Bad ohne Fenster und Lüftung. Welche Lösungen/ Rechtssprechung gibt es?

3 Antworten

Die Bundesländer haben Bauordnungen (z.B. § 50 Abs. 3 der Bau-Ordnung NRW). Danach sind fensterlose Bäder und Toilettenräume nur zulässig, wenn eine wirksame Belüftung gewährleistet ist. Was ist also eine wirksame Belüftung? Was ist es denn nach Meinung deines Vermieters? Du kannst bei der Bauaufsicht (denk ich mal, weiß das aber nicht genau, suche dir was dazu raus) dazu Hilfe bekommen, ggf. bekommt der Vermieter dann die Auflage, eine solche wirksame Belüftung zu installieren.

Ach ja, wie ist es denn überhaupt mit dem Bad? Wie liegt es in der Wohnung?

@angy2001

Danke für die Antwort. Das Bad liegt mitten in der Wohnung. Wenn die Badezimmertür geöffnet ist, kann jeder, der die Wohnung betritt, direkt ins Badezimmer gucken...und das kann ja auch kein Zustand sein.

Die rechtliche Würdigung hängt stark davon ab, in welchem Bundesland sich das Gebäude befindet. In Bayern heißt es in der Bauordnung Art. 50 dazu: (Zitat)
Fensterlose Räume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. (Zitat Ende)
Somit handelt der VM möglicherweise gesetzwidrig, wenn er Räume zur Vermietung bereitstellt, die den Auflagen nicht genügen. Zwar kann man die Lüftung auf unterschiedliche Weise bereitstellen, ein Verweis darauf, die Türe geöffnet zu halten ist jedoch in keinem Fall ausreichend.

Wegen des landesspezifischen Verordnungen bitte im Bundesland den zuständigen Mieterverein aufsuchen und sich beraten lassen.