Du hast keine Probleme zu befürchten, der Mieter war informiert und hat für den Schaden aufzukommen-er hat seine Sorgfallspflicht verletzt-es sei,im Mietvertrag steht eine konkrete Regelung

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die antwort von matrix ist sehr korekt,allerdings ist eigenbedarf nicht so ganz einfach durchzusetzen.es ist ja auch die pflicht des vermieters, dir 3 vergleichbare zumutbare in quadratmeter und preis äquivalente wohnräume anzubieten-nicht jeder kann einfach sagen-jetzt must du raus ,da ich die wohnung brauche-bist du alleine,greift eigentlich schon ein bischen der mutterschutz-ich würde es auf eine gerichtliche auseinandersetzung(eventuell mit pkh)ankommen lassen

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ich würde nicht zahlen, es greift wirklich die Umkehrbeweispflicht des Vermieters und wie schon vor mir geschrieben, eventuell schlechte verlegungsform-lasse es mal richtig ( siehe allerdings auch mietvertrag) drauf ankommen-bis du laut vertrag für kleinere schäden selbst verantwortlich?

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Grundsätzlich:mit seinem Arzt, Rechtsanwalt und Vermieter sollte man immer offen und ehrlich reden- dies hilft dann schon oft, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.Frage: hast Du bereits eine Kaution hinterlegt? In Deinem Falle ist es so, das eine bestimmte Härtefallregelung ( Arbeitsaufnahme) vorliegt und das sollte und muß der Vermieter auch akzeptieren, insbesondere, da er ja keine Verlußte in der Form hat, dass er sich noch einen neuen Mieter suchen kann, da wir jetzt Februar haben und der Mietvertrag ja erst ab Juli gilt. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hast Du gute Karten-würde ich aber nicht anstreben. Ansonsten kündige schon jetzt bzw. mache eine schriftliche Aufhebung des Vertrages-versuche die gute Variante, ansonsten melde Dich noch mal-ich mache Rechtsangelegenheiten beruflich. mfg paul15377

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Es ist schon ein Mietvertrag zustande gekommen durch die geleisteten Zahlungen.Bei einem Mietvertag gibt es ja keine Probezeit, dem Vermieter können ja nun dadurch andere Mieter entgangen sein und er könnte sogar Schadenersatz fordern. Hier bleibt nur eine gütliche Einigung, denn ein Widerspruchsrecht wird nicht existieren.

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Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt, auch wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der finanziellen Lage der Zahlung ist.Dann steigt das Jugentamt ein und fordert später vom Zahlungspflichtigen eventuell zurück. Wie schon geschrieben im Vortext, entscheident ist die Düsseldorfer Tabelle, dazu muß der Zahlungspflichtige die Einkünfte offen legen. Wichtig:Unterhalt kann nicht rückwirkend eingefordert werden-gilt erst ab Antragstellung!!!!!!Bitte Jugendamt fragen

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Grundsätzlich : NEIN, Du bist nur bevollmächtigt, aber nicht Kontoverfügbar, das heist wie schon im Vortext, Du hast keine Kontenvollmacht und haftest auch nicht für Schäden an der Sache(Konto), es sei denn, Ihr habt beide die Klausel bei der Bank unterschrieben(nicht Verfügungsberechritig). Änderungen an Stammdaten und somit auch Vertragsbeziehungen darf nur der Kontoinhaber vornehmen.

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Die Frage ist ja nun, seit Ihr beide Kontoinhaber gewesen?dann seit Ihr gesamtschuldnerich haftbar gegenüber der Bank, ansonsten nur der KTO Inhaber. Wie und welche Schulden sind es denn? Gibt es Gläubiger mit einem Titel, dann sieht es ganz anders aus. Grundsätzlich:Der Kontoinhaber ist haftbar, egal wo die Schulden her kommen-notfalls stelle die Frage genauer nochmals-ich melde mich dann

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Es gibt eine Formel dafür-grundsätlich wie im Bescheid angegeben ist dem 4 jährigen Kind(60% d. RL ) ein Mindessatz in Prozent zu zahlen. Auf Heizung und Unterkunft darf nichts angerechnet werden bzw. sich änder, auch bei monatlich unterschiedlichen Einkünften.Der Gesasmtbedarf nicht zu verwechseln mit Gesamteinkommen errechnet sich ein bischen schwerer. Ich nutze dafür ein selbsterstelltes Program-dies hier zu erläutern würde zu lange dauern-Ich befasse mich gewerblich/nebenberuflich mit Hartz IV Angelegenheiten im Interesse der "Kunden" vom Job Center-Nun weis ich nicht, ob ich hier im Netz meine Erreichbarkeit angeben darf, sonst könnte ich Euch helfen

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Die Antwort vor mir ist völlig korrekt.Die Behörde hat aber nur 4 Wochen Zeit zur beantwortung, da es kein Widersoruch war bzw. Nachforschungsantrag.Einfach noch mal anrufen und nachfragen. Ansonsten das Geld beim nächstenmal für ein Einschreiben investieren, dann bist Du auf der sicheren Seite.Auch Behörden haben Fristen einzuhalten.Auf jeden Fall Dein Vermieter informieren und bestätigen lassen.

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Auf jeden Fall dem Insolvenzberater mitteilen, da Du ja auch verpflichtet bist Deine Einnahmen ihm zu melden, solltest Du ihm auch Deine Kosten mitteilen. Bei der Summe darf und wird man Dir auch das Gartengrundstück nicht verwehren, da es im Gesetz nicht als Vermögen gelten kann, oder mache in der Begründung ein auf Altersvorsorge.Das sich Deine Gläubiger nicht mehr gemeldet haben, hat nichts zu sagen-bei einem Titel bei Gericht haben diese 30 Jahre Zeit ohne eine Verfristung zu unterliegen.

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Ich gehe davon aus, das es zu einer Überschneidung vom 07 zum 10 gab und der Gläubiger von der Eröffnung der Insolvenz nichts wissen konnte. Auf jeden Fall alles dem Insolvenzberater/Treuhänder mitteilen.Ein Anruf beim Gläubiger kann schon hilfreich sein um weiteren Ärger zu vermeiden. Ansonsten, falls vorhanden schicke dem Gläubiger eine Kopie von der Zustimmung der Insolvenzeröffnung. Im Normalfalle hast Du keine Rechte mehr, mit den Gläubigern zu verhandeln, da Du jetzt Mandat(keine Rechte mehr) beim Insolvenzverwalter bist.Weder Post noch Telegrafenverkehr ist Dir erlaubt.Also, nur der Verwalter darf etwas machen.

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Wie schon vor mir beantwortet, alle Einkünfte sind dem Insolvenzverwalter zu melden und dieser entscheidet dann, da der Insolvenzpflichtige keine Rechtsbefugnisse mehr hat, da es Einkünfte sind,unabhängig ob man eine EV abgegeben hat oder nicht.Man ist mehr oder weniger ein Mandant des Insolvenzverwalters und hat somit seine Rechte abgegeben.Sollten Sie die Einnahmen für andere Zwecke verwenden, besteht der Tatbestand der Untreue.

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