitungen für Gas, Wasser und Strom.

Wichtig: Es kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden, nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen, d. h. reparieren zu lassen (BGH WM 92, 355; OLG Frankfurt WM 97, 609).

Jein. Wurde eine Klausel zur Kleinrep. wirksam vereinbart können Reparaturen in gewisser Höhe und bei Einrichtungen zu denen der Mieter häufigen Zugriff hat, kostenpflichtig an den Mieter weitergegeben werden (in diesem Fall z.B. Thermostatköpfe). Wurde eine derartige Klausel nicht oder nicht wirksam vereinbart, kann der Vermieter die Kosten nicht weitergeben. Hier wird aber nicht über die Betriebskosten abgerechnet. Wartungsarbeiten hingegen können, wenn vereinbart über die Betriebskosten abgerechnet werden (in diesem Fall z.B. Reinigung der Heizung). MfG

Hallo,

die Reperaturkosten der Heizung werden von den Nebenkosten abgezogen. Der Vermieter darf also die Kosten nicht vom Mieter begleichen. Der Vermieter darf legendlich die Nebenkosten erhöhen

albatros  06.03.2011, 17:55

@Stiklee: ???????????????????????????? Das erkläre mal! Grundsätzlich sind Reparaturkosten keine Betriebskosten.

anitari  06.03.2011, 18:22

"die Reperaturkosten der Heizung werden von den Nebenkosten abgezogen."

Ich fasse mich kürzer als albatros

Quatsch

Wartung u. Reparaturen sind mit der Miete abgegolten.

Bei nem Mietwagen musste ja auch nicht Bremsbeläge u. Ölwechsel extra bezahlen.

Du kannst die Abrechnung zurückweisen und ne korrekte abrechnung verlangen.

albatros  06.03.2011, 18:00

@meinerdeiner67: Wartungskosten der Heizungsanlage gehören zu den Heiznebenkosten (s. Betriebskostenverordnung)und fließen in die Gesamtheizkosten mit ein und sind deshalb umlegbar. Nicht so Reparaturen an der Heizungsanlage. Diese sind allein vom Vermieter zu tragen.

anitari  06.03.2011, 18:20

Sehr geehrter Meinereiner,

Sie vergleichen hier Birnen mit Äpfeln. Die Wartung der Heizung kann, wenn vereinbart, auf den Mieter umgelegt werden.

Reparaturen hingegen nicht. Wobei wir im konkreten Fall nicht wissen was repariert wurde/werden soll.

Meinereiner67  06.03.2011, 19:02
@anitari

Jau, habt ja recht.- Es wird aber gerne versucht irgendwelche Reparaturen als Wartung zu verkaufen.- Wo hört Wartung auf und ab wann is es ne Reperatur?-

anitari  06.03.2011, 19:17
@Meinereiner67

"*Wo hört Wartung auf und ab wann is es ne Reperatur?- *"

Darum ja meine Gegenfragen. Manche, ne die meisten Mieter, verwechseln ja Heizung mit Heizkörper. Bei Letzterem kann es sein das der Mieter, je nach dem was repariert wurde, evtl. doch die Kosten tragen muß.

Das darf er nur, wenn die Reparatur unter eine wirksam vereinbarte Kleinreparaturklausel fällt. Ansonsten sind Reparaturen Sache des Vermieters...