solang die Dachbox ohne Schlüssel nicht demontier- und mitnehmbar ist, ist die Dachbox als "fest verbautes Zubehörteil" über Ihre Teilkasko (gegen Diebstahl) mitversichert.

Der Inhalt der Dachbox (z.B. Ski-Schuhe, Bekleidung) ist im Regelfall über eine normale Hausratvers.-Police mitversichert, prinzipiell ist ihr Hausrat auch ausserhalb ihres Haushalts versichert, wenn er (also der Hausrat) sich in einem "verschlossenen Behältnis" befindet welches nur gewaltsam zu öffnen ist... (= im Kleingedruckten ihrer Hausratsvers.-police müsste sich eine derartige Klausel finden...)

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Nur Haus

Ein Kaptitalanlage in eine Immobilie ist meistens nur langfristig sinnvoll. Innerhalb von 5 Jahren ist idR. keine große Wertsteigerung der ETW erwartbar, dazu kommen die erheblichen "weichen Kosten" des Immobilienerwerbs (also Notar, Vertrieb / Maklercourtage, Grunderwerbssteuer etc.) Der (Wieder-)Verkauf einer vermieteten ETW (zu einem vernünftigen Preis) gestaltet sich zudem oftmals schwierig und langwierig. Ein ETW-Kauf würde ich nur unter den beiden Bedingungen 1.) langfristig 2.) Selbstnutzung oder Nutzung durch Angehörige empfehlen. Durch den schwachen Euro und Turbulenzen der Weltwirtschaft und Aktienmärkte muss auch in Deutschland immer mehr mit dem Scenario einer Immobilienkrise / einem Platzen der "Immobilienblase" - ähnlich wie in den USA - gerechnet werden; soll heissen, dass der derzeit "überhitzte Immobilienmarkt" in Deutschland "zusammenbricht" und die derzeitigen Immobilienpreise in 5 Jahren nicht mehr am Markt erzielbar sind.

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mutmaßlich liegt hier der Irrtum vor, daß Sie sich als "Arbeitnehmerin" fühlen, tatsächlich aber Honorarkraft waren. Als Dozentin waren Sie zwar keine Gewerbetreibende i.S. der Gewerbeordnung müssen aber dennoch Ihr Einkommen/Honorar aus dieser Tätigkeit als Einkommen zusammen mit Ihren weiteren Einkommen versteuern - ob das Einkommen unter 400 EUR/Monat lag spielt in diesem Fall keine Rolle, da Sie keine geringfügig beschäftigte pauschalbesteuerte Arbeitnehmerin waren für die der Arbeitgeber bereits pauschal die Steuer bezahlt hat - d.h. SIE allein sind nun für die Versteuerung (oder die Nichtversteuerung) verantwortlich.

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Vielleicht ist in Ihrem Fall eine bessere Kommunikation mit dem Gläubiger sinnvoll:

eine EV ist für den Gläubiger vor Allem als Druckmittel attraktiv - aber wenn die EV erstmal geleistet ist und derzeit "nix zu holen ist" ? "Man kann einem Nackten nicht in die Tasche fassen", selbst kleine, unregelmässige Raten sind für den Gläubiger mehr wert als die fruchtlose EV, die dem Gläubiger ausser weiteren Rechtsverfolgungskosten dann lediglich die "offizielle Bestätigung" beschert, dass seine Forderung jetzt tatsächlich uneinbringbar ist. Sie sollten den Gläubiger vorsichtig bitten, hier etwas pragmatischer zu Denken und zu agieren...

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Den Ergänzungsbetreuer brauchen Sie ja nur 1 einziges Mal, da Sie ohne Ergänzungsbetreuer quasi ein Geschäft mit sich selbst abschließen würden wenn Sie mit der Betreuten einen Vertrag abschließen und gleichzeitig gesetzl. Vertreterin der Betreuten sind. (wäre rechtlich unwirksames Eigengeschäft) Der Ergänzungsbetreuer muß lt. Betreuungsrecht lediglich "persönlich geeignet" sein und es darf keine Interessenskollision zwischen dem Ergänzungsbetreuer (Ihrem Schwiegersohn) und der Betreuten entstehen. Eine Interessenskollision würde das Vormundschaftsgericht zwar in der Konstellation verneinen, dennoch: in Ihrem Fall, wo es um ein Dauerschuldverhältnis geht und um erhebliche Beträge zukünftig, die Sie persönlich vereinnahmen "Pflegevertrag" würde ich Ihnen davon abraten, Ihren Schwiegersohn als Ergänzungsbetreuer zu benennen - einfach aus dem Grund, daß Ihnen später niemand vorwerfen kann, Sie hätten mit Hilfe Ihres Schwiegersohns die Betreute bei der Ausgestaltung des Betreuungsvertrags "übervorteilt". Ein Nicht-Verwandter als "unparteilicher" Ergänzungsbetreuer wäre hier die bessere Lösung.

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