Beitragsfreistellung bei Pensionszusage

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Leider wird bei vielen Pensionszusagen die Rückdeckung und die Zusage nicht genau voneinander getrennt. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn ich das eine ändere bleibt das andere unverändert. Die Versicherung hat nur den Zweck, die Leistungen zu finanzieren, das muss aber nicht zwangsläufig eine Versicherung sein (Allerdings dürfte es bei Todesfall- und/oder Invaliditätsleistungen kaum ALternativen geben) Ich vermute du meinst die Rückdeckungsversicherung. Die kannst Du problemlos beitragsfrei stellen. Genaugenommen ist eine Rückdeckungsversicherung nicht mal notwendig. Man kann die zukünftige Pension auch anders ansparen. In der Bilanz hat die Versicherung dann einen geringeren Aktivwert. Die Lücke zwischen vorhandenem Kapital und der zur Finanzierung der Altersrente notwendigen Kapital wird eben größer. Solltest Du aber die Reduzierung oder ein Einfrieren der Pensionszusage oder auch eine Reduzierung der Anwartschaftsdnamik der Zusage selbst meinen, dann ist auch das möglich. Du brauchst einen Gesellschafterbeschluss und kannst die Zusage auf den Stand der bereits erdienten Anwartschaft einfrieren. Dadurch änder sich die Rückstellungen. Generell rate ich Dir mal die Finanzierung der Zusage zu prüfen. Wenn die Zusage nicht ausreichend finanziert ist, kann dies im Rentenalter (u. U. auch im Todesfall oder bei Invalidität) zu einer Überschuldung führen. Auch ist eine Liquidation der Firma nicht möglich, solange es noch Pensionsverpflichtungen gibt.