Wie-Du zahlst den Strom an Deine Vermieterin? Dann wird Sie dir vermutlich schlimmstenfalls die Wohnungskündigung geschickt haben. Läufts direkt über den Stromanbieter ist evtl. der Strom abgedreht. Ruf die Vermieterin doch einfach an, dann hast Du Gewissheit. Und warum machst Du keinen Dauerauftrag?

...zur Antwort

Billig ist nicht immer auch am besten, Du mußt die Versicherungsleistungen gegenüberstellen, Kilometervorgaben, usw.- wieso googelst Du nicht einfach mal, das hilft sicher weiter. Werbung wird hier ja im allgemeinen nicht gern gesehen

...zur Antwort

Du wirst angeschrieben, natürlich entstehen nun zusätzl Kosten. Frage Deine Bank am Dienstag, ob sie das überweisen können für Dich.

...zur Antwort

wäre gut, dann hättet ihr nur eine Rate zu zahlen. Kommt wohl auf die Höhe an, denn auch bei einer Baufinanzierung müsst ihr ja nicht alles belegen was ihr mit dem Geld tut.Plan doch einfach ein, daß Du nach Gewährung der Immo-Finanzierung gleich mal das alte Darlehen begleichst.Falls es ein variables Darlehen ist. Aber: am besten, dem Bankberater den Wunsch sagen, der will doch ins Geschäft kommen u. sollte da entgegen kommend sein.

...zur Antwort

google meint dazu: Sonntagsarbeit Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird. Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen:

•für Nachtarbeit 25 Prozent,

•für Sonntagsarbeit 50 Prozent,

•für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent und

•für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent.

Ab 2004 ist bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge von einem maximalen Stundenlohn von 50 € auszugehen. Hiervon betroffen sind jedoch nur Arbeitnehmer, die einen Monatslohn von ca. 8.000 € erhalten.

Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt folgendes: Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 von Hundert, als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Neuregelung ab 1.1.2007:

Liegt der Verdienst für Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. für eine Nachtschicht pro Stunde über 25 Euro, muss auch Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

...zur Antwort

die neuen Bedingungen nach Fusion genau prüfen, es werden nicht alle freiwilligen Leistungen übernommen, die man bisher hatte, so hab ich das gelesen.

...zur Antwort

http://www.finanzfrage.net/frage/kann-man-gegen-die-entscheidung-des-zulagenantrags-bei-riester-auch-irgendwo-reklamieren

...zur Antwort

hab das im Netz gefunden, vielleicht hat sich hier aktuell etwas geändert, meinst du das? Zitat: Arbeitslose dürfen – mit Genehmigung der Arbeitsagentur – bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr in Urlaub fahren. Wer länger weg will, kann noch drei Wochen Mehrurlaub bekommen – dann allerdings ohne Arbeitslosengeld.

...zur Antwort

bezahlt ist bezahlt, du kannst den Nachweis erbringen, daß Du DEine Schuld beglichen hast. Der Rest hat Dich nicht zu belasten, ist doch sein Problem, wenn er bei der Bank nicht gut dasteht.

...zur Antwort

mir gehts ja dzt. ähnlich, bei mir stand aber immer schon im Arbeitsvertrag, daß die Versetzung grundsätzlich nötig werden kann. Denke das hängt vom Arbeitsvertrag ab

...zur Antwort