Wo ist Dein Problem? Bitte Deinen jetzigen Vermieter um eine solche Bescheinigung. Jedem Vermieter steht es doch frei, an wen er eine Wohnung vermietet. Und in Zeiten, in denen die Zeitungen voll von Berichten über Mietnomaden usw. sind, kann ich es sehr gut verstehen, wenn man als Vermieter da nicht auf die Nase fallen möchte. Du hast jedoch wirklich ein Problem, wenn der jetzige Vermieter Dir eine Bescheinigumg ausstellt und drin steht, dass die Mietzahlungen unregelmäßig / gar nicht erfolgen. Und damit zum Mieterverein o.ä. zu rennen, finde ich arg übertrieben.

...zur Antwort

Sofern der Vermieter Mitglied bei der SCHUFA ist, kann er säumige Mieter dort melden. Der kleine Privatvermieter wird aber wohl kein SCHUFA-Mitglied sein. Bei den großen Vermietungsgesellschaften kann ich mir gut vorstellen, dass die Mitglied bei der SCHUFA sind.

...zur Antwort

Du bist nach wie vor Hauptmieter und für die Mietzahlungen verantwortlich. Der Einfachheit halber könnte der Untermieter die Miete direkt an den Vermieter zahlen. Aber trotzdem bleibst Du für nicht gezahlte Mieten in der Verantwortung. Überweist der Untermieter die Miete an Dich und Du an den Vermieter, hast Du zumindest eine Kontrolle über die Zahlungen Deines Untermieters.

...zur Antwort

Der Vermieter muss sich auf diese Forderung nicht einlassen. Wenn Heizöl nachbestellt werden muss, muss das eben zu den derzeit gültigen Preisen sein. Der Vermieter wird nicht solange warten können, bis der Preis evtl. sinkt. Bis dahin sitzen die Mieter womöglich ohne Heizöl im Kalten.

...zur Antwort

Mit einer Mieterhöhung bei Wechsel einen Mieters ( wie in Eurem Fall ) dürfte der Vermieter nicht durchkommen. Aber er kann natürlich die Nebenkostenvorauszahlungen anheben. Dies kann er theoretisch das ganze Jahr über. Er soll ja bezüglich der Nebenkosten wirtschaftlich handeln ( siehe Antwort von billy bezüglich der gestiegenen Energiepreise ). Und eine Änderung der Personenverhältnisse / Anzahl der Bewohner kann hier zum Anlass genommen werden. Bezüglich der Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen habt Ihr auch einen Vorteil - es ist doch einfacher, jeden Monat etwas mehr an Vorauszahlungen zu leisten, als am Ende bei der Abrechnung zig € nachzahlen zu müssen.

...zur Antwort

In vielen älteren Mietverträgen sind nur wenige Betriebskostenarten aufgeführt. Dies liegt u.a. daran, dass früher oftmals nur Pauschalen erhoben wurden, und keine Abrechnung der Nebenkosten erstellt wurde. Mittlerweile sind fast alle Vermieter dazu übergegangen, die Betriebs- und Heizkosten mit den Mietern abzurechnen. In manchen Mietvertragsvordrucken sind die für die Wohnung anfallenden Nebenkosten zu markieren, bzw. die Kosten, die nicht abgerechnet werden sollen sind durchgestrichen. Jetzt kommt es darauf an, wie der Vertragstext lautet. Wird auf die jeweilige gesetzliche Regelung bez. der Nebenkosten verwiesen, müssen diese nicht unbedingt einzeln im Vertrag genannt sein. Aber auch dies ist ein Thema, mit dem sich die Gerichte immer wieder auseinandersetzen. Dem Mieter kann u.U. konkludentes Verhalten "vorgeworfen" werden. Nämlich dann, wenn er über mehrere Jahre hinweg die abgerechneten Kostenpositionen akzeptiert hat, unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Dann wird es schwierig, die Abrechnungen entsprechend dem, was im Mietvertrag ursprünglich vereinbart wurde, anzupassen. Schau nach, wie der Mietvertrag bez. der Nebenkosten formuliert ist. Der Vermieter darf natürlich nur Kosten abrechnen, die tatsächlich angefallen sind und belegt werden können.

...zur Antwort

Ein Mietvertrag / Mietverhältnis endet nur dann, wenn eine Kündigung erfolgt. Solltest Du irgendwann mal ein nicht zerrissenes Exemplar benötigen, frage den Vermieter noch einer Kopie. Er hat ja schließlich das "Gegenstück" zu Deinem Vertragsexemplar.

...zur Antwort

Die Taubenabwehr gehört im weitesten Sinne zu den Kosten der Ungezieferbekämpfung. Diese sind eine Kostenposition gemäß, aktueller Betriebskostenvereinbarung und sind auf die Mieter umlegbar. Jetzt stellt sich hier jedoch immer wieder die Frage der Regelmäßigkeit. Findet die Taubenabwehr oder Ungezieferbekämpfung regelmäßig statt oder nur 1x in zwei Jahren? Regelmäßige Ungezieferbekämpfung kann problemlos auf die Mieter umgelegt werden. Bekämpfung, die nur unregelmäßig oder alle paar Jahre durchgeführt wird nicht. Die Art die der Vermieter hier gewählt hat, finde ich aber nicht gerade sehr sinnvoll. Man hätte hier im Vorfeld miteinander sprechen müssen. Ich würde nochmal mit dem Vermieter diesbezüglich in aller Ruhe reden. Evtl. haben auch die Nachbarn Probleme mit Tauben.

...zur Antwort

Lt. den gesetzlichen Bestimmungen ist die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats im voraus zu zahlen. Egal, wann der Mieter sein Gehalt bekommt. Man kann natürlich mit dem Vermieter eine Fälligkeit der Miete zum 15. d. M. vereinbaren. Hier muss der Vermieter aber ausdrücklich zustimmen ( am besten schriftlich ). Andernfalls befindet sich der Mieter mit seiner Zahlung in Verzug. Da die Miete eine sog. Bringschuld ist, muss der Vermieter die Zahlung nicht anmahnen. Stimmt der Vermieter der Zahlung zum 15. nicht zu, muss der Mieter mit seinen Finanzen so jonglieren, dass er die Miete nach den gesetzlichen Bestimmungen zahlen kann.

...zur Antwort

Zunächst ist jeder Mieter verpflichtet, die Mietsache ausreichend zu heizen. Wie auch immer man "ausreichend" deffinieren möchte. Solange die Wohnung ausreichend beheizt und belüftet wird, so dass keine Schäden entstehen, kann kein Vermieter vorschreiben, dass der Mieter XY sein Heizverhalten ändert. Weiter muss beachtet werden, dass jeder Mieter ein anderes Heizverhalten hat. Der Mieter A mag es lieber kuschelig warm, sitzt im T-Shirt auf der Couch und hat die Heizung auf höchster Stufe laufen, der Mieter B zieht sich halt einen Pullover an und hat dafür die Heizung nicht auf voller Höhe laufen. Als nächstes müssen die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen der einzelnen Mietparteien berücksichtigt werden. Diese können durchaus variieren und müssen nicht zwingend für alle Mieter gleich sein. Die Vorauszahlungen sollten dem Heizverhalten des jeweiligen Mieters angepasst sein. Der Vermieter muss keine Rechenschaft über das Heizverhalten einzelner Mieter abgeben.

...zur Antwort

Sofern die Fenster ohne Mängel zu schließen sind, muss der Vermieter nicht für Sicherheitsschlösser aufkommen. Diese sind dann Sache des Mieters. Der Mieter muss aber darauf achten, dass er bei Einbau der Sicherheitsschlösser die Fensterrahmen nicht beschädigt. Vorsorglich kann auch eine entsprechende Genehmigung zum Einbau vom Vermieter angefordert werden.

...zur Antwort

Die Wohnung sollte auch während der Abwesenheit des Mieters beheizt werden. Dies hat verschiedene Gründe. Z.B. wirst Du als Mieter mehr Heizenergie verbrauchen, wenn Du die Heizung komplett herunter drehst. Zum Wiederbeheizen der Räume wird wesentlich mehr Energie verbraucht, weil die Räume und Wände übers Wochenende ausgekühlt sind. Unabhängig davon, ob die Nachbarn heizen oder nicht. Die Außenwände kühlen am schnellsten aus. Sinnvoller ist es, die Heizung herunter zu drehen, so dass die Räume nicht komplett auskühlen. Die Heizkostenabrechnung wird es danken. Bei nicht Beheizen der Wohnung besteht außerdem die Gefahr, dass die Heizungs- oder Wasserrohre einfrieren - je nachdem wie deren Verlauf ist.

...zur Antwort

Für die Zukunft: Die Wohnungsschlüssel behalten bis zum Vertragsende. In Deinem Fall: Hat der Vermieter von Dir die Wohnungsschlüssel schon vor Vertragsende bekommen? Wurde die Wohnung von Dir an den Vermieter übergeben? Wenn nicht, hat er auch keine Ersatzschlüssel an den Nachmieter auszuhändigen. Es müsste hier dringend geklärt werden, ab wann der Mietvertrag mit dem Nachmieter geschlossen wurde. Dann solltet Ihr sehen, dass Ihr Euch irgendwie einigt. Sonst freut sich der Rechtsanwalt.

...zur Antwort

Grundsätzlich zahlt der, der die Musik bestellt. Bestellt der Vermieter den Schädlingsbekämpfer, kann er die entstandenen Kosten teils im Rahmen der Betriebskostenabrechnung den Mietern in Rechnung stellen. Hier kommt es darauf an, ob es sich um wiederkehrende Leistungen handelt. Eine regelmäßige Kontrolle aufgestellten Mäuse- oder Rattenköder wäre in voller Höhe auf die Mieter umlegbar. Die Beseitigung eines Wespennestes hat der Vermieter nach aktueller Rechtsprechung selber zu tragen. Man muss also jeden Fall einzeln betrachten.

Bei der Mäuseplage im Haus von Frau Holle ist es wohl mit ein paar Mäusefallen nicht mehr getan. Hier sollte der Vermieter / Eigentümer aus eigenem Interesse den Schädlingsbekämpfer beauftragen. Dieser kann die Ursachen der Mäuseplage ausfindig machen. Kommen die Mäuse weil z.B. in einem der Mieterkeller Lebensmittel gelagert werden, kann ein bestimmter Mieter als "Verursacher" die Kosten in Rechnng gestellt bekommen.

...zur Antwort

Der Vermieter wird sich schon was dabei gedacht haben, einen Putzplan aufzustellen. Wenn die Reinigung des Treppenhauses und der Gemeinschaftseinrichtungen lt. Mietvertrag eine Pflicht des Mieters ist, kann der Vermieter durch einen entsprechenden Plan nachhalten, ob alle Mieter ihrer Reinigungspflicht nachkommen. Sofern die Reinigungspflicht im Mietvertrag geregelt ist, kann der Vermieter diese Pflicht nicht einfach auf Dritte übertragen und im Rahmen der Betriebskosten umlegen. Da müssten schon alle Mieter zustimmen.

...zur Antwort

Der Vermieter sollte auf jeden Fall gefragt / informiert werden. Die Untervermietung einer Garage ist nicht ein solch heikles Theme wie die Untervermietung einer Wohnung. Dennoch kann ich als Mieter nicht einfach untervermieten. Natürlich habe ich immer die Möglichkeit, stillschweigend eine Untervermietung durchzuführen. Nur ist dieses Risiko 60,00 € wert?

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.