Kann der Schwiegersohn einer gesetzl. Betreuerin als Ergänzungsbetreuer benannt werden?

1 Antwort

Den Ergänzungsbetreuer brauchen Sie ja nur 1 einziges Mal, da Sie ohne Ergänzungsbetreuer quasi ein Geschäft mit sich selbst abschließen würden wenn Sie mit der Betreuten einen Vertrag abschließen und gleichzeitig gesetzl. Vertreterin der Betreuten sind. (wäre rechtlich unwirksames Eigengeschäft) Der Ergänzungsbetreuer muß lt. Betreuungsrecht lediglich "persönlich geeignet" sein und es darf keine Interessenskollision zwischen dem Ergänzungsbetreuer (Ihrem Schwiegersohn) und der Betreuten entstehen. Eine Interessenskollision würde das Vormundschaftsgericht zwar in der Konstellation verneinen, dennoch: in Ihrem Fall, wo es um ein Dauerschuldverhältnis geht und um erhebliche Beträge zukünftig, die Sie persönlich vereinnahmen "Pflegevertrag" würde ich Ihnen davon abraten, Ihren Schwiegersohn als Ergänzungsbetreuer zu benennen - einfach aus dem Grund, daß Ihnen später niemand vorwerfen kann, Sie hätten mit Hilfe Ihres Schwiegersohns die Betreute bei der Ausgestaltung des Betreuungsvertrags "übervorteilt". Ein Nicht-Verwandter als "unparteilicher" Ergänzungsbetreuer wäre hier die bessere Lösung.