ist der vermieter berechtigt, auch den strom für die heizung im keller umzulegen auf alle mieter?

8 Antworten

Wie du richtigerweise feststellst, gehört der Betriebsstrom für die Heizungsanlage in die Heizkostenabrechnung (sog. Heiznebenkosten). Da kein separater Stromzähler für die Heizung da ist, kann der Vermieter das über den Allgemeinstrom abrechnen. Du musst nur drauf achten, dass in der Betriebskostenabrechnung dieser Strom nicht doppelt abgerechnet wird (Allgemeinstrom und in der Heizkostenabrechnung).

Ja, natürlich. Wenn es denn mietvertraglich vereinbart wurde. Beachte: Eine Kostenstelle "Allgemeinstrom" kennt der Verordnungsgeber nicht, allenfalls Kosten und Lasten für Beleuchtung dürfen hier dem Mieter berechnet werden. Kosten und Lasten für Kabelanschluß, Klingelanlagen, Haustelefone, Heizanlage (wie hier) und Fahrstuhl haben darin nichts zu suchen. Rüge die AR und merke: Eine etwaige Nachforderung ist derzeit bei so einer Verteilung nicht fällig.

Die Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage, u. a. der Betriebsstrom, gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten und sind, wenn vertraglich vereinbart, vom Mieter zu zahlen.

Nachzulesen in der Betriebskostenverordnung

http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html

und hier im vorliegenden Mietvertrag unter Kosten für Allgemeinstrom.

@Gerhart

Richtig.

Keinesfalls noch mal zu den Heiznebenkosten. Aber darauf hat albatros schon hingewiesen.

und hier im vorliegenden Mietvertrag unter Kosten für Allgemeinstrom.

Klar kann der Vermieter sie umlegen. Und klar gehören sie zum Betrieb der Heizung, genauso wie Heizöl. Und beides ist umlagefähig. Ohne Strom keine Heizung, ohne Heizöl auch keine Heizung!

Das gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten, die wemm vereinbart, auch gezahlt werden müssen.