Darf das Jugendamt das Gehalt meines Partners pfänden?

7 Antworten

Als nicht eheliche Lebensabschnittsgefährtin bist Du selbst da erst mal vollkommen raus aus der Geschichte , weil Du selbst dann gegenüber Unterhaltsverpflichtungen nicht in der Versorgungspflicht gegenüber Kindesunterhalt ( seine leiblichen Kinder ) Deines Partners inbegriffen bist .

Seine leiblichen Kinder aus erster Ehe gehen im Unterhaltsanspruch dann sogar auch über die Ansprüche seiner noch nicht rechtskräftig von ihm geschiedenen Ehefrau für eheliche Nachsorge .

Er sollte seinen Boppes jetzt allerdings schleunigst hochbekommen Richtung Familiengericht zur Neufestsetzung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seiner noch nicht geschiedenen Ehe , und insbesondere den daraus bereits resultierenden Nachkommen in direkter Blutlinie . ( sprich : seine leiblichen Kinder von dort )

Zudem sollte er dort erfragen , wie und ob er dort dann eine einstweilige Verfügung gegen die drohende / bereits eingeleitete Gehaltspfändung im Eilverfahren ( noch ) vorläufig bis zur Sachklärung einleiten könnte .

DU wirst Dich vermutlich daran parallel entweder schleunigst um eigene Arbeit bemühen müssen , oder Ihr müßtet gemeinschaftlich einen Antrag auf ergänzendes ALG II stellen .

Soweit nur mal ganz grob , aber Deinem Lebensgefährten brennt jetzt ganz heftig erst mal der Hosenboden zur eigenen Handlungsinitiative in sachen ofizieller / gerichtlicher Klärung der neu gerichtlich festzusetzender Unterhaltsansprüche und etwaigem ( vorläufigem ) Pfändungsschutz .

Grundsätzlich halte ich das Vorgehen des Jugendamtes für nachvollziehbar, und solange der Arbeitgeber nur den pfändbaren Teil seines Einkommens abführt, ist aus meiner Sicht alles in Ordnung.

Wenn Ihr nicht verheiratet seid, ist Dein Partner nach meiner Einschätzung Dir gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet, sondern ggf. 'nur' Eurem Kind gegenüber.

Das muß bei der Berechnung des pfändbaren Teils seines Einkommens berücksichtigt werden.

Natürlich könnt Ihr jederzeit einen Anwalt hinzuziehen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

So kompliziert ist die Sache eigentlich nicht!

Der Sachverhalt:

Mein Partner steckt derzeit noch immer in der Scheidung mit seiner Noch-Ehefrau, mit der er ebenfalls ein Kind hat.
Ich lebe mit meinem Partner zusammen (wir sind NICHT verheiratet), jedoch arbeite ich zur Zeit nicht, beziehe auch nix vom Staat, da ich mit unserem 1-jährigem Kind Zuhause sitze.
Heute kam ein Schreiben vom Jugendamt, dass sie ü.3000€ Rückzahlung von ihm Fordern fürs Kindesunterhalt (Da er ja wieder arbeitet).
Ebenso wurde an den Arbeitgeber ein Pfändungsbeschluss gesendet und das nächste Gehalt wollen sie einbehalten.

Du schreibst:

Sind aber der Meinung, dass das Jugendamt nicht weiss, dass er derzeit wieder eine neue Familie und noch ein Kind hat.

Dein Partner und du haben aber gewusst, dass dein Partner bereits ein Kind hat, für das er unterhaltspflichtig ist.

Wer meinst du, sollte den Unterhalt des 1. Kindes deines Partners bezahlen?

Gut zu wissen:

Die Einkommenspfändung ist in der Regel die letzte Maßnahme und erfolgt erst, wenn sich keine einvernehmliche Einigung im Bezug auf den Unterhaltsvorschuss und dessen Rückerstattung finden ließ.

Du schreibst:

Mein Partner bekommt derzeit Pi Mal Daumen 2300€ Brutto.

Frag deinen Partner doch bitte mal, in welcher Lohnsteuerklasse er ist.

Die wichtigsten Fragen zum Thema Steuerklassen

https://www.smart-rechner.de/steuerklassen/

Tipp: Ausgeben kann man jedoch nur das Netto-Gehalt.

Du schreibst:

beziehe auch nix vom Staat, da ich mit unserem 1-jährigem Kind Zuhause sitze.

Über wen bist du und das Kind krankenversichert?

Du schreibst:

Nochmal: ich arbeite Nicht!!! Er versorgt uns alleine!

Eigentlich schade, dass du nicht wenigstens teilweise arbeiten gehst um deinen Partner finanziell etwas zu entlasten.

Da bei der Versorgungsfrage nur der Kindesunterhalt an erster Stelle stehen kann und muss, solltest du als Mutter nachempfinden können.

Das gilt selbstverständlich auch für euer gemeinsames Kind!

Dazu ist es jedoch erforderlich, dass dein Partner die Vaterschaft anerkennt oder du deinen Unterhaltsanspruch ggf. einklagst.

Dein Partner ist gesetzlich nicht verpflichtet, deinen Lebensunterhalt zu finanzieren!

Der Pfändungsfreibetrag für Berufstätige liegt glaube ich bei 1.200,- EUR im Monat.

Kindes­un­terhalt: Fragen und Tipps für getrennte und geschiedene Eltern

die Rechtslage beim Kindesunterhalt eindeutig: „Ein Kind hat immer Recht auf Unterhalt, auch wenn seine Eltern sich trennen“.

https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/ehe-familie/kindesunterhalt-fragen-und-tipps-fuer-getrennte-und-geschiedene-eltern

Meine persönliche Meinung ist:

3.000,- EUR sind noch überschaubar! Dein Partner sollte die Vaterschaft anerkennen damit euer gemeinsames Kind ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt hat.

Damit du von dem Einkommen deines Partners profitieren kannst, musst du ihn heiraten.

Tipp: Aufgrund der Scheidung wird dein Partner anwaltlich vertreten. Dein Partner wäre sicher gut beraten den Sachverhalt mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen! Am besten bevor die Scheidung rechtskräftig wird und das Gericht den Unterhalt für das eheliche Kind festlegt.

Gut zu wissen:

Nicht selten wollen Eltern ihre gesetzliche Unterhaltspflicht umgehen, indem sie aufhören zu arbeiten und deshalb zahlungsunfähig sind.

Wer sich mit diesem Gedanken beschäftigt sollte wissen: Unterhaltsforderungen verjähren nicht. Auch im Zuge einer Privatinsolvenz werden offene Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt.

Viel Erfolg!

Normalerweise pfändet das Jugendamt nicht gleich, Da gehen normalerweise einige Verzugsschreiben raus.

Am besten gleich nach dem Wochenende dort anrufen und eine Ratenzahlungsvereinbsrung machen.

Wenn das Geld dann regelmäßig kommt, wird normalerweise auch nicht gepfändet.

Ein Anwalt kostet Geld, das ihr offensichtlich nicht habt,also würde ich erstmal das Gespräch mit dem Amt suchen.

Er hat auf jedenfall eine Unterhsltspflicht dem anderen Kind gegenüber.

Alles gute

Ein klares Ja, das dürfen und machen die. Laut § 1601 BGB sind Eltern ihren Kindern solange unterhaltspflichtig, bis die Ausbildung beendet ist, jedoch bis maximal zum 26. Lebensjahr.

Dein Freund verdient 2.300Euro, die Pfändungsgrenze beträgt 1.252,64 Euro. Insofern kann die Differenz gepfändet werden.

Und " unteraltsbefreit" war er nicht während seiner Arbeitslosigkeit, sondern die Kindesmutter hat einen Unterhaltsvorschuss beantragt, den das Amt jetzt zu Recht von deinem Freund haben möchte.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung