Ausgeliehen und nicht zurück bekommen -Rechtsfrage-
Hallo,
Hab mal vor ein paar Monaten dem Bruder meines ehemaligen Mitbewohners ein Spiel (PS2) ausgeliehen, was ich von jemand besonderem geschenkt bekommen hab.
Momentan macht er während meines Umzuges andauernd Probleme, so daß wir uns eben nicht mehr riechen können. Ich will mein Spiel nun unbedingt zurück und hatte mehrmals schon gefragt, wann er denn vor hat es mir zurück zu geben, seinen Bruder musste ich eben auch einige Male fragen, Bisher hab ich keine Antwort erhalten.
Da er mir auch nicht nahesteht frag ich euch einfach mal, was für Konsequenzen ich daraus ziehen könnte, wenn er mir das Spiel, sagen wir mal, nach 1-2 Wochen nicht zurück gibt?
Welche rechtlichen Maßnahmen gibt es da?
5 Antworten
besonders nr. 3 is wichtig in deinem fall.
was das letztendlich für folgen hat, kann ich dir nicht direkt sagen, nur dass er es eben zurückgeben muss.
§ 604 Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
(dem BGB zu entnehmen)
danke, das war genau das was ich brauchte... hätt ich mal den begriff bei google eingegeben ;) aber so kommen nun andere auch schneller drauf durch diese antwort^^ danke nochmal
Diese Darstellung ist nicht zwangsläufig richtig. Es wird sich hier nämlich nicht zwingend um einen Leihvertrag handeln, m.E. kommt, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens erkennbar sind, eher ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis in Frage, mit der Folge, dass keine Rückgabepflicht, sondern lediglich ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegenüber dem Besitzer der Sache besteht.
Nerve ihn solange,bis er Dir Dein Eigentum zurück gibt.Kannst auch die Eltern anrufen.Rechtlich?Da lohnt sich der Einsatz eines Rechtsanwaltes nicht,der ist zu teuer und wird sich kaum damit befassen.Geh ihm auf die Pelle!!!!
danke für die antwort. es geht nur darum ihm klar zu machen, was es für rechtliche folgen haben kann ;) einfach damit er mal etwas schneller macht^^
Ausgeliehene Dinge/Sachen gehören exakt nach drei Jahren dem der es geliehen hat. Um es als Verleiher wieder zu bekommen sollte man schriftlich agieren/reagieren.
ich bin mir nicht zu 100% sicher aber ich glaube das zählt als diebstahl so lange du beweisen kannst das es dir gehört
Geh doch einfach hin und hol dir dein Spiel.