Hallo Josefine100,

habe deine Frage und auch die Antworten leider erst jetzt lesen können.

Grundsätzlich: ja.

Die Frage ist nur, und das geht aus deiner Frage nicht hervor, ob es auch nur einen Mieter gibt und ob es sich um ein einzelnes Wohnhaus oder um mehrer Wohnungen handelt, welche von der Heizung versorgt werden.

Wenn ich aber davon ausgehe, dass es nur 1 Mieter gibt und die Heizung auch nur für die Versorgung der Wohnung dieses einzelnen Mieters dient, dann ist alles korrekt und der eine Mieter muss diese Kosten voll tragen.

Viele Grüße

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Hallo Vollkorn,

so kurz, wie du die Frage formuliert hast: ja!

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Minderung der Bruttomiete bei Sach- und Rechtsmängeln gem. § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings muss ein "erheblicher" Mangel vorliegen (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB).

In dem geschilderten Fall sind 5% der Bruttomiete durchaus angemessen.

Viele Grüße

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Hallo Disponentin,

nicht in jedem Fall müssen in einem Zeitraum von 6 Monaten nicht angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizkosten gesenkt erden.

Ein Grund wäre z.B., wenn kein angemessener Wohnraum gefunden werden kann - trotz Bemühungen des Hilfeempfängers. Ein anderer Grund, dass dein Opa schon länger als 15 Jahre in der jetzigen Wohnung lebt, weil dann ganz andere Kündigungsfristen für ihn gelten.

Leider schreibst du nicht, wie alt dein Opa ist, denn auch ein anderer Grund wäre z.B. wichtig: ältere Menschen ab 60 Jahren sowie Schwerbehinderte sind vor Umzugsforderungen geschützt.

Lies doch mal: www.gegen-hartz.de unter dem Stichpunkt "Verbleib in teurer Wohnung möglich".

Viele Grüße

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Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Minderjährigen mindestens 1 Erziehungsberchtigter dem MV mit unterzeichnen muss. Aber selbst dann bedeutet dies nicht, dass er auch automatisch für die Mietschulden seines minderjährigen Kindes haftbar ist. Hierzu muss sich der VM eine Bürgschaft oder eine Schuldübernahmeerklärung der/des Erziehungsberchtigten unterschreiben lassen.

Siehe auch: Urteil LG Berlin, Az.: 62 S 119/02

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Hallo chris 1987,

ganz so einfach, wie einige Antworten vorher es beschreiben, würde ich die Sache nicht sehen.

Also einfach "überlesen" würde ich das nicht so ohne Weiters - schließlich handelt es sich um einen Vertrag der von deinem Freund unterzeichnet, aber vorher scheinbar nicht vernünftig gelesen, wurde.

Wenn die mtl. Vorauszahlungen für die Betriebskosten in der Miete enthalten sind, also keine gesonderten mtl. Vorauszahlungen geleistet werden, kann durchaus eine zusätzliche "Gebühr" berechtigt sein - allerdings nicht in der von dir genannten Höhe. Denn wenn dein Freund tatsächlich einmal Besuch hat, der sich dann auch noch die erlaubte Zeit bei ihm aufhält, wäre die zustätzliche Gebühr sehr wahrscheinlich höher als die Miete (dies schon bei einem/r Besucher/in). Außerdem ist dein Freund nicht verpflichtet, seinen zu erwartenden Besuch vorher beim Vermieter anzukündigen.

Ich würde deinem Freund empfehlen, seinen Vermieter auf diese Diskrepanz zwischen Wunsch und Wirklichkeit in einem persönlichen Gespräch hinzuweisen. Ich glaube, dann sollte eine vernünftige Regelung gefunden werden können.

Sollte der Vermieter allerdings auf "stur" schalten, würde ich deinem Fraund raten, sich an den Mieterbund zu wenden. Die werden ihm dann sicherlich helfen.

Viele Grüße

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Hallo Markus1990,

du solltest den Mietvertrag sofort schriftlich kündigen (Sonderkündigungsrecht). Dann sofort die Miete zurückbuchen lassen, was bei Lastschrift ohne Probleme möglich ist. Schließlich dem Vermieter ebenfalls schriftlich mitteilen, dass du alle mit dem Mietvertrag in Verbindung stehenden Kosten und Auslagen von ihm erstattet haben willst (dazu gehören auf jeden Fall die Maklergebühren, evtl. entstehende Unterkunftskosten für die bisherige oder eine andere Unterkunft, welche du erst mal in Anspruch nehmen musstest, um nicht auf der Strasse zu stehen, Kosten für Annoncen, falls du dir eine neue Wohnung per Inserat suchen musst usw.). Die Beträge am besten genau beziffern. Die Schreiben auf jeden Fall per Einschreiben/Rückschein an den Vermieter schicken - ist zwar etwas teurer - aber du hast auf jeden Fall den Nachweis, dass du die Schreiben abgeschickt hast und vor allen Dingen den Nachweis, dass die Schreiben auch angekommen sind.

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Da der neue Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag eintritt, hat er auch bereits bestehende Mängel zu beseitigen. Also können auch Mietminderungsansprüche gegenüber dem neuen VM geltend gemacht werden. Sie sind nicht dazu verpflichtet, könne naber dem neuen VM die bestehenden Mängel noch einmal anzeigen und die Mängelseseitigung verlangen, auch wenn dies bereits dem alten VM gegenüber geschehen ist. Vielleicht hat das ja Erfolg - und der neue VM nimmt die Mängelbeseitigung vor. (BGB §§ 566, ABs. 1; 535 Abs. 1; 320 Abs 1//Urteile BGH v. 19.06.2005 Az. VIII ZR 284/05 u. v. 09.02.2005 Az. VIII ZR 22/04)

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Zunächst sei die Frage erlaubt, ob dein VM überhaupt von dir darüber informiert wurde, dass der "Boden hin ist". Dann kommt es darauf an, wie die Wohnung bei deinem Einzug ausgestattet war (mit Teppichboden, Parkett usw.).

Du solltest deinem VM auf jeden Fall eine Mängelanzeige in Schriftform (am besten per Einschreiben) zukommen lassen und ihm ein Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Im Regelfall ist der VM für die Erneuerung des Fußbodenbelags zuständig, wenn sie mit einem Belag vermietet wurde und dieser Belag verschlissen ist.

Allerdings kommt es dabei darauf an, ob es sich um einen "normalen" Verschleiß handelt oder nicht.

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Die Frage lässt sich mit den Bestimmungen des § 560 BGB ganz eindeutig und einfach beantworten: Wenn die Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden sind, kannst du nach Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. WIe gesagt: in Schriftform dem Vermieter mitteilen, dass du ab dem Datum x die Vorauszahlungen auf den Betrag y erhöhst. (§ 560 BGB Abs. 4)

Ebenso einfach kannst du später, wenn sich die Betriebskosten verringern sollten, eine entsprechende Herabsetzung verlangen. Dazu ist der Vemieter nämlich verpflichtet, und zwar ab dem ihm bekannten Zeitpunkt der Ermäßigung der Kosten. (§ 560 BGB Abs. 3)

Eine für dich nachteilige Vereinbarung ist nämlich unwirksam. (§ 560 BGB Abs. 6)

Interessant wäre aber auf jeden Fall die Überlegung, ob es sich (finanziell) für dich nicht lohnt, den von dir errechneten Differenzbetrag monatlich auf ein Sparbuch oder Tagesgeldkonto einzuzahlen. Wenn auch nicht viel - aber etwas lässt sich dabei immer verdienen.

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Über vom Mieter geleistete Vorauszahlungen hat der Vermieter innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Ende des Abrechnungszeitraumes, abzurechnen. Abrechnungszeitraum ist im Regelfall das Kalenderjahr (01.01.-31.12.), soweit nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist.

Bei verspäteter Abrechnung stehen dem Vermieter keine Nachforderungen zu, es sei denn er hat die Verspätung nicht selbst zu verantworten.

Der Mieter verliert aber nichtr seinen Anspruch auf evtl. Erstattung.

In diesem Fall müsstze also die Abrechnung bis zum 31.12.2011 erstellt und vor allen Dingen auch zugestellt sein.

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Nach der allgemeinen Rechtssprechung sind bei undichten Fenstern u. Heizverlust 20% Mietminderung durchaus angebracht. Immer vorausgesetzt, der Mieter hat den Mieter (schriftlich) auf den Mangel hingewiesen und ihm eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt.

Wenn die Mietkürzung zu hoch sein sollte, ist es so, wie dir schon geschrieben wurde: aufpassen, dass sich keine 2 Monatsmieten ansammeln, da sonst die fristlose Kündigung droht.

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Habe deine Frage erst heute gelesen.

Es ist leider so, wie du beklagst. Denn selbst wenn der HartzIV-Empfänder schriftlich erklärt hat, dass das Amt die Miete direkt an dich überweisen soll, nützt dir dass nicht viel. Denn wenn er im nächsten Monat zum Amt geht und sagt, ich widerrufe diese Erklärung, dann bist du wieder der Dumme.

Selbst erlebt - mit Räumungsklage, Räumung usw. und natürlich den Kosten.

Denn der Mietschuldner braucht nichts zu bezahlen. Im Regelfall bekommt er sogar Prozeßkostenhilfe.

Allerdings ist es etwas anderes, wenn dem Amt die Problematik bekannt ist. Dann muss die Behörde m.E. auf jeden Fall reagieren. Ich würde mich deshalb an den Vorgesetzten der Sachbearbeiterin wenden und dort auf volle Klärung drängen.

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Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Der BGH hat in seiner Entscheidung (VIII ZR 195/03) ganz klar entschieden, dass es keinen Nachteil für den Mieter darstellt, wenn der VM Vorauszahlungen verlangt, die in ihrer Höhe die tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten. Schadenersatz kommt laut dieser Entscheidung nur dann in Betracht, wenn der VM dem Mieter bei Abschluss des MV die "Angemessenheit" der NK ausdrücklich zugesichert hat oder diese bewusst (und nachweislich) zu niedrig angesetzt hat. Wenn die NK zu gering erscheinen: einfach mal Nachbarn im Haus fragen, was sie zahlen. Grundsätzlich sollte man 2,50 - 3,00 €/m² einrechnen - evtl. das Geld auf die Seite legen, dann kann die NK-Abrechnung ruhig kommen.

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Da bin ich anderer Ansicht.

Wenn du nicht damit einverstanden bist, darf das Amt die Miete nicht so ohne weiteres von deinen Leistungen in Abzug bringen und an deinen Vermieter überweisen. Hierzu ist dein Einverständnis erfoderlich.

Wenn du dieses Einverständnis allerdings erteilt hast, dann kann das Amt auch den Mietanteil, der auf deinen Sohn entfällt, von deinen Leistungen einbehalten und an den Vermieter Überweisen. Wie ihr dass im Innenverhältnis klärt (du und dein Sohn) ist egal.

Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es allerdings: wenn es bereits mehrfach Probleme mit den Mietzahlungen gab, kann das Amt die Zahlung direkt vornehmen - auch ohne dein Einverständnis.

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Nein, eine automatische Abmeldung gibt es nicht. Aber eine Abmeldung im herkömmlichen Sinn gibt es im Melderecht eh nicht mehr. Abmelden muss man sich nur noch bei einem Umzug ins Ausland oder wenn man aus einer Nebenwohnung auszieht. Seit dem 01.06.2004 reicht in allen anderen Fällen die Anmeldung am neuen Wohnort bzw. die Ummeldung - wenn man innerhalb der gleichen Gemeinde umzieht. Auch eine (früher obglitorische) Bestätigung des VM ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.

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Eigentlich dürfte es da keine großen Probleme geben. Die Betriebskosten, die der VM von dir bezahlt haben will, müssen genauestens im Mietvertrag aufgeführt sein und sich an den Bestimmungen der Betriebskostenverordnung orientieren. Außerdem ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten. Danach kann der VM z.B. auch geringfügig weitere Kosten anrechnen, die mit der Wartung der erforderlichen elektrischen Einrichtung zu tun haben. Aber großen Spielraum hat dein VM da nicht. Vorsorglich würde ich aber auf jeden Fall Einsicht in die der BK-Abrechnung zu Grunde liegenden Unterlagen verlangen.

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Wenn du dir sicher bist, den Betrag in 2010 gezahlt zu haben, dann dürfte es kein Problem sein, in deinen Bankunterlagen die entsprechenden Nachweise zu finden. Fertige davon eine Kopie an und setz dich mit deinem VM in Verbindung. Er muss dann andererseits, anhand deiner Daten ja feststellen können, ob die Zahlung bei ihm eingegangen ist. So wäre die Sache in beiderseitiger Zufriedenheit erledigt.

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Grundsätzlich können noch Ansprüche geltend gemacht werden. In § 548 Abs. 1 BGB ist die Frist genau geregelt (6Monate). Allerdings können nur Schäden geltend gemacht werden, die auch im Wohnungsabnahmeprotokoll schriftlich festgehalten sind. Von diesem Protokoll müsstest du aber auch eine Abschrift bekommen haben. Eine Ausnahme gibt es: wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Schaden nur durch den Mieter verursacht worden sein kann, dann kann dieser Schaden ebenfalls angemeldet werden - auch wenn er nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten ist. Die Rückzahlung der Kaution hat späütestens 6 Monate nach Wohnungsrückgabe zu erfolgen. Allerdings kann der VM einen Teilbetrag zurückhalten - für eine evtl. noch zu erstellende NK-Abrechnung.

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Um dir eine ausreichende Antwort geben zu können, bedarf es mehr Informationen. Die sind nämlich mehr als spärlich. Grundsätzlich gilt: wenn du Anspruch auf Grundsicherung hast, sind auch die Unterkunftskosten gesichert. Aber wie gesagt: etwas mehr Infos - dann kann man vernünftig antworten.

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Mit dem Einzug des Kindes in die Wohnung - denn auch für das Kind entstehen ja entsprechende Nebenkosten. Z.B. werden automatisch mehr Heizkosten anfallen, es wird mehr Wasser verbaucht, es fällt mehr Müll an und auch die Stromkosten werden entsprechend steigen. Das ist aber ja ganz natürlich.

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