Grundsaetzlich ja. Jedoch:
- Falls der Vater noch eine Lebenspartnerin hatte, ist diese zuerst verpflichtet.
- Falls ein Erbe vorhanden ist, ist dieses vorrangig heranzuziehen (schlaegt Ihr Sohn das Erbe aus und nimmt es ein anderer an ist der Erbe der Verpflichtete. Schlagen aber alle das Erbe aus gilt wieder die Reihenfolge: erst Lebenspartner, dann Sohn)
- Es gibt Ausnahmen bei niedrigem Einkommen, wenn eine unzumutbare Belastung nach Paragraph 85 SGB XII vorliegt (aehnlich wie beim Elternunterhalt)
- Eine weitere Ausnahme kann sein, wenn der Vater durch schuldhaftes Verhaltens eine schwerwiegende Verfehlung gegenueber dem Sohn aufgelegen hat, so dass der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt ist. Die Huerde hierfuer ist aber sehr hoch. Kein Kontakt ist auf keinen Fall hinreichend. Hat der Vater frueher aber z.B. dauerhaft den Kindesunterhalt verweigert, kann eine solche Ausnahme vorliegen.