Steuern Student Steuerfreibetrag Honorartätigkeit

Hallo! Ich bin neu hier und versuche mein Anliegen zu formulieren. ich bin Studentin (bis September 2013) und arbeite nebenher als Honorarkraft bei der ev. Kirche als pädagogische Fachkraft. Hier verdiene ich monatlich ca. 400 -500€. Ich werde sowohl über die Übungsleiterpauschale als auch über die Honorarkraft abgerechnet.

Meine Situation ist folgende: Ich würde gerne ab Februar 2013 mehr verdienen, möchte aber den Steuerfreibetrag auf keinen Fall übertreten. Ich werde auf der Arbeit teilweise als Honorarkraft bezahlt und 2100 € (jährlich) werden über die Übungsleiterpauschale abgerechnet, da es eine päd. Tätigkeit ist. Meine Frage hierzu ist, ob ich den Steuerfreibetrag von 8004 € und zusätzlich die 2100 € anvisieren darf (10104€ insgesamt) oder gibt es da eine andere Grenze? Ab September 2013 bin ich keine Studentin mehr. Sondern möchte neben einer kostenpflichten Ausbildung eine Halbtagsstelle annehmen. Die weitere Frage ist daher, wenn ich ab September 2013 eine feste Halbtagsstelle annehmen würde, welche Grenze muss ich dann beachten? Könnte das Finanzmat mir dann rückwirkend sagen, dass ich für meine Honorartätigkeit Steuern zahlen muss? Würde mein Gehalt aus der Honorartätigkeit + das Einkommen der Halbtagsstelle addiert werden und ich dürfte insgesamt nicht über den Steuerfreibetrag im Jahr 2013 kommen?

Fragen über Fragen...ich hoffe es ist verständlich. Ich bedanke mich bei euch!!!!

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Ja, die 8004 Euro und die 2100 Euro, die 2013 auf 2400 Euro erhöht werden, kann man nebeneinander steuerfrei haben. Und ja, natürlich werden Gehalt und Honorartätigkeit zusammengerechnet und dann können auch Steuerforderungen entstehen. Und Sie dürfen selbstverständlich über den Steuerfreibetrag kommen - dann zahlen Sie halt Steuern... Die Ausbildung können Sie ja dann steuerlich absetzen - eine Zweitausbildung dürfte unter "Werbungskosten" fallen.

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Falls "steuerliche Probleme" Steuern zahlen heißt - das müssen Sie allerdings, sofern Sie mehr als 410 Euro pro Jahr verdienen.

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Die Übergangszeit beträgt ja nun deutlich mehr als 4 Monate, und daher entfällt der KG-Anspruch in dieser Zeit. Wenn die Tochter unter 21 ist, kann sie sich aber arbeitssuchend melden un hat dadurch KG-Anspruch.

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