Auf Deine Frage gibt es schon viele gut gemeinte Antworten. Was Niklas geschrieben hat, ist eine gute Einführung in das Thema. Ich möchte konkret noch ergänzen: Kläre doch mal ab, ob Dein Betrieb einen Gruppenvertrag für Direktversicherungen führt, mit Sonderkonditionen und geringeren Abschlusskosten, und ob der Betrieb bei Entgeltumwandlung bereit ist, die eingesparten Sozialversicherungsbeitrag (rd. 20% des Beitrags) durch einen Zuschuss weiter zu geben. Eventuell gibt der Betrieb auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeberzuschuss zur vermögensbildenden Anlage für die Direktversicherung verwendet wird. Wenn das alles bejaht wird, könntest Du mit einem sehr geringen Aufwand eine Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung abschließen, die eine Förderquote von weit über 100% beinhaltet. Wolfgang
Lieber Bernd40, um Deine Kinder für den Fall Deines Todes abzusichern, solltest Du eine Risikolebensversicherung abschließen. Die Beiträge dafür sind sehr niedrig. Der neuen Rechnungszins von 1,75% hat bei einer reinen Risikoversicherung keinen Einfluss. Wenn Du auch noch für Dich selbst fürs Alter vorsorgen möchtest, solltest Du überlegen, dies über den Arbeitgeber durch eine so genannte Entgeltumwandlung zu tun. Du sparst dann nämlich auf den Beitrag Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ein. sachsewolf
Da man als Empfänger von Hartz IV Leitungen nur minimale Rentenanwartschaften erwirbt, kann ein Langzeitarbeitsloser im Rentenalter nur mit einer sehr geringen staatlichen Rente rechnen, die unter dem Existenzminimum liegt. Er hat dann Anspruch auf Leistungen auf die so genannte Grundsicherung (das sind so um die 550 € / Monat, auf die aber alle sonstigen Einkommen und Renten angerechnet werden). Einen Ausweg könnte die minijobrente bieten. Die funktioniert so, dass ein Hartz IV Empfänger einen minijob ausübt, bei dem er 320 € / Monat verdient, von diesen 320 € wandelt er 220 € um für eine minijobrente, so dass der Arbeitgeber ihm anrechnungsfrei 100 € auszahlen kann. Der Beitrag für die minijobrente fließt in eine Direktversicherung, die im Rentenalter als Rente oder einmalige Kapital ausgezahlt wird. Vor Rentenbeginn ist das Guthaben auf dem Rentenkonto vor dem Zugriff Dritter (also auch vor Anrechnung auf Hartz IV Leistungen)geschützt. Allerdings wird auch die minijobrente auf die Grundsicherung angerechnet. Die minijobrente lohnt sich daher immer dann, wenn man es irgendwie schafft, mit seinen - und denen des Lebenspartner - Einkünften über die Grenze der Grundsicherung zu kommen. Nähere Infos dazu unter www.minijobrente.de
Grundsätzlich kann es sich lohnen, in eine Altrsversorgung zu investieren, wenn man schon 40 Jahre oder älter ist. Dabei ist zunächst zu klären, welche steuerrechtlichen Rahmenbedingungen gelten: Bist Du Arbeitnehmer, solltest Du über Deinen Arbeitgeber im Wege der Entgeltumwandlung eine Altersversorgung abschließen. Denn der Beitrag vermindert Dein steuerpflichtiges Einkommen (bis zur Höchstgrenze von 370,00 €/Monat) und Dein sozialversicherungspflichtiges Einkommen (bis zur Höchstgrenze von 220,00 €). Beispiel: Du wandelst von Deinem Bruttoeinkommen 200 € um; Dein Nettoaufwand beträgt nur ca. 100 €, aber 200 € fließen in das Altersversorgungskonto. Da bei solchen Vereinbarungen der Arbeitgeber auch spart, nämlich die auf Deinen Beitrag entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, sind viele Arbeitgeber bereit, einen Teil der Ersparnis durch Zuschuss zum Beitrag weiter zu geben. Diese Möglichkeit sollttest du als erstes klären. Bist Du selbstständig, lohnt sich eine so genannte Rürup-Rente; denn auch hier wird ein Großteil des Beitrags (bei Ledigen maximal 20.000 € p.a.) vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen (aktuell 68%, das steigert sich in den kommenden Jahre jeweils um 2%, bis 100 % erreicht sind). Natürlich müssen in beiden Fällen später die Leistungen versteuert werden und es müssen - wenn Du gesetzlich krankenversichert bist - auf die Leistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Ein Teil der jetzigen Ersparnis wird also später wieder "kassiert". Erfahrungsgemäß ist der Steuersatz im Rentenalter aufgrund geringerer Gesamteinkünfte aber erheblich niedriger, so dass unterm Strich eine dicke Steuerersparnis bleibt. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, einen Riestervertrag abzuschließen, der staatlich mit Zuschüssen und Steuergutschriften gefördert werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ich empfehle Dir, das Ganze von einem unabhängigen Berater durchrechnen zu lassen. Lass Dir dabei auch die Kosten des Vertrages (Abschlusskosten und laufende Kosten) aufzeigen; dazu sind alle Berater und Versicherungen gesetzlich verpflichtet. Noch ein Hinweis: Bei den Versicherungsangeboten gibt es generell 2 Alternativen: die klassische Variante mit einer Garantieverzinsung von 2,25% auf das Deckungskapital, und die Fondsvariante mit einer Garantieverzinsung von 0%. Bei der klassischen Variante kannst du mit weiteren Überschüssen rechnen, die aber nicht garantiert werden, derzeit liegt die Gesamtverzinsung je nach Versicherunggesellschaft ungefähr zwischen 3% und 4,5%. Lass Dir von dem Berater daher auch die aktuell deklarierten Überschüsse und die der vergangenen Jahre aufzeigen. Bei der Fondsvariante gibt es keine garantierte Verzinsung; die Chancen zu einer höheren Rendite sind aber aufgrund der breiteren Anlagemöglichkeiten höher. Ein letzter Hinweis: Die Alternative, Dein Geld unter das Kopfkissen zu legen, ist keine Alternative; denn dann verringert sich Dein Kapital jedes Jahre entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung. Dieser Wertverlust ist "vorprogrammiert". Viel Erfolg bei der Suche nach einem guten und unabhängigen Berater.
Es hängt von dem Tarif der ausgewählten Versicherungsgesellschaft ab, ob eine lebenslange Altersrente durch eine einmalige Kapitalabfindung ersetzt werden kann oder nicht. Offenbar hat der Tarif der Hamburger Pensionskasse eine solche Kapitaloption nicht vorgesehen. Der Ausschluss einer solchen Kapitaloption ist grundsätzlich zulässig. Noch ein steuerlicher Hinweis: Die monatliche Rente von 75 € wird dem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet. Da man als Renter in der Regel eher geringe Einkommen hat, dürfte die auf die Rente anfallende Steuer vermutlich sehr gering ausfallen. Würde man sich dagegen die Rente durch eine einmalige Kapitalabfindung auszahlen lassen (können), muss der Gesamtbetrag sofort versteuert werden. Da schlägt dann die Progression unseres Steuerrechts voll zu. Je nach sonstigen Einskünften dürfte die Steuer auf eine Kapitalabfindung von 16.000 € mindestens 5.000 € betragen.
Die entscheidende Frage ist zunächst, ob es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt oder um ein Arbeitsverhältnis. Wenn eine Rundumbetreuung angestrebt wird, wird die Dame aus Osteuropa vermutlich keinen weiteren Kunden betreuen können. Dann liegt eindeutig ein echtes Arbeitsverhältnis vor, egal wie die Tätigkeit vertraglich bezeichnet oder geregelt wird. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss die Dame zur Lohnsteuer und Sozialversicherung anmelden und auf das vereinbarte Bruttogehalt die gesetzlichen Abgaben abführen (Lohnsteuer, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung). Ferner gibt es einen gesetzlichen Mindesturlaub, so dass in der Zeit des Uraubs für eine Aushilfe gesorgt werden muss. Bei Krankheit gibt es die gesetzliche Lohnfortzahlung, die aber bei Kleinstbetrieben von der Krankenkasse teilweise erstattet wird.
Alles andere, also eine selbständige Tätigkeit ohne Lonsteuer und Sozialversicherung, wäre eindeutig iligal.
Wenn keinerlei Erfahrungen mit dem ziemlich bürokratischen Aufwand der Lohnabrechnung besteht, empfehle ich, die Dienstleistung eines Steuerberaters oder einer Lohnabrechnungsagentur in Anspruch zu nehmen. Günstige Angebote sind im Internet zu finden.
Noch ein Hinweis: Arbeitgeber kann die betreute Person selbst sein, die sich per Vollmacht durch eine andere Person, beispielsweise durch Sie, verteten lässt. Und noch ein Hinweis: Die Kosten für den Pfleger sind steuerlich teilweise absetzbar; außerdem gibt es vom Staat Pflegegeld. Das sollten Sie am Besten mit der für Pflegegeldleistungen zuständigen Behörde klären. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Antworten weiter helfen, auch wenn das Ergebnis leider nicht so positiv ausfällt wie vielleicht erhofft.
Wolfgang
Bei der Gehaltsumwandlung vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass vom Arbeitgeber ein Teil des Bruttogehalts als Beitrag in eine Direktversicherung (oder Pensionskasse) eingeztahlt wird. Entsprechend wird das steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt gekürzt. Durch diese Kürzung zahlt der Arbeitnehmer weniger Steuern und Sozialabgaben. Dadurch wird eine Teil des Versorgungsbeitrags durch Steuer- und Sozialversicherungsersparnis vom Staat subventioniert. Beispiel: Dein Gesamtbruttogehalt vor Entgeltumwandlung beträgt 2.000,00 €. Davon werden abgezogen: Steuern (hier nach St.Kl. I):258,47 SV-Beiträge:404,50 Dein Nettogehalt beträgt:1.334,03
Jetzt vereinbarst Du eine Entgeltumwandlung über 50,00 € Dein neues Bruttogehalt dann: 2.950,00 minus Steuern: 245,03 minus SV-Beiträge: 349,39 neues Nettogehalt: 1.307,66
Differenz zwischen alten und neuen Nettogehalt:26,37
Ergebnis: Du investiert einen Versorgungsbeitrag von 50,00 €, hast aber in der Lohnabrechnung nur einen Abzug von 26,37.
Du musst allerdings folgendes bedenken, bevor Du einen entgeltumwandlungsvertrag unterschreibst:
Später musst Du die Leistungen aus der Direktversicherung versteuern, und Du musst darauf auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Man spricht daher auch von einer "aufgeschobenen Vergütung oder von "nachgelagerter Versteuerung". Außerdem sind infolge der Entgeltumwandlung Deine Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rente, beim Krankengeld und eventuellen Arbeitslosengeld etwas niedriger, weil durch die Gehaltsumwandlung je etwas weniger Beitrag gezahlt wird.
In der Regel lohnt sich trotz dieser Nachteile eine Entgeltumwandlung. Aber sei bitte musstrauisch, wenn der Berater (Versicherungsvertreter) Dich auf diese Nachteile nicht aufmerksam macht!
Lieber Harries, ich habe den Schriftwechsel zwischenen Dir und Nikolas verfolgt. Also, ich sehe das so: Offensichtlich ist die Versicherungsnehmer(VN)-eigenschaft doch auf Deinen neuen - jetzigen - Arbeitgeber übergegangen. Andernfalls kann ich mir nicht erklären, wieso Dein jetziger Arbeitgeber in den Vertrag eingezahlt hat. Dafür muss es doch irgendwelche Rechtsgrundlage geben. Da solltest Du bei Deinem Arbeitgeber nachfragen. Weiter unterstelle, dass es der Versicherungsvertrag durch eine entgeltumwandlungsvereinbarung zustande gekommen war. ist das richtig?
Unterstellt, Dein jetziger Arbeitgeber ist VN, besteht die Möglichkeit, im Wege einer Abfindungsvereinbarung den Vertrag aufzulösen. In diesem Fall zahlt die Versicherung den Rückkaufwert an den Arbeitgeber, und dieser leitet das Geld im Rahmen der Entgeltabrechnung an dich weiter; dabei werden die Steuern und SV-Beiträge in voller Höhe einbehalten. Kann sein, dass der neue Arbeitgeber wegen seines Anteils an den SV-Beiträgen meckert; denn er zahlt SV-Beiträge für einen Bruttolohn, der in den Sphäre des vorherigen Arbeitsverhältnisses entstanden ist; aber das lasse ich mal daingestellt. Rechnen tut sich das Ganze für Dich nicht, weil der Rückkaufwert voraussichtlich niedriger ist als die bisher eingezahlten Beiträge und Du Steuern und SV-Beiträge auf diesen Rückkaufwert zahlen musst. Besten Gruß Wolfgang