ALG 1 Erwerbsminderungsrente

3 Antworten

Hallo Loewevonjuda,

kurz und pauschal kann man hier nicht antworten. Aber zunächst mal:

  • Man muss keine EM-Rente beantragen.
  • Ganz abgesehen davon, ist es -jenachdem welche Krankheit/en man hat - sehr schwierig die Rente beim ersten Anlauf gleich genehmigt zu bekommen
  • In der Regel wird die Rente 6 Monate nach Antragstellung, oder Feststellung der Krankheit gezahlt. Den Termin kann man sich nicht aussuchen.
  • Falls Sie wirklich vor 8/2013 die Rente erhalten , was eher unwahrscheinlich ist, rechnet die Arbeitsagentur mit der DRV ab.

Für weitere (und erst recht "Anfänger"-) Fragen finden Sie im forum krank-ohne-rente.de viele hilfsbereite Menschen.

Herzlichen Dank für die Antwort. Aber mir wurde mitgeteilt ds die Agentur für Arbeit das Recht hat, mir den Antrag einer Erwerbsminderungsrente auf zu erlegen. Dies geschah nur mündlich. Danke fürs Forum....ich als Anfänger;-)

@Loewevonjuda

Aber mir wurde mitgeteilt ds die Agentur für Arbeit das Recht hat, mir den Antrag einer Erwerbsminderungsrente auf zu erlegen. Dies geschah nur mündlich.

Antwort:

Das ist vollkommen korrekt!

Siehe meinen Beitrag unter Ihrer Frage!

Wenn weitere Fragen sind, bitte einfach wieder melden!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Man muss keine EM-Rente beantragen.<

Richtigstellung:

Siehe bitte unter folgendem Link:

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312500

Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung:

Auszug:

Mitwirkungspflichten!

§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit:

(2)

Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.

Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt.

Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird.

Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Wenn du fortlaufend arbeitsunfähig bist, hast du eigentlich einen Anspruch auf AlG 1. Du stehst dem allgemeinen Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung. AlG wird aber weiter gezahlt und dann mit einer evtl. Rentennachzahlung verrechnet. Rente wird grundstzlich ab Antragsmonat gezahlt, wenn sie genehmigt wird. Du wirst wahrscheinlich erst noch einal aufgeforder, in eine REHA zu gehen.

Rente wird grundstzlich ab Antragsmonat gezahlt, wenn sie genehmigt wird<

Richtigstellung, denn so trifft dies in der Regel nicht zu:

Auszug hierzu aus der aktuellen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung

"Das Netz für alle Fälle, ab Seite 26:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/30430/publicationFile/16891/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf

Zeitlich befristete Renten:

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in der Regel für einen festgelegten Zeitraum gezahlt.

Wenn es aber unwahrscheinlich ist, dass Ihre Erwerbsminderung behoben werden kann, und Ihr Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, erhalten Sie diese Rente unbefristet.

Eine befristete Rente beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung.

Damit sie rechtzeitig gezahlt werden kann, reicht es aus, wenn Sie die Rente bis zum Ablauf dieses siebten Kalendermonats beantragen.

Stellen Sie Ihren Antrag erst später, beginnt die Rente „auf Zeit“ erst mit dem Antragsmonat.

Endet Ihre befristete Rente und hat sich Ihr Gesundheitszustand nicht gebessert, können Sie die Rente natürlich weiterhin erhalten – eventuell erneut befristet.

Deshalb sollten Sie rechtzeitig einen Weiterzahlungsantrag stellen.

Unbefristete Renten:

Wenn Sie Ihren Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung einreichen, wird Ihre unbefristete Rente ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt.

Liegt Ihr Antrag erst nach Ablauf der drei Kalendermonate vor, zahlt die Rentenversicherung die Rente erst vom Antragsmonat an.

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

ALG 1 Erwerbsminderungsrente

Hallo Loewevonjuda,

Sie schreiben unter anderem:

Aber mir wurde mitgeteilt ds die Agentur für Arbeit das Recht hat, mir den Antrag einer Erwerbsminderungsrente auf zu erlegen.<

Antwort:

Das ist allerdings vollkommen korrekt und Gesetzeskonform!

Siehe zum Beispiel unter dem folgenden Link:

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312500

Auszug:

Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) § 125 Minderung der Leistungsfähigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Also nach langer noch andauernder Krankheit bin ich nun Nahtlos in ALG 1.

Antwort:

Dies wäre im Normal- und im Idealfall aber dann, wenn Sie die Ihnen zustehenden Krankengeldauszahlungen von maximal 78 Wochen einschließlich 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber innerhallb von 3 Jahren bereits voll ausgeschöpft haben!

Der ALG 1 Bescheid geht bis 08.2013. Nun wurde mir mündlich mitgeteilt das ich Erwerbsminderungsrente beantragen müsse. Muss ich das ?<

Antwort:

Laut Gesetzestext ganz klar, Ja!

Jetzt gibt es im Antrag zwei Fragen: 1. ab wann soll die Rente gezahlt werden ? 2. Seit wann und wegen welcher Gesundheitsstörungen halten sie sich für erwerbsgemindert, Verliere ich dann an Anspruch auf ALG 1? Soll ich angeben das die Rente ab 08.2013 gezahlt werden soll?<

Antwort:

Diese Frage kann hier und so nicht korrekt beantwortet werden, weil hier niemand die genauen Daten in Ihrem speziellen Einzelfall kennt!

Um Ihnen hier gezielt weiterzuhhelfen, müßen alle Details auf den Tisch!

Dies sollten Sie mit Ihrem versierten und kompetenten Rechtsbeistand klären!

Entweder per Prozess- und Beratungskostenhilfe bei Ihrem zuständigen Amtsgericht oder als Mitglied im VDK oder in einem anderen Sozialverband!

Für mich ist das alles Neu und sehr verwirrend. Für Rat bin ich dankbar.

Antwort:

Das ist kein Wunder, bei all diesen Gesetzesdingen!

Damit sind Sie nicht allein!

Lassen Sie sich in jedem Fall von einem versierten, kompetenten Rechtsbeistand helfen!

Dies empfehle übirgens nicht nur ich, sondern ganz besonders der Bund der Versicherten, die Verbraucherschutzverbände und sogar die Rentenversicherung!

Wenn weitere Fragen auftreten, bitte einfach wieder melden!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Der Stempel der Rentanstallt ist vom 14.09.2012.

Jetzt gibt es im Antrag zwei Fragen: 1. ab wann soll die Rente gezahlt werden ? Ja ab wann soll die Rente den gezahlt werden??? ab Antragsstellung oder? .2. Seit wann und wegen welcher Gesundheitsstörungen halten sie sich für erwerbsgemindert, Seit Antragsstellung oder ? Vorher? oder?

@Loewevonjuda

Siehe bitte die weitere, ausführliche Antwort zu Ihren Fragen:

Beste Grüße

Konrad