Aus einem Spielautomaten Geld auszahlen lassen, das einem nicht gehört: Rechtslage & Folgen?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich nehme mal an, das du den Automaten mit Geld bestückt hast und du dir diese 20 € im Laufe des Spiels erspielt hast. Wenn dem so ist, hast du Zivilrechtlich zumindest einen Anspruch auf Übereignung des Eigentums an dem Geld. Das ist zwar noch nicht passiert aber wie gsagt, diesen Anspruch hättest du.

Nun zum Auszahlenlassen des Geldes: Da du das Eigentum an der Sache noch nicht erlangt hast, kommt kein Diebstahl gem. 242 StGB in Betracht, denn dieser schützt das Eigentum; da du dieses noch nicht hast, ist das Geld für dich auch fremd. In Betracht kommt eine Unterschlagung gem 246 StGB aber auch hier ist das Vorliegen einer fremden Sache erforderlich. ALso auch keine Unterschlagung (zumindest nicht zu deinem Nachteil). Aber: hinsichtlich deines gezahlten Einsatzes liegt Diebstahl vor... Du solltest den Casinotreiber dazu auffordern auch eine Strafanzeige zu erlassen. Hier wird die Polizei nicht von selbst tätig, da geringwertige Sache.

Das Video ist verwertbar, wenn, und davon gehe ich aus, am Eingang darauf hingewiesen wurde.

Zivilrechtlich hast du natürlich auch ANsprüche gegen den "Wegnehmer" aber gerichtlich durchsetzbar ist abwägig, allein die Gerichtskosten belaufen sich hierfür schon auf 75 €. Das nächste mal einfach am Automaten bleiben...

Diebstahl dürfte auch für den Spieleinsatz nicht in Betracht kommen, da hierfür die GLEICHEN Münzen ausgezahlt werden müßten, die er auch in den Automaten geworfen hat. Es werden aber IRGENDWELCHE Münzen wieder ausgezahlt.

@skyfly71

nein das stimmt leider auch nicht, denn sonst würde die Münzrückgabe nicht funktionieren. Das eingeworfene Geld bleibt vorhanden und fällt erst bei Spielverlust in den Sammeltopf

@Jana1983

Das ist ja auch keine "Münzrückgabe". Noch nie am Automaten gespielt? Man wirft nen Einsatz rein, gewinnt Geld und verliert Geld. Am Ende zahlt der Automat das Geld aus, das Übrig geblieben ist. Entweder mehr oder weniger oder gleich viel. Es scheitert also schon daran, daß bei einem Einsatz von 4,-€ und einer Rückgabe von 3,60 keine zwei 2,-€-Münzen ausgeworfen werden können.

@skyfly71

mmh, ich weiß wie die dinger von innen aussehen, ich brauche damit nicht zu spielen... Ich weiß auch wie die Dinger prepariert werden. Du bist duoch nah an der Materie dran mit deinem Beruf. Schau halt mal in der Kammer beim LKA nach...

@Jana1983

Nee, mit der Polizei hab ich nix zu tun. Vom LKA bekomm ich nur in SEHR speziellen Fällen mal Post. Gewesen bin ich da noch nicht.

Es könnte sich hierbei um einen Computerbetrug gem. § 263a I 4. Variante handeln. Ein Diebstahl scheidet m.E. genau so wie eine Unterschlagung mangels fremder Sache, auch in Bezug auf den gezahlten Einsatz, aus.

@Stan82

Danke =)

Ja, eine Straftat könnte dies durchaus darstellen.


Welche kann indes dahinstehen, denn die rechtliche Beurteilung obliegt den Ermittlungsbehörden, so dass man sich darüber als Anzeigeerstatter keine wirklichen Gedanken machen muss.

Unabhängig davon ist ein daneben bestehender zivilrechtlicher Anspruch für Dich ohnehin interessanter !

Ja, es ist strafbar und zwar ist es Computerbetrug ( § 263a StGB). Diebstahl scheidet aus, da Du dafür bereits Gewahrsam an den Münzen hättest haben müssen. Hattest Du aber nicht, die waren ja noch im Automaten. Das Video ist als Beweismittel genau so gut geeignet wie ein Überwachungsvideo im Supermarkt. Es reicht aus, um einen Täter zu verurteilen. Im Übrigen hast Du immer noch einen (zivilrechtlichen) Anspruch auf Herausgabe des Geldes gegen den Täter.

Nein, denn der BGH legt 263a Alt. 3 STgB betrugsspezifisch aus, das heißt es liegt erst dann ein unbefugtes Verwenden von Daten vor, wenn ihre Verwendung gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. In dem bloßen Drücken des AUszahlungsknopfes ist direkt keine Täuschungshandlung ersichtlihc. Auch wenn das Drücken des Knopfes gleichzusetzen ist mit der Erklärung "ich habe Anspruch auf Auszahlung" komme ich nicht zu einer Täuschung, denn der Automat - und an seiner Stelle ein natürliche Person - macht sich keine Gedanken über den Anspruchsinhaber. Für den Automaten hat derjenige den Ansporuch auf das Geld, der den Knopf drückt

@Jana1983

Es ist ja auch schlicht eine "unbefugte Einwirkung auf den Ablauf". Da dürfte doch eigentlich schon das Knöpfchen drücken reichen, oder? Hab leider keinen Kommentar zur Hand, in dem 263a schon auftaucht =) Es wäre aus meiner Sicht aber in jedem Fall die einzige Vorschrift, die eine Strafbarkeit überhaupt begründen könnte.

@skyfly71

nein, auch hier muss ein betrugsspezifischer Zug vorliegen

@Jana1983

Er täuscht bzgl. der Tatsache befugt zu sein über das aktive Spielguthaben zu verfügen.

er hat das geld genommen, obwohl es ihm nicht gehört-> diebstahl allerdings hast du grob fahrlässig gehandelt, als du den automaten verlassen hast. das strafmaß wird das strafgericht klären wenn du anzeige erstattest.

was wäre, wenn jemand anders das Geld genommen hätte, und man könnte seine Identität durch das Video klären (zB er ist Polizeibekannt). Hätte ich dann noch Chance, mein Geld wiederzubekommen?

siehe untern... kein Diebstahl