Die Kosten des Verwalters sind Betriebsaugaben und können abgezogen werden. Abschreiben können Sie die Garage mit 3 % jährlich (vom Kaufpreis), wobei der Bodenwert abgezogen werden muß. Und das können Sie bis zur völligen Abschreibung tun.

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Na, so absolut kann man das nicht sagen. Die Erstattung ist auf 12 Monate zu verteilen und monatlich ist ein Freibetrag von 30 Euro zu belassen: http://www.geldtipps.de/geld-vom-staat/themen/bei-steuererstattung-alg-ii-kann-gekuerzt-werden

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Die 450 Euro gelten für Minijobs - mit Honorarstellen haben die gar nichts zu tun. Insofern ist das Honorar theoretisch steuerpflichtig, praktisch hingegen nicht, da Sie wohl nicht über die Freigrenze von 8004 Euro kommen werden. Kindergeld ist seit 2012 einkommensunabhängig.

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Wovon haben Sie denn bisher gelebt?

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Hatten Sie überhaupt ein steuerpflichtiges Einkommen (also mehr als 8004 Euro)? Schließlich haben Sie nur drei Monate gearbeitet...

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Studenten haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Als Student lebt man von Bafög, Unterhalt oder Arbeit. Wenn Sie ein Kind kriegen, kriegen Sie Kindergeld (für das Kind natürlich) und Unterhalt.

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2 Minijobs, welche Folgen?

Hallo liebe Leute,

ich überlege, ob ich einen 2. Minijob anfangen soll. Mein eigtl. Arbeitgeber hat nicht mehr Stunden "Verwendung" für mich, als ich momentan arbeite, mein ehem. Arbeitgeber dagegen hat so gut wie immer Verwendung für Minijobber.

Da ich gerade knapp bei Kasse bin und sich das die nächste Zeit nicht ändern wird, ich aber nicht Vollzeit arbeiten kann, bzw immer "mehr" arbeiten kann, weil ich studiere, überlege ich, stundenweise einen anderen Job noch dazu zu machen.

Ich bin eigtl. aus Österreich und wohne erst seit Juli in Deutschland, deswegen kenn ich mich noch nicht wirklich aus, was steuerliches und Co betrifft.

Also die Facts: ich studiere in Innsbruck, pendle ca. 2x/Woche (manchmal auch 4x) nach Innsbruck, hab dafür etwa 140 Euro Kosten im Monat, sämtliches Material (Schreibwaren, Fachbücher, Druckerpatrone, Laptop usw) kommen noch dazu - das sind ja prinzipiell Werbungskosten.

Ich würde erst im Februar einen 2. Minijob anfangen (können)

Ich bin bei der AOK im Studententarif versichert - ich darf als von denen aus bis zu 20 Wochenstunden arbeiten gehen - unabhängig vom Einkommen.

Ich beziehe keinerlei Förderungen oder sonstige Transferzahlungen.

Was muss ich beachten, wenn ich einen 2. Minijob machen will? Was sind die Folgen, etc. etc. (also wirklich von Grund auf sämtliche Infos, Bitte)?

Wie sieht die Sache aus, wenn ich einen Minijob habe, allerdings im Sommer bspw. 1 Monat "voll" arbeiten gehen möchte (Praktikum)? (nehmen wir vereinfachend an, dass ich davor genug Überstunden im Minijob gesammelt habe und das Monat Zeitausgleich nehme, oder sowas - weiß nicht, ob ich Minijob und Praktikum zusammen machen "darf" - Arbeitszeitgesetz, etc.)

Ich danke euch viel viel vielmals für eure Hilfe!

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Ergänzend zu den anderen Antworten: Ein "normaler Job" würde die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen mit sich bringen, aktuell 19,6 %, die je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu tragen sind. Weitere Versicherungsbeiträge fallen wegen des Werkstudentenprivilegs nicht an. Was Steuern angeht, so sind Sie theoretisch steuerpflichtig - dazu müssen Sie aber mindestens 911 Euro/Monat verdienen (brutto), was man bei 20 Stunden pro Woche ja eher nicht schafft... Da Sie auf die steuerliche Absetzbarkeit der Studienausgaben anspielten - das sind keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben. Die können Sie theoretisch absetzen, praktisch wird das eher nicht gehen - wer keine Steuern zahlt, kriegt auch nichts wieder...

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Es kommt darauf an, ob Sie in der Krankenversicherung der Rentner sind, also pflichtversichert, oder in der freiwilligen Krankenversicherung. Im ersteren Fall zahlen Sie nur Beiträge auf die staatliche Rente, im zweiten Fall auf alles. Siehe hier: http://www.ihre-vorsorge.de/rente/zusatzrente-und-krankenversicherung/krankenversicherung-der-rentner.html Das eine Prozent wird wohl auf die gesamten Einnahmen erhoben.

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Steuern Student Steuerfreibetrag Honorartätigkeit

Hallo! Ich bin neu hier und versuche mein Anliegen zu formulieren. ich bin Studentin (bis September 2013) und arbeite nebenher als Honorarkraft bei der ev. Kirche als pädagogische Fachkraft. Hier verdiene ich monatlich ca. 400 -500€. Ich werde sowohl über die Übungsleiterpauschale als auch über die Honorarkraft abgerechnet.

Meine Situation ist folgende: Ich würde gerne ab Februar 2013 mehr verdienen, möchte aber den Steuerfreibetrag auf keinen Fall übertreten. Ich werde auf der Arbeit teilweise als Honorarkraft bezahlt und 2100 € (jährlich) werden über die Übungsleiterpauschale abgerechnet, da es eine päd. Tätigkeit ist. Meine Frage hierzu ist, ob ich den Steuerfreibetrag von 8004 € und zusätzlich die 2100 € anvisieren darf (10104€ insgesamt) oder gibt es da eine andere Grenze? Ab September 2013 bin ich keine Studentin mehr. Sondern möchte neben einer kostenpflichten Ausbildung eine Halbtagsstelle annehmen. Die weitere Frage ist daher, wenn ich ab September 2013 eine feste Halbtagsstelle annehmen würde, welche Grenze muss ich dann beachten? Könnte das Finanzmat mir dann rückwirkend sagen, dass ich für meine Honorartätigkeit Steuern zahlen muss? Würde mein Gehalt aus der Honorartätigkeit + das Einkommen der Halbtagsstelle addiert werden und ich dürfte insgesamt nicht über den Steuerfreibetrag im Jahr 2013 kommen?

Fragen über Fragen...ich hoffe es ist verständlich. Ich bedanke mich bei euch!!!!

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Ja, die 8004 Euro und die 2100 Euro, die 2013 auf 2400 Euro erhöht werden, kann man nebeneinander steuerfrei haben. Und ja, natürlich werden Gehalt und Honorartätigkeit zusammengerechnet und dann können auch Steuerforderungen entstehen. Und Sie dürfen selbstverständlich über den Steuerfreibetrag kommen - dann zahlen Sie halt Steuern... Die Ausbildung können Sie ja dann steuerlich absetzen - eine Zweitausbildung dürfte unter "Werbungskosten" fallen.

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Ich wüßte nicht, wo da ein Problem sein sollte. Der Studentenrabatt legt natürlich nahe, daß der iMac nicht nur beruflich genutzt wird. Das ist aber für den Vorsteuerabzug kein Problem, beschränkt jedoch später die Abschreibung.

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Nö, bei Wohngeld gibt es keine Erwerbsobliegenheit - es wird vom tatsächlichen Einkommen ausgegangen. Ein Verweis auf Alg 2 ist nicht zulässig, da umgekehrt das Jobcenter darauf verweisen würde, daß andere Sozialeistungen wie etwa Wohngeld dem Alg 2 vorgehen. Insofern müssen Sie keine Arbeit suchen.

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Zumindest die Kosten eines Lohnsteuerhilfsvereins sind vom Einkommen abhängig, die eines Steuerberaters hingegen nicht. Insofern könnte es günstiger sein, sich an einen Lohnsteuerhilfeverein zu wenden - jedenfalls, wenn es um Lohnsteuern geht und nicht um Einnahmen aus Selbständigkeit, Vermietung oder Kapitalanlagen.

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Grundsicherungsanspruch: 374 Euro plus Miete - das macht 824 Euro. Da Ihre Rente höher ist, haben Sie folglich keinen Anspruch.

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Eine Steuererklärung machen, wenn man nur einen Teil des Jahres gearbeitet hat, kann emorm Steuern zurückbringen. Wenn die Nicht also einen Teil des Jahres Schüler, Azubi oder arbeitslos war, lohnt sich das.

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Nun ja, vielleicht meinte er die Zuzahlungsbefreiung allgemein - schließlich gibt es immer noch die Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhausaufenthalte etc. Von dieser kann man vorab befreit werden, indem man die zulässige Belastung an die Krankenkasse überweist. Das sind 2 % des Einkommens, bei z. B. 1500 Euro brutto also 360 Euro. Das dürfte sich daher nur lohnen, wenn im nächsten Jahr wirklich hohe Kosten anstehen.

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Selber zuzahlen müssen Sie todsicher, denn niemand wird 100%ig befreit. Ihre Ersparnisse spielen dafür allerdings in der Tat keine Rolle, nur - es wurde bereits erwähnt - Ihr Einkommen.

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Welche Miethöhe in Ihrer Gemeinde vom Jobcenter übernommen wird, müssen Sie dort erfragen.

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