Das ist sehr gefährlich für den Anwalt. Ich würde als Anwalt unbedingt die Finger davon lassen, weil dadurch der Anwalt in eine Interessenkollision gerät oder in deinem Fall schon geraten ist. Er müsste dich nämlich auch darauhin hinweisen, dass für dich als Beifahrer auch Ansprüche gegen den Halter und Fahrer bestünden. Dann ist die Kollision schon da und der Anwalt macht sich sogar strafbar (Pareiverrat).

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Das ist eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Du musst also zum Verwaltungsgericht. Nur wenn es um Bundessteuerrecht, also vorrangig die vom Finanzamt geltend gemachten Steuern ginge, müsstest du zum Finanzgericht bzw. wäre der Finanzrechtsweg gegeben.

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wfwbinder hat schon zutreffend den Unterschied festgestellt. Im einen Fall Pfändungsfreigrenze geht es um das Vollstreckungsrecht, wonach nur in bestimmter Höhe gepfändet werden kann. Im anderen Fall ist das Erkenntnisrecht betroffen, danach zunächst gefragt wird, ob der Unterhaltsschuldner noch leistungsfähig ist, die Leistungsfähigkeit aber durch den Selbstbehalt begrenzt wird.

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Nur noch die Eltern sind pflichtteilsberechtigt (neben Ehemann/Ehefrau und Kinder), so dass die übrige Verwandschaft in der Tat ganz außen vor gelassen werden kann, siehe auch § 2303 BGB.

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