Du darfst den Minijob annehmen, musst die Einkünfte aber anrechnen lassen, sonst machst Du dich strafbar!
hallo derinder97:
Variante 1: wenn Dein Arbeitgeber Dir die Fahrten zur Universität bezahlt, dann wird er dies auch auf der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 20) angeben, dem Finanzamt ist das dann bereits bekannt. Du hast dann ja keinen finanziellen Aufwand, das heisst Du kannst keine Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Variante 2: Wenn der Arbeitgeber nicht erstattet, kannst Du die Werbungskosten ansetzen (Hin- und Rückweg)
Wenn es sich um Deine Erstausbildung handelt, dann muss Dein Vater bis zum Ende der Ausbildung für Dich aufkommen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass Du ihm einen Schuldschein unterschreibst. lies mal hier, der Auszug ist aus studis-online.de:
Oberstes Prinzip im Unterhaltsrecht (zwischen Eltern und volljährigen Kindern) ist das der gegenseitigen Rücksichtnahme. Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur während der Ausbildungszeit einen Anspruch auf Unterhalt. Über die Wahl ihrer Ausbildung entscheiden volljährige Kinder allein. Maßstab für die Dauer der Unterhaltsberechtigung eines Studenten ist die Regelstudienzeit. Eine Unterhaltsberechtigung kann auch nach einem Fachrichtungswechsel weiter bestehen. Die Eltern entscheiden über das WIE der Unterhaltsgewährung. Die Eltern haften anteilig entsprechend ihrem Einkommen auf Unterhalt. Liegt das Einkommen eines Elternteils unter 1.150 Euro, muss dieser i.a. keinen Unterhalt leisten. Der Bedarf eines Studenten mit eigenem Haushalt liegt bei 670 Euro. Während der Ausbildungszeit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, nebenbei zu jobben. Eigenes Einkommen kann (teilweise) auf den Bedarf angerechnet werden.