Abrechnung der Betriebskosten Rechtens?

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Wenn es beim Kaltwasser keine Einzelzähler in den jeweiligen Wohnungen gibt, kann der Vermieter m.W. tatsächlich auch nach reiner Wohnfläche der einzelnen Wohnungen abrechnen.

Beim Abfall sieht es eigentlich genauso aus, wenn der Vermieter für 6 Mietparteien gemäss der Ortssatzung nur die Mindest-Volumina für die Abfuhrbehälter z.B. in der Rechnung : 6 Wohnungen = 6 Haushalte bereit stellt.

Bei den Heizkosten sehe ich in 50 / 50 ( Eigenverbrauch / Gesamt-Wohnfläche ) auch kein rechtliches Problem, da grundsätzlich zulässig.

Auch bei den anderen Einzelposten in der abgelichteten Abrechnung sehe ich kein Problem in einer Abrechnung nach Wohnfläche.

Würde Ihnen die Pauschale aus dem Mietvertrag senden.

Wir haben eine Pauschale und haben 34 Jahre nachgezahlt. Kann ich mich jetzt trotzdem auf meine Pauschale berufen?

@timchen10

Wenn der Vermieter hier nicht jahresaktuell die Vorauszahlungspauschale exakt anpasst, könnt Ihr daran auch erst mal nichts machen.

Nur gegen völlig falsche Berechnungen dürfte m.W. rechtlich was möglich sein.

Ich bin aber auch nur Laie...

Wenn vertraglich nicht anders, z. nach Personen, vereinbart ist der Vermieter per Gesetz, BGB § 556a Abs. 1, verpflichtet Betriebskosten die nicht nach Verbrauch umlegbar sind nach der Wohnfläche abzurechnen.

Die Umlage nach der Wohnfläche ist her sogar vertraglich festgelegt.

Ich würde mich, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, an den lokalen Mieterschutz wenden.

Die Abrechnung ist vom 01.07.2017 - 30.05.2018

Stimmt das Datum (30.5)? Oder Tippfehler, soll 30.6. heißen?

Was ist tatsächlich vereinbart: Eine Pauschale (so der Vermieter: Der Vermieter ist berechtigt, die Pauschale ...) oder monatliche Vorauszahlungen?

Davon hängt ab, was hier rechtens ist oder nicht und ob formell die Abrechnung überhaupt rechtswirksam ist.

Im Übrigen kann der V. nicht willkürlich die Umlageschlüssel verändern.

soll 30.06. 2018 heißen

Gehe damit lieber zum Mieterbund.