Ja, es kann sich hier eigentlich nur um eine Einkommensänderung handeln (siehe oben). Denn fest angestellt war er ja scheinbar jetzt und zuvor.
Verantwortlich ist immer der, der dies jeweils nachweisen muss.
Der Verkäufer muss dies nachweisen, wenn er kein Hausgeld mehr zahlen will und auch sonst aus der Haftung als Mitglied der WEG rauskommen will.
Der Käufer muss dies nachweisen, wenn er Rechte gegenüber dem WEG-Verwalter, Mieter oder anderen Eigentümern geltend machen will. Praktisch am wichtigsten ist der Nachweis der Eigentümerposition für das Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung.
Grundsätzlich sind beide Arbeitsverhältnisse isoliert zu betrachten. Der neue Arbeitgeber betrachtet eigentlich nur seinen Zeitraum und berechnet dir den Urlaub auf dieser Grundlage.
Gruß, Ralf
Ein Zweitwohnsitz kann bei entsprechender (beruflicher) Veranlassung im Rahmen der Werbungskosten bei der jeweiligen Einkommensart geltend gemacht werden. Dafür muss das Geld aber erst einmal ausgegeben werden.
Gruß, Ralf
Eine Wohnung als Anlage? Nur, wenn nicht das gesamte Vermögen drinsteckt und auch mal eine Weile Leerstand (Bank und Wohngeld der WEG) getragen werden können. Außerdem mindern die Verwalterkosten die Rendite. Hier sind sogar zwei Verwalter zu zahlen: der WEG-Verwalter und ggf. der Verwalter der eigenen Wohnung.
Hier eine kurze Checkliste:
Bauzustand: - Zusicherung des Verkäufers über Mangelfreiheit - im Zweifel Prüfung durch eigenen Gutachter, bieten inzwischen TÜV, DEKRA & Co. zum Festpreis an
Wohnungseigentümergemeinschaft: - Rücklage auf Wohngeld-Konto? - Wie alt sind Gebäude bzw. einzelne Bestandteile, insb. Fassade, Dach, Installationen - Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen (für min. zwei Jahre), Der WEG-Verwalter hat diese zu sammeln - zu prüfende Unterlagen: Teilungserklärung, Gemeinschaftserklärung
Wohnung: - Vermietungschancen: Leerstand in der Umgebung? - Angebotene Neumieten sind z.B. auf is24.de zu ermitteln für die jeweilige Lage. - Instandhaltungsaufwand realistisch einschätzen: Z.B. ist eine vermietete Küche oft teuer im Unterhalt wg. der vielen kleinen Reparaturen. Viele vermieten daher ohne Küche.
Mieter: - Bonität checken durch Schufa - Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Vorvermieter geben lassen - ordentlichen Mietvertrag verwenden
Gruß, Ralf
Am besten noch heute zur Bank gehen und ein P-Konto einrichten lassen.
Dann ist ein Freibetrag von 1023 EUR monatlich vor dem Zugriff geschützt. Ob Mehrkosten für das Konto entstehen, weiß ich nicht. Am besten die Bank fragen.
Die Bank hat mehrere Tage Zeit für die Einrichtung. Daher beeilen.
Viel Glück!
Ralf
Hier handelt es sich keinesfalls um Betriebskosten.
Hier mal die gesetzliche Definition aus § 1 Betriebskostenverordnung: Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Zwei Voraussetzungen liegen nicht vor: - keine Kosten durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch ... - keine laufenden Kosten (hoffe ich jedenfalls)
Selbst, wenn Betriebskosten angenommen werden, wäre der Austausch der ganzen Schließanlage unwirtschaftlich.
Die Kosten sind vom Vermieter oder dem betroffenen Mieter zu tragen. Schuld oder nicht Schuld. Auch Versicherungsfragen sind irrelevant.
Gruß, Ralf
Was heißt kürzen? Handelt es sich um eine Minderung oder macht der Mieter beispielsweise Kosten für die Beseitigung von Mängeln geltend?
Warum "kürzt" der Mieter denn genau? Wenn es wirklich um Schimmel geht, empfehle ich, erst einmal die Ursache zu ermitteln. Dies gilt natürlich für jeden Mangel, ist bei Schimmel aber besonders schwer (und umstritten). Gab es in der Wohnung schon bei Vormietern Schimmel? Wo trat der Schimmel auf? Wurde das Heiz- und Lüftungsverhalten erfasst?
War die "Kürzung" angemessen? Übersteigt der Kürzungsbetrag den angemessenen Betrag, so gerät der Mieter im Zweifel in Verzug. In sogenannten Minderungstabellen sind alle möglichen Minderungsgründe mit %-Zahlen hinterlegt. Einfach mal googeln. Nur der übersteigende Rückstand berechtigt dann zur Kündigung.
Unter Strich also alles furchtbar kompliziert. Wenn Sie das Mietverhältnis beenden wollen, gehen Sie in solche einem Fall am besten zum Anwalt.
Ansonsten schicken Sie dem Mieter einfach einen Mahnbescheid. Wenn Sie Glück haben zahlt er (oder verpasst die Fristen). Wenn er dagegen vorgeht, folgt ein Gerichtsstreit, in dem dann die Minderung geklärt wird.
Und immer mit einander reden...
Gruß, Ralf