Gute Frage! Meines Wissens nicht möglich. Ggf. kann der Support von Yahoo etwas dazu sagen. Wäre interessant zu wissen, also lass es uns wissen, wenn Du mehr herausbekommst.
Ich habe sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Ware hatte ich über Paypal bezahlt, dann konnte der Lieferant nicht liefern. Es handelte sich um einen Betrag von knapp 800 Euro. Über Paypal wurde das Geld sofort zurückerstattet, nachdem ich eine Reklamation abgab. Alles ließ sich sehr gut regeln! Für mich also absolut sicher.. Ob Daten abgefangen werden können, das kann ich nicht sagen.
- Nein - wenn die Wohnung vom Arbeitgeber bezahlt wird, dann kannst du keine Kosten, die Du ja nicht hast für doppelte Haushaltsführung geltend machen!
- Wenn Du befristet versetzt wurdest. dann kannst Du nach 4 Monaten nicts mehr geltend machen.
- Bekommt Du vom Arbeitgeber die Reisekosten bzw. Familienheimfahrten ersetzt.? Dann kannst Du nichts geltend machen? Ansonsten kannst Du Familienheimfahrten 1x wöchtenlich geltend machen.
Ja, Du bist versichert - keine sorge. Nur solltest Du nach der Feier nicht noch einen Umweg über den Christkindlmarkt machen oder mit Kollegen privat in einer Bar weiterfeiern. Dann verliert sich der betriebliche Chrakter.
Vorteile bei Studienfinanzierungen über Bildungsfonds sind, dass sie eine flexiblere Finanzierungsmöglichkeit eines Studiums darstellen. Es erfolgt eine einkommensabhängige Rückzahlung und Karriereförderung.
Zu der Gesellschaft Carreer Conzept kann ich nichts sagen, aber generell hab ich zu Bildungsfonds folgende Aussage gefunden:
"Bildungsfonds haben es sich zum Ziel gesetzt, Studierende fast aller Fachrichtungen, Abschlüsse und Hochschularten zu fördern. Das bedeutet, gleich ob Sie an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule im Ausland studieren, Sie können sich für eine Förderung bewerben." Quelle: http://www.bildungsfonds.de/de/studiengaenge/index.html
Zu Frage 2 bin ich der Meinung, dass der Zufluss, wie eine Abfindung versteuert werden muss. Bei Frage 1 kann ich nicht weiterhelfen.
Ich finde es sehr kulant, dass Du neben der Mehrkosten noch eine Entschädigung bezahlst. Warum die 700 Euro an die Ersatzunterkunft bezahlt haben, kann ich nicht nachvollziehen. Für mich sind diese Leute unverschämt. Wegen der 150 Euro, die Dir eigentlich noch zustehen würden, lohnt es sich wohl nicht, hier einen Anwalt einzuschalten. Vergiß es und verlange in Zukunft "Vorkasse". So ist das üblich, bei Ferienhäusern. Such Dir entsprechende Vertragsformulare. Bei Ankunft, muss der offene Betrag bezahlt werden. Wenn Du nicht selbst vor Ort bis, musst Du Dir wohl einen Partner in Ungarn suchen, der das Geld eintreibt.
Vermutlich werden die Kosten anerkannt. Schmerzensgeld ist meines Wissens nicht steuerpflichtig, demnach keine Verrechnung mit den außergewöhnlichen Belastungen. Folgendes habe ich dazu gefunden: Als privater Steuerzahler muss man diese Kosten als eine außergewöhnliche Belastung begründen.Die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ist an eine bestimmte Voraussetzung gebunden. Eine angemessene Höhe dürfen die anrechenbaren Anwaltskosten nicht überschreiten. Von Bedeutung für eine Anerkennung durch das Finanzamt ist außerdem, dass das Entstehen der Kosten notwendig war. Einen Prozess dürfen Sie nicht mutwillig ohne Aussicht auf Erfolg führen.Was diese etwas unklare Aussage bedeutet, werden Sie unter Umständen mit Ihrem Finanzamt diskutieren müssen. Dennoch sollten Sie für eine überwiegende Anzahl der Fälle eine Absetzbarkeit der Kosten leicht deutlich machen können und so auch die gewünschte Anerkennung finden. Merh dazu unter: http://www.helpster.de/anwaltskosten-absetzen-was-sie-dabei-beachten-sollten_99384
Das ist eine wirklich interessante Frage. Steuererklasse II ist ja für Alleinerziehende und definiert sich lt Wikipedia so: Es handelt sich bei Alleinerziehenden meist um Mütter, nur selten um Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (sogenannte Einelternfamilie). Das Kind hat dabei nur eine unmittelbare Bezugsperson, den mit ihm zusammenlebenden Elternteil. Mit dem anderen Elternteil (sofern dieser noch lebt und jemals eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat) gibt es allenfalls Besuchskontakte. Aus meiner Sicht, könntest Du also Steuerklasse II behalten - denn alle Kriterien treffen auf Dich zu.
Hallo Felicia - ich hab mich mal im Internet umgesehen, da ich die Frage interessant finde: Hier eine Antwort:
Dies richtet sich nach dem nationalen Steuerrecht. Nur mit wenigen Staaten existieren auf dem Gebiet des Erbschaftssteuer- und des Schenkungsrechts Doppelbesteuerungsabkommen. Daher besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ist nicht immer und vor allem nicht immer vollumfänglich möglich. Auf jeden Fall zahlen sie die höhere Steuer.
Gefunden unter: http://www.wf-kanzlei.de/?id=193