Arbeitsvertrag 54 Stunden rechtlich zulässig?

3 Antworten

Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zu einer Arbeitszeit von 54 Wochenstunden bei einer 6-Tage-Woche (das sind also werktäglich 9 Stunden) ist hinfällig - wenn darin nicht mindestens 1 Stunde Pause täglich eingeschlossen ist, was die reine Arbeitszeit auf erlaubte 48 Stunden festlegen würde.

In Deutschland sind nach dem Arbeitszeitsgesetz ArbZG § 3 "Arbeitszeit der Arbeitnehmer" werktäglich (also Montag bis Samstag) 8 Stunden regelmäßig erlaubt, insgesamt also 48 Stunden. Diese Arbeitszeit kann auf 10 Stunden (vorübergehend) erhöht werden, wenn es innerhalb von 24 Wochen/6 Monaten einen Ausgleich gibt, so dass die durchschnittliche Arbeitszeit wieder 8 Stunden werktäglich/48 Stunden wöchentlich ergibt.

Es gibt dazu aber für besondere Fälle abweichende Regelungen, die in § 7 "Abweichende Regelungen" und § 12 "Abweichende Regelungen" formuliert sind - die aber auf einen Einzelhandelsbetrieb nicht anzuwenden sind.

6 Wochenarbeitstage (Montag bis Samstag) sind erlaubt und weit verbreitet; die Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 54 Stunden ist allerdings rechtswidrig und die entsprechende vertragliche Vereinbarung nichtig!

Zur Frage, was Du tun kannst, braucht man weitere Informationen. Wie viele Festangestellte hat der Betrieb und seit wann arbeitest Du dort, noch Probezeit? Davon hängt ab, ob das Kündigugnsschutzgesetz (überhaupt oder schon) anwendbar ist. Denn bei einem Kleinbetrieb oder wenn Du noch in der Probezeit bist, könnte ein - wenn auch völlig berechtigter - Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Vereinbarung den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen, ohne dass Du Dich gegen die eigentliche Kündigung effektiv wehren könntest. Selbst im anderen Fall stellt sich die Frage nach dem "Klima" zwischen Dir und dem Arbeitgeber. Du kannst Dich allerdings auch - und das auch anonym - an das Gewerbeaufsichtsamt Deiner Stadt/Gemeinde/des Kreises wenden und einen Hinweis auf die rechtswidrigen Arbeitszeiten geben.

Sollte Dir in Zusammenhang mit einer möglichen Beschwerde über die Arbeitszeiten gekündigt und Du damit arbeitslosen werden, brauchst Du keine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zu befürchten - das selbst bei einer Eigenkündigung nicht, wenn der Arbeitgeber nicht darauf eingeht, die rechtswidrige Vertragsklausel zu ändern (wozu Du ihn vor einer Eigenkündigung allerdings erst einmal auffordern müsstest, um ihm Gelegenheit zur Änderung zu geben).

Hier noch der Wwortlaut von § 3 "Arbeitszeit der Arbeitnehmer":

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Ramuni 
Fragesteller
 05.05.2014, 20:55

Danke für deine ausführliche Antwort.

Ich habe bereits mit ihm Rücksprache gehalten bezüglich eines freien Tag in der Woche zumindest das. Da kam aber nur ein "Nein".

Wenn ich jetzt selber kündige dann muss ich das ja beim Arbeitsamt angeben und ich denke die brauchen irgendwie ja einen Beweis?

Familiengerd  05.05.2014, 21:15
@Ramuni

Wenn Du Konsequenzen aus der rechtswidrigen Arbeitszeitvereinbarung ziehen - also kündigen - willst, ohne dass das für Dich negative Fogen beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperre) hat, dann hilft Dir das mündlich zunächst nicht viel weiter: kaum Beweisbarkeit ohne Zeugen, sondern Du musst ihn schriftlich auffordern und für den Fall der Weigerung oder Nichtreaktion mit fristloser Kündigung drohen.

Es ist - formal - eigentlich erforderlich, dass Du Deinem Arbeitgeber die Möglichkeit gibst, sein rechtswidriges Verhalten abzustellen - Du als Arbeitnehmer erteilst Deinem Arbeitgeber eine Abmahnung; ich nehme einmal an, dass auch die Arbeitsagentur das erwartet.

Du solltest Dich außerdem mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen und mit ihr über Deine Situation und eine mögliche beabsichtigte Kündigung sprechen; zunächst einmal hast Du ja auch Deinen Arbeitsvertrag als Beweis für die rechtswidrige Arbeitszeitvereinbarung; Du kannst dann ja auch schon einmal das negativ verlaufene Gespräch erwähnen, vielleicht reicht das ja auch schon.

Und Du solltest außerdem das Gewerbeaufsichtsamt informieren, entweder anonym (vielleicht mit anonymisierter Kopie des Arbeitsvertrages) oder - wenn Du gegenüber Deinem Arbeitgeber "nichts mehr zu verlieren" hast - ganz offen und offiziell.

Ich wünsche Dir ein gutes "Standing"!

Das hört sich an wie Saisonarbeit. Sowas ist in solchen Fällen zulässig. Die Arbeitszeit muss sich innerhalb von 6 Monaten ausgleichen. Wende Dich an deine Gewerkschaft, die können alles besser erklären und Dir Ratschläge geben, wenn Gesetzesverstösse vorliegen sollten, im Bedarfsfall bekommst Du sogar Rechtsbeistand, kostenlos.

"Den Rahmen für die zulässige Arbeitszeit gibt das 1994 reformierte Arbeitszeitrechtsgesetz vor. Der gesetzliche Höchstrahmen für die Wochenarbeitszeit liegt danach bei 48 Stunden. Da der Samstag als Arbeitstag gilt, liegt die tägliche Arbeitszeit dementsprechend bei acht Stunden. Diese tägliche Arbeitszeit kann jedoch mit Zustimmung der Betriebs- und Personalräte auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen wird."

http://www.welt.de/print-welt/article515149/Gesetz-erlaubt-Wochenarbeitszeit-von-bis-zu-48-Stunden.html

was tun?

wende dich an deine gewerkschaft

Ramuni 
Fragesteller
 05.05.2014, 07:17

Morgen,

danke für die schnellen Antworten.

Es ist keine Saisonarbeit nichts dergleichen. Es ist ein ganz normaler Handel (Familienunternehmen) wenig angestellte.