Aufforderung zur Mitwirkung Jobcenter?

4 Antworten

Da geht es um deine Frau, diese hat den Antrag gestellt und nun ist sie durch Krankheit eine Zeit nicht arbeitsfähig, deshalb wirst du jetzt der Haushaltsvorstand, vertrittst praktisch die BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) in allen Belangen !

Du sollst jetzt deine Bankverbindung angeben, obwohl diese dem Jobcenter normalerweise ja auch schon bekannt sein dürfte, wenn deine Frau weiterhin die Leistung auf ihr Konto bekommen soll, dann teilst du das dem Jobcenter entweder im beigefügten Antrag mit, oder du suchst dir aus dem Internet eine ALG - 2 Veränderungsmitteilung, diese kannst du dann ausdrucken.

Gibst also deine Bankverbindung noch einmal an und trägst in die Veränderungsmitteilung wieder die Bankverbindung deiner Frau ein und heftest an diese dann noch eine kurze formlose Erklärung, dass die Leistungen weiterhin auf das Konto deiner Frau gehen sollen.

Mit der KDU - ist es ähnlich, da hat das Jobcenter ja auch schon alle Unterlagen und Nachweise, da trägst du einfach noch einmal alles ein, auch wenn sich da nichts geändert hat.

Lege am besten von deinem und dem Konto deiner Frau Auszüge der letzten 3 Monate in Kopie bei, nicht das da nochmal ein Schreiben mit der Aufforderung zur Mitwirkung kommt.

herzilein35  11.06.2018, 08:32

Ok falsch verstanden ist wohl doch nicht der Erstantrag. Hatte er oben nicht erwähnt erst in einem Kommentar

isomatte  11.06.2018, 10:09
@herzilein35

Steht doch in seiner Frage !

Das Schreiben geht an seine Frau, die zur Zeit nicht Erwerbsfähig ist, also kein ALG - 2 beziehen kann, deshalb wird der Mann, der in Arbeit ist, jetzt Haushaltsvorstand, der Frau steht dann erst einmal Sozialgeld zu, weil sie mit einer erwerbsfähigen Person in BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) lebt und das läuft auch übers Jobcenter, wie bei nicht arbeitsfähigen Kindern unter 15 Jahren, die dann auch nur Sozialgeld bekommen.

Du bist Haushaltsvorstand da ihr in einer Bedarfsgemeinschaft wohnt und verheiratet seit. Das heißt um den zustehenden Betrag ausrechnen zu können werden deine Einkünfte bis auf einen kleinen Freibetrag angerechnet. Weiterhin brauchen die natürlich deine Bankverbindung damit sie dir als Haushaltsvorstand auch das zustehende Geld überweisen können. Die Anlage KdU muss vom Vermieter ausgefüllt werden, damit euch auch Kosten für Unterkunft und Heizung berechnet werden kann.

Sollte alles eingereicht sein wird berechnet. Sollte nach den Rechnungen noch Bedarf auf Hartz4 bestehen wird dieser Betrag auf dein Konto überwiesen. Sollte der errechnete den Gesamtbedarf übersteigen bekommt ihr kein Hartz4. Dann musst du deine Frau unterhalten und mit versichern (Familienversicherung)

isomatte  11.06.2018, 10:18

Familienversicherung ist im ALG - 2 Bezug nur noch bei Kindern unter 15 Jahren möglich, weil diese noch nicht als erwerbsfähige Personen gelten, dass hat sich schon am 01.01.2016 geändert !

Die Anlage KDU - füllt man selber aus, als Nachweis dient der Mietvertrag und evtl. Nachweise über die zu zahlenden Neben / Betriebs / Heizkosten.

Hierbei geht es zunächst einmal um die Beibrigung folgender , noch fehlender Unterlagen :

- Ausfüllung des Formularvordrucks "KDU" ( Kosten der Unterkunft + Heizung ) mit entsprechenden Belegen . ( Mietvertrag, Wohnungsbeschreibung etc. )

- Falls Du selbst über regelmässiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Lohnersatzleistungen oder Rente verfügst, musst Du es entsprechend auch angeben im Formularvordruck "EK" ( Einkommen ) nebst entsprechender Belege.

- Angabe Deiner Bankverbindung als benannter Vorstand der Bedarfsgemeinschaft und entsprechend vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate mindestens.

Dann kann der Leistungsantrag für Deine Frau erst geprüft werden mit entsprechender Leistungsentscheidung.

chronicle82 
Fragesteller
 11.06.2018, 02:27

der Sachbearbeiter der das Schreiben geschickt hat, ist neu lesen sein namen zum ersten mal. Unser Bescheid laüft noch bis Oktober 2018, haben keine neuen Antrag gestellt. An sich hat sich nichts geändert weder der Wohnung noch den Kosten der Unterkunft.

Parhalia2  11.06.2018, 02:32
@chronicle82

Dann solltest Du das nachher am besten mal im persönlichem Gespräch mit dem neuen Sachbearbeiter abklären.

chronicle82 
Fragesteller
 11.06.2018, 02:37
@Parhalia2

in ordnung, also du siehst diesen schreiben auch für ein Qutasch? :-)

eine kurze frage noch wie es ausschaut will man die Leistung statt meiner Frau an mich überweisen, habe ich denn das recht zu sagen das die Leistungen weiterhin an meiner überweisen sollen?

wenn deine frau erwerbsunfähig ist, hat sie keinen anspruch auf alg2, da sie dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung steht. sie wird ausgemustert und du erhältst daher weniger leistungen. sie wird dann grundsicherung beantragen müssen beim sozialamt.

schick also die unterlagen ins jobcenter und wende dich bei weiteren fragen an den sb. du kannst auch gern hier mit reinschauen: www.elo-forum.org

chronicle82 
Fragesteller
 11.06.2018, 17:32

habe heute das Jobcenter angerufen, um ein rückruf des Sachbearbeiters das hat er auch heute spät mittag gemacht.

es ist so: es ändert sich für uns nichts, es kommt nicht mehr geld oder weniger, da ich erwerbsunfähig bin, die dauer bis zu 6 Monaten und weniger als 3 Std. am Tag arbeiten kann also nicht auf dauer erwerbsunfähig, werde weiterhin vom Jobcenter Leistungen beziehen heist aber ned ALG2.

zum anliegen meines Kontos geht auch, ich soll schriftlich schreiben zum telefonat von heute das die Leistungen weiterhin auf meinem Konto kommen soll statt zu meinem Mann.

isomatte  11.06.2018, 21:23
@chronicle82

Korrekt, deine Leistung nennt sich Sozialgeld !

chronicle82 
Fragesteller
 12.06.2018, 03:41
@isomatte

das meine Frau keinen neuen Antrag stellen muss (Sozialgeld) und die Zahlungen weiter geht wie gewohnt finde ich trotzdem bisl komisch. Das Sozialamt ist bei uns nicht im Jobcenter drinnen sondern eine alleinstehende einrichtung.

kenne es so, dass man dort einen Erstantrag macht und der wird dann geprüft,

wenn das Jobcenter nicht mehr für dich zuständig ist.

ausser meine Infos sind recht alt........

isomatte  12.06.2018, 07:07
@chronicle82

Wenn deine Frau nicht dauerhaft voll Erwerbsgemindert ist, dann ist nicht das Sozialamt, sondern weiterhin das Jobcenter zuständig, weil sie mit einer arbeitsfähigen Person in BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) lebt, so wie es zwischen Eltern und Kindern unter 15 Jahren ist, wenn diese ihren Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können !

Dem / den Kind / Kindern unter 15 Jahren steht ja auch nur Sozialgeld zu, weil sie nach dem SGB - ll noch nicht als arbeitsfähig gelten, die Eltern müssen dann auch keinen separaten Antrag beim Sozialamt stellen.

Es ändert sich ja am Gesamteinkommen nichts, es sei denn, deine Frau bezieht eine Rente auf Zeit, oder erzielt dann etwas Erwerbseinkommen, unter 3 Stunden am Tag, an max.5 Tagen in der Woche.

Aber auch dann muss kein neuer Antrag gestellt werden, dann reicht eine ALG - 2 Veränderungsmitteilung aus und dementsprechende Nachweise in Kopie.

chronicle82 
Fragesteller
 13.06.2018, 04:57
@isomatte

in ordnung, danke für die Infos.