Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljähriger heroinabhängiger Tochter

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Hier hilft dieser Link sicherlich schon etwas weiter. http://www.led-nds.de/downloads/wissenswertes.pdf

Gemäß § 1611 BGB kann die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise wegfallen, wenn der Unterhaltsbedürftige durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich vorsätzlich eines schweren Verfehlens gegen den Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Dann ist der Unterhalt begrenzt auf einen Beitrag, der der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Drogensucht und Therapieverweigerung fallen regelmäßig unter sittliches Verschulden sowie Diebstahl, Randalieren in der elterlichen Wohnung, Körperverletzung (auch versuchte), Beschimpfungen und evtl. auch ein Kontaktabbruch. Es kommt im Einzelfall auf Schwere, Häufigkeit und Gesamtumstände der Vorfälle an.

Insofern kann man den Ausführungen von Matrix, die ja prinzipiell richtig sind, wiedersprechen.