Arbeitslos und Mutter - Kind Kur

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Hierbei handelt es sich ja um eine medizinisch notwendige Maßnahme. Die Zeit für den Bezg des AlG 1 wird aber nicht unterbrochen, da die Leistung des Arbeitslosengeldes ja weiter geht. (6 Wochen Entgeltfortzahlung)

Meine Frage hierzu: verlängert sich hier für die Zeit mein ALG-Anspruch, oder läuft hier die Zeit einfach weiter, denn ich kann mich ja in dieser Zeit nicht um Arbeit bemühen.

Ja der Anspruch ruht,hier ein Gesetzestext:

§ 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Ruhen des Anspruchs Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: ... 2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann, ...

§ 20 SGB VI Anspruch auf Übergangsgeld Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die 1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten 2. (weggefallen) 3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Natürlich läuft es ganz normal weiter, aber solltest deine SB = Sachbearbeiter/in darüber aufjedenfall in Kenntnis setzen.