Ab welcher Menge von Cannabis Besitz ist strafbar in Bayern bei einer Hausdurchsuchung?

2 Antworten

Aufräumen ist nie verkehrt, aber bei solchen „Mengen“, musst du dir keine Gedanken machen. Das wird unter Umständen nicht mal aufgenommen, aber theoretisch müssen sie aus aufnehmen, dich das wird dann fallengelassen. Vorausgesetzt, dass du nicht im Verdacht bist etwas verkauft zu haben. In diesem Fall wird’s dann wahrscheinlich trotzdem zu einer Verhandlung kommen.

Ich bekam heute per Post eine Vorladung :"V. g. BtMG - allg. Verstoß - mit Cannabis einschließlich Zubereitungen", Gründe dafür weiß ich nicht, wahrscheinlich wurde jemanden mit Gras erwischt worden und hatte Chatverläufe mit mir gehabt aber das ist nur meine Vermutung.

Davon kannst du ausgehen. Verweigere deine Aussage, schalt nen Anwalt ein und räum alles weg, um weitere Hinweise zu vermeiden. Die Aussage wird wohl nicht all zu belastend sein, sonst hättest du direkt ne Hausdurchsuchung am Hals gehabt. Nichts desto trotz? Vorsicht ist besser als Nachsicht.

Erlaubte Cannabis-Menge pro Bundesland

Es kommt darauf an, in welchem Bundesland du wohnst:

  • Baden-Württemberg 6
  • Bayern 6
  • Berlin 10(in Ausnahmefällen 15)
  • Brandenburg 6
  • Bremen 10
  • Hamburg 6
  • Hessen 6
  • Mecklenburg-Vorpommern 5
  • Niedersachsen 6
  • Nordrhein-Westfalen 10
  • Rheinland-Pfalz 10
  • Saarland 6
  • Sachsen 6
  • Sachsen-Anhalt 6
  • Schleswig-Holsteinn 6
  • Thüringen 6

Die Angaben sind in Gramm.

https://www.refrago.de/Ab_welcher_Menge_ist_der_Besitz_von_Cannabis_strafbar.frage148.html

Nichts ist erlaubt.

Es kann eingestellt werden.

@Wippich

Besitzt jemand nur eine geringe Menge von Cannabis, darf dies nicht zur Strafbarkeit führen. Denn nur der Besitz einer großen Menge kann zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen und daher den Eingriff in die Freiheit einer Person (Art. 2 Abs. 2 GG) rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.1994, Az. 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92). Das Bundesverfassungsgericht setzte selbst aber keine Freigrenzen fest. Daher hat in der Folgezeit jedes Bundesland für sich entschieden, ab welcher Menge der Besitz von Cannabis strafbar sein soll.

@Bordori

Ich glaube du solltest den Artikel mal aufmerksamer Lesen.

@Wippich Erwerb und Besitz geringer Mengen von Cannabisprodukten unerheblich

Das Bundesverfassungsgericht war sich durchaus bewusst, dass der Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten in kleinen Mengen zum Eigenverbrauch, die Gefahr einer Weitergabe der Droge verringert und daher eine Strafbarkeit unangemessen sein kann. Dennoch sahen die Verfassungsrichter keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot. Denn im Einzelfall sei es möglich, aufgrund der geringen Menge der Droge von der Strafe (Bsp.: § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (Bsp.: § 31 a BtMG) abzusehen.

Meinst du das? Die Strafbarkeit ist unangemessen. Klar gibt es auch Fälle, wo dies zu Strafbarkeit führt. Allerdings verstößt es erstmal nicht gegen das Gesetz.

@Bordori

Selbst hier in Dortmund,Hochburg von ganz anderen Drogen gibt schon mal wenn es gerade passt 900 Euro Geldstrafe oder Wiederruf einer Bewährung,wegen 0,5 GRAMM.

@Wippich

Für Wiederholungstäter vermutlich.

Ohne Vorstrafe würde das nicht passieren.

@Bordori

Das Urteil des BVerfG hat im Grunde mit dem sogenannten Besitz nichts zu tun, es bestätigt allerdings ausdrücklich die Strafbarkeit des Besitzes.

Deine überflüssige Tabelle da oben gibt lediglich Richtwerte an, an denen sich die StA oder das Gericht halten kann, oder auch nicht.

Der Besitz von Drogen ist im Grunde immer strafbar. Der § 29, Abs 5 bezeichnet nur eine nicht genau definierte geringe Menge. Sicher werden viele Verfahren nach diesem Absatz eingestellt, das muß aber nicht sein. Spätestens bei wiederholter Auffälligkeit ist schluß mit lustig.

Das ist so nicht korrekt. Es gibt keine Freimengen in Deutschland. Es gibt nur Mengen, die so gering sind, dass es sich nicht lohnt ein Strafverfahren zu eröffnen. Letztendlich geht es sowieso nur um Reingehalt und nicht um das Gewicht der Blüten an sich.

@ismiregal7777

Wenn die Mengen so gering sind, ist der Besitz nicht strafbar und das war die Frage:

"Besitzt jemand nur eine geringe Menge von Cannabis, darf dies nicht zur Strafbarkeit führen. Denn nur der Besitz einer großen Menge kann zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen und daher den Eingriff in die Freiheit einer Person (Art. 2 Abs. 2 GG) rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.1994, Az. 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92). Das Bundesverfassungsgericht setzte selbst aber keine Freigrenzen fest. Daher hat in der Folgezeit jedes Bundesland für sich entschieden, ab welcher Menge der Besitz von Cannabis strafbar sein soll."

@Bordori

Du kannst den Mist hier noch ewig herunterbeten, dadurch wird er nicht richtiger.

mein gott Bordori du hast einfach keine Ahnung und laberst hier eine sche*** zusammen 😂😂😂 ES GIBT IN DEUTSCHLAND KWINW FREIMENGE. was auch immer DU MEINST: es geht nicht nach deiner Meinung 😂😂😂