Vermutlich werden die Kosten anerkannt. Schmerzensgeld ist meines Wissens nicht steuerpflichtig, demnach keine Verrechnung mit den außergewöhnlichen Belastungen. Folgendes habe ich dazu gefunden: Als privater Steuerzahler muss man diese Kosten als eine außergewöhnliche Belastung begründen.Die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ist an eine bestimmte Voraussetzung gebunden. Eine angemessene Höhe dürfen die anrechenbaren Anwaltskosten nicht überschreiten. Von Bedeutung für eine Anerkennung durch das Finanzamt ist außerdem, dass das Entstehen der Kosten notwendig war. Einen Prozess dürfen Sie nicht mutwillig ohne Aussicht auf Erfolg führen.Was diese etwas unklare Aussage bedeutet, werden Sie unter Umständen mit Ihrem Finanzamt diskutieren müssen. Dennoch sollten Sie für eine überwiegende Anzahl der Fälle eine Absetzbarkeit der Kosten leicht deutlich machen können und so auch die gewünschte Anerkennung finden. Merh dazu unter: http://www.helpster.de/anwaltskosten-absetzen-was-sie-dabei-beachten-sollten_99384

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Steuerklasse II bei dauerhaftem getrennt leben trotz verheiratet sein

Ich habe im vergangenen wieder Jahr geheiratet. bis dahin hatte ich Steuerklasse II. Ich bin alleinerziehend mit einem Kind aus einer vorherigen Ehe. Mein Mann ist ebenfalls geschieden und muß Unerhalt für seine Ex-Frau und ein gemeinsames Kind bezahlen. Wir haben beschlossen nicht in einer gemeinsamen Wohnung zu leben und würden auch unsere Steuerklassen gerne behalten. Die angeblichen Vergünstigungen der Steuerklassen III / VI oder IV /IV kommen für uns ohnehin aufgrund der beschriebenen Situation finanziell nicht zum Tragen. Im Gegenteil: Ich hätte ca 150,- € weniger netto als jetzt, mein Mann aber nicht mehr aufgrund der Unterhaltszahlungen. Für mich ist es aber eine Frage des Gefühls der Unabhängigkeit das Geld das ich verdiene auch selbst zur Verfügung zu haben und nicht meinen Mann um Geld angehen zu müssen. Außerdem bin ich weiter alleinerziehend denn ich wohne alleine und will das auch so und mein Sohn ist schließlich nicht sein Kind, so dass ich weiter den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen möchte. Der Sachbearbeiter an unserem Finanzamt sagte mir zu dem Thema nämlich, dass der auch dann wegfallen würde wenn ich verheiratet aber getrennt lebend sei, was ich nicht verstehe da ich damals bei meiner Trennung von meinem ersten Mann direkt nach der räumlichen Trennung meinen jetzigen Steuerstatus erhielt.

Ich will nun wissen ob ich meine Seuerklasse II mit Kinderfreibetrag bei dauerhaftem Getrenntleben behalten kann auch wenn ich erst gerade geheiratet habe und nicht beabsichtige mich von meinem Mann scheiden zu lassen.

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Das ist eine wirklich interessante Frage. Steuererklasse II ist ja für Alleinerziehende und definiert sich lt Wikipedia so: Es handelt sich bei Alleinerziehenden meist um Mütter, nur selten um Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (sogenannte Einelternfamilie). Das Kind hat dabei nur eine unmittelbare Bezugsperson, den mit ihm zusammenlebenden Elternteil. Mit dem anderen Elternteil (sofern dieser noch lebt und jemals eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat) gibt es allenfalls Besuchskontakte. Aus meiner Sicht, könntest Du also Steuerklasse II behalten - denn alle Kriterien treffen auf Dich zu.

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