Vermutlich werden die Kosten anerkannt. Schmerzensgeld ist meines Wissens nicht steuerpflichtig, demnach keine Verrechnung mit den außergewöhnlichen Belastungen. Folgendes habe ich dazu gefunden: Als privater Steuerzahler muss man diese Kosten als eine außergewöhnliche Belastung begründen.Die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ist an eine bestimmte Voraussetzung gebunden. Eine angemessene Höhe dürfen die anrechenbaren Anwaltskosten nicht überschreiten. Von Bedeutung für eine Anerkennung durch das Finanzamt ist außerdem, dass das Entstehen der Kosten notwendig war. Einen Prozess dürfen Sie nicht mutwillig ohne Aussicht auf Erfolg führen.Was diese etwas unklare Aussage bedeutet, werden Sie unter Umständen mit Ihrem Finanzamt diskutieren müssen. Dennoch sollten Sie für eine überwiegende Anzahl der Fälle eine Absetzbarkeit der Kosten leicht deutlich machen können und so auch die gewünschte Anerkennung finden. Merh dazu unter: http://www.helpster.de/anwaltskosten-absetzen-was-sie-dabei-beachten-sollten_99384
Das ist eine wirklich interessante Frage. Steuererklasse II ist ja für Alleinerziehende und definiert sich lt Wikipedia so: Es handelt sich bei Alleinerziehenden meist um Mütter, nur selten um Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (sogenannte Einelternfamilie). Das Kind hat dabei nur eine unmittelbare Bezugsperson, den mit ihm zusammenlebenden Elternteil. Mit dem anderen Elternteil (sofern dieser noch lebt und jemals eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat) gibt es allenfalls Besuchskontakte. Aus meiner Sicht, könntest Du also Steuerklasse II behalten - denn alle Kriterien treffen auf Dich zu.