Bezahlung der Beerdigung?

7 Antworten

Er kann zivilrechtlich gegen seine Geschwister vorgehen- da sie den Prozeß verlieren werden, dürfen sie dann auch die Prozeßkosten und seinen Anwalt zahlen.

Allerdings muss er erst einmal einen Verfahrenskostenvorschuß zahlen, damit das Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird.

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Dann heißt es jetzt wohl ums Geld kämpfen, statt trauern. So schlimm es sich anhört, aber das Leben geht ja weiter und dafür braucht man Geld.

Die Tips waren sehr hilfreich, vielen Dank.

Dann hätt ich die Rechnungen bezahlt und die Geschwister wären für mich gestorben.

sdelfi 
Fragesteller
 07.11.2019, 21:09

Das sowieso!

Aber 4000€ sind viel Geld.....und in diesem Fall geht es um einen Rentner, der so viel Geld auch nicht einfach rumliegen hat. Schlimm genug, dass man sich um sowas Gedanken machen muss, wenn der eigene Vater stirbt und man eigentlich trauern sollte......

imager761  09.11.2019, 07:08
@sdelfi

Und, bringt dich das auf die Idee, deine Bestattung lebzeitig zu regeln, um deine Angehörigen von diesen Kosten zu entlasten?

Hast du einen Bestattungsvertrag über deine Beerdigung abgeschlossen, die Kosten mit einer Versicherung abgedeckt, Vorsorge getroffen, die auch bei eigener Langzeitarbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit, Krankheit oder Vermögensverzahr durch Pflegekosten alles übernimmt?

sdelfi 
Fragesteller
 09.11.2019, 09:45
@imager761

Bei mir und meinen nächsten Verwandten ist das alles geregelt.

War es bei den Verstorbenen auch mal. Nach dem Tod seiner Frau, hat er allerdings alles gekündigt und sein Erspartes 'auf den Kopf gehauen'. Scheinbar war das schon der Anfang von Demenz, ausgelöst durch den Tod seiner Frau. So erklären es uns zumindest Ärzte und Psychologen.

Also ein gutes Beispiel dafür, dass es manchmal trotz geregelter Vorsorge, nichts zu holen gibt.

imager761  10.11.2019, 06:49
@sdelfi

Ein lebzeitiger Bestattungsvertrag mit Vorkasse durch Versicherung auf den Namen des Instituts kann nicht auf den Kopf gehauen werden.
So habe ich das mit meiner Mutter geregelt die erstens weiß, wie sie beerdigt wird und zweitens, das alles bezahlt ist.

Hallo,

so fiktiv scheint der Fall nicht zu sein - meine herzliche Anteilnahme also an den Betroffenen.

Hier sind mehrere Situationen verknüpft - ich werde sie mal möglichste separat - weil dann einfacher nachzuvollziehen - versuchen, abzuarbeiten.

  1. Erbe ausschlagen hat NICHTS mit Bestattungspflicht zu tun! Wurde das Erbe von einer oder allen erbberechtigten Personen (also nach den Kindern auch den Enkeln) ausgeschlagen, bleibt die Verpflichtung bei den 5 Kindern (oder deren Kindern, sollte ihr mit dem Verstorbenen verwandtes Elternteil bereits verstorben sein), die Beerdigung zu veranlassen und sich um die Bezahlung zu kümmern - was nicht heißt - es auch alles selbst zu bezahlen - siehe unten....
  2. Der Auftraggeber kann die Rechnung und eine Sterbeurkunde nebst den Nachweisen der eigenen finanziellen Situation (Einkünfte, Ersparnisse, Kosten für Miete, Energie, Versicherungen, Kontoauszügen der letzten drei Monate etc.) und einen Antrag auf Kostenübernahme bei seinem zuständigen Sozialamt einreichen - das prüft dann und erklärt ggf. ABER NUR FÜR EIN FÜNFTEL DER KOSTEN (wegen der anderen vier Geschwister) die Kostenübernahme ganz oder teilweise. Dafür ist lt. SGB längstens zwei Jahre nach dem Todesfall Zeit.
  3. Hat der Vater bereits Unterstützung für die Heimkosten von einem SozAmt bekommen, ist unter Umständen auch dieses zuständig - ACHTUNG - sie schieben sich das gern gegenseitig zu bzw. hin und her.
  4. Das Kind liegt ja jetzt offensichtlich schon im Brunnen - am besten wäre es gewesen, den Antrag VOR AUFTRAGSERTEILUNG AN EINEN BESTATTER (außer der Heimabholung natürlich) zu stellen - dann wär' alles einfacher gewesen und das SozAmt hätte sich auch um die Beitreibung der Unterlagen der anderen gekümmert.... nun muß der Betroffene es selbst tun - also - der Tochter, "die damit nichts zu tun haben will" eine Zivilklage "androhen", wenn sie ihr Fünftel nicht übernimmt oder ebenfalls einen Antrag an das zuständige Sozialamt stellt.. Der anderen, arbeitslosen, ein Antragsformular vom zuständigen Sozialamt mit einer Übersicht, welche Unterlagen sie einreichen muß, zukommen lassen und sie dringend auffordern, diese zeitnah und vollständig ausgefüllt zurück zu senden und gleichzeitig zu erklären, daß der Auftraggber der Bestattung ihren Anteil erhalten soll. Das mit dem Vermögen des Ehemannes klärt dann das SozAmt - wenn die Tochter dies nicht möchte, soll sie halt das Fünftel an den Auftraggeber der Bestattung überweisen....
  5. Die weiteren zwei Geschwister mit Hilfe der Meldebehörden ausfindig machen lassen (letzte bekannte Adressen, Geburtsdatum und vollständiger Name reichen eigentlich immer) und ebenso in die Pflicht nehmen - d.h., Kopien der Rechung(en) zusenden und auffordern, ihr Fünftel an den Auftraggeber zu überweisen oder einen Antrag auf Kostenübernahme MIT ABTRETUNGSERKLÄRUNG für den bereits gezahlt habenden Sohn beim zuständigen SozAmt zu stellen.

Ist sicher mühselig, braucht man in der Trauerzeit auch eigentlich überhaupt nicht, läßt sich aber nicht vermeiden, wenn es ums Geld geht....

Ich weiß - das klingt alles sehr geschäftsmäßig und kalt - aber so ist leider die Realität....

In der Hoffnung, daß es sich möglichst ohne zusätzlichen Schmerz lösen läßt

alles Gute!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
sdelfi 
Fragesteller
 09.11.2019, 09:46

Danke für die Anteilnahme. Und danke für die Antwort, sehr hilfreich.

Kostentragungspflichtige sind bei einer Bestattung gesetzlich festgelegt. Wenn das auf Sie zutrifft, sind Sie zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet oder müssen die Kosten demjenigen ersetzen, der die Bestattung an Ihrer Stelle beauftragt hat. Können Sie für den Betrag nicht aufkommen, wird die Person belangt, die dem Verstorbenen gegenüber zu Unterhalt verpflichtet war. War eine andere Person vorsätzlich für den Tod des Verstorbenen verantwortlich, so können die Kosten von dieser zurückverlangt werden.

Hier kannst du weiter lesen:https://www.bestattungen.de/ratgeber/bestattungskosten/kostentragungspflicht-bei-einer-bestattung.html#kostentragungspflicht