Arbeitslosigkeitsgeld mit Blaue Karte EU 19a

3 Antworten

Zum einen fehlen einige zeitliche Angaben und zum anderen kollidieren da jetzt EU-Recht mit binnenstaatlichen Recht bzw. vor allem den Rechtsauslegungen. Da ich in meinem Land selbst EU Zuwanderer bin, weiss ich, dass es gewisse "Fristen" gibt. Wenn du dir einen Leistungsanspruch alf ALG1 erworben hast, dann dürfte bzw. sollte da nicht allzuviel passieren. Etwas anderes ist es wohl, wenn es um ALG2 geht - was in D als Sozialleistung angesehen wird und NICHT als Leistung wegen Arbeitslosigkeit - im letzteren Fall kann dir das Amt die Leistung verweigern. 5 Monate sind dann schon fair. In anderen EU Ländern wären es offiziell 3 Monate zur Arbeitssuche. Es wird also ein "Überraschungsei" werden, weil selbst, wenn du auf andere "rechtliche Bestimmungen" stösst, wirst du diese nicht zeitnahe durchsetzen können bzw. bist bis zur Durchsetzung schon verhungert.

Vienna1000  21.09.2014, 16:22

Das einzige was ich dir noch empfehlen würde ist: Besorge dir in Deutschland noch rechtzeitig die Formulare E301 und E104 ( Bestätigung der Arbeits bzw. Versicherungszeiten ), sonst hast du nach einer evtl. Rückkunft in deinem Heimatland gleich wieder Probleme, die noch deutlich schlimmer werden können als eine Leistungsverweigerung in Deutschland. Unter Umständen kannst du dich in deinem Heimatland ohne diese Dokumente für 6 Monate (!) nicht mehr krankenversichern bzw. du musst zwar die Versicherungskosten zahlen, darft aber über diesen Zeitraum trotzdem nicht zum Arzt.

charlietan84 
Fragesteller
 21.09.2014, 22:57

Danke schön für die Antwort und Empfehlung!!

Du hast Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, weil du da einige Zeit eingezahlt hast. Das dürfte sich nicht auf deine Karte auswirken.

charlietan84 
Fragesteller
 21.09.2014, 22:57

Danke schön für die Antwort!!

wann hast Du bei der Ausländerbehörde nachgefragt .. denn lt. Stand 9.7.2014 .. sieht es so aus:::Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die „Blaue Karte EU“ für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich eines Zeitraums von drei Monaten ausgestellt.

Inhaber der „Blauen Karte EU“ können frühestens nach 33 Monaten Beschäftigung eine Nieder-lassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erhalten. Voraussetzung dafür ist:

• eine fortbestehende Beschäftigung des Inhabers der „Blauen Karte EU“, die seiner Qualifi-kation angemessen ist UND • dass für den Zeitraum von mindestens 33 Monaten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden. Alternativ können Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungs-einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden.

wenn Du eine Verlängerung bekommen möchtest mußt Du bei dem neuen Arbeitsgeber wie bisher mindestens..47.600,- EUR brutto/ Jahr) verdienen nur dann findet keine Vorrangsprüfung statt.

mehr auch unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 98464 oder IHK-Berlin

Vienna1000  22.09.2014, 18:35

Wie ich schon in einer anderen Antwort geschrieben haben, liegen hier Theorie und Praxis leider weit auseinander. Was wirklich passieren wird, kann kein Mensch sagen. Wenn Sie das so machen, wie bei mir in einer Angelegenheit, wo binnenstaatliche Ansichten mit EU-Recht nicht vereinbar sind, dann können die auch sagen: Wenden Sie sich bitte an den europäischen Gerichtshof. Dann ist sowieso "Feierabend", weil das für eine Einzelperson, die dann ohnehin mittellos ist, einfach unmöglich zu bewerkstelligen ist. Ich möchte dem Fragesteller keine Angst machen, man muss nur eben mit den evtl. Gegebenheiten rechnen. Aber als Hinweis noch: Falls hier noch finanzielle Reserven vorhanden sind, die für eine Überbrückung reichen, dann sollte (!) es möglich sein, sich der Ganze Sache durch eine vorrübergehende Gewerbeanmeldung legal zu entziehen. Im Detail kenne ich mich da nicht aus, dass ist nur ein Hinweis auf eine evtl. Möglichkeit.