Nach meiner Meinung ist die geplante Maßnahme vom Bestandschutz erfasst. Zur Sicherheit solltest du aber mit dem Kaminkehrer Rücksprache halten.
Ja, da die Kündigung ist wirksam. Die Klausel per eingeschriebenen Brief soll nur den Zugangsnachweis sichern, der aber in deinem Fall somit auch gesichert ist, nämlich durch einen Zeugen. Es ist nur Schriftlichkeit der Kündigung vereinbart; diese Form ist eingehalten.
Ich meine nicht; du bist als Mieter grundsätzlich nich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auszuführen und hast somit auch keine Kosten zu tragen. Daher wären sie dem Vermieter nur aufgedrängt, die er damit auch nicht auszugleichen hat.
So viel ich weiß, werden gestzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte in jedem Fall vom Nachlassgericht angeschrieben, falls ein Testament vorliegt oder bei der Notwendigkeit eines Erbscheines. Diese liegt schon dann vor, wenn z. B. die Bank einen solchen benötigt, damit sie das Nachlassgeld entsprechend auszahlen kann.
Ich denke, dass du zu dieser Teilzahlung nicht berechtigt bist. Du kannst es aber versuchen und tatsächlich im Verwendungszweck schreiben, dass der Rest spätestens innerhalb von 2 Monaten erfolgt. Vielleicht geht die Rechnung auf und der Gläubiger wartet so lange. Ansonsten müsstest du kurzfristig doch einen Kredit aufnehmen, denn der Gläubiger kann dich in Verzug setzen und auf schnelle und vollständige Zahlung bestehen.
Der Arbeitgeber wird die Kündigung begründen müssen, z. B. bei einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern und Zeit der Zugehörigkeit, wie das hier schon gesagt wurde und wenn es ernst wird, will heißen, wenn der Angestellte vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagt. Aber schriflich die Kündigung auch gleich mit ihr selbst begründen, muss der Arbeitgeber sicher nicht, außer, soviel ich dazu weiß, wenn der Angestellter dies wünscht.
Ich denke da an Sonderbedarf, der auch im Nachhinein geltend gemacht werden könnte. Aber dazu gehören wohl die Anschaffungskosten für ein Klavier nicht. Im Ergebnis liegen somit wohl auch die Vorbeantworter richtig!
Fangprämien gehören zwar zum ersatzfähigen Schaden, aber nicht die sonstigen Detektivkosten. Das sind lediglich Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Vorbeugung. Diese Kosten können nicht auf die Parksünder umgelegt werden. Also in deinem Fall sollten sich die betroffenen Leute (Parksünder) zur Wehr setzen.
Nein, in deinem Fall sicher nicht. Für ein Schenkungsversprechen fehlt wohl tatsächlich die notarielle Beurkundung, sh. wfwbinder. Und außerdem ist ja auch die Freundschaft beendet. Daher ist schon mehr als fraglich, ob überhaupt ein Rechtsbindungswillen bestand. Also in deinem Fall besteht bestimmt keine Verpflichtung für jetzt und die Zukunft.
Dein Eigentum verjährt ja nicht. Wenn du also Miterbe bist, dann bist duch auch Eigentümer nach deinem Vater. Die Erbengemeinschaft daher immer auseinandergesetzt werden. Asonsten müsst ihr euch immer wieder auseinandersetzen, da jeder einzelne von euch über das Erbe oder Miterbe nicht verfügen kann. Es geht immer nur gemeinsam.
Soviel ich weiß, muss vor einer Pfändung der Schuldner nicht angehört werden. Voraussetzung ist aber ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid. Wenn diese Titel gegen den Bekannten vorliegen, wird es gefährlich für ihn, weil freilich dann auch seine Pension gepfändet werden kann, aber nur bis zu einem gewissen Selbstbehalt.
Ich schließe mich der Auffassung von Wodie an, da sie mich überzeugt. Wenn schließlich jedermann ein Sparkonto zugunsten eines Dritten errichten kann, kann es meines Erachtens auch allein eine Mutter für ihr Kind. Probiers, es klappt sicher! Aber ganz allein für das Kind, werden wohl zwei Unterschriften benötigt, von Vater und Mutter.
Nein, ein Grund für eine Erbunwürdigkeit liegt damit nicht vor. Der Pflichtteil kann dadurch nicht entzogen werden, weil damit keine schwere Verfehlung gegen den Erblasser besteht. Die Nachbarin kann die Tochter nicht enterben. Ihr bleibt immer wenigstens der Pflichtteil, wenn die Nachbarin sie nicht als Erbin einsetzt.
Ich meine: Ja. Er hat die Eltern bereichert und damit einen Zweck verfolgt, der sich schlussendlich nicht verwirklicht hat. Wohl auf ungerechtfertige Bereicherung könnte er die Rückforderung stützen, jetzt gegen jüngeren Bruder aus dem Erbrecht. Das wird alles aber sehr schwierig sein, zumal es auch Beweisfragen sind, die nicht klar beantwortet werden können.
Da geht nichts mehr, auch nicht über ungerechtfertigte Bereicherung. Denn selbst wenn er nicht gewusst hat, dass er seinem Bruder keinen Unterhalt geschuldet hat, entsprach die Leistung doch einer sittlichen Pflicht oder einer Anstandspflicht, was man bei Unterhaltszahlungen gegenüber nahen Verwandten annehmen darf.
Die Schuld erlischt zwangsläufig. Denn der Gläubiger wurde mit dem Erbfall auch zu seinem eigenen Schuldner, so dass die Schuld nicht mehr besteht.
Eindeutig ja. Etwas anderes gälte in der Tat nur, wenn der Partner von der HIV-Infektion gewusst hätte. Er hätte dann die Rechtsgutverletzung in Kauf genommen und damit in sie eingewilligt.
Nein, wenn ein Unfall nicht vorliegt, was ja oft der Fall ist, sondern der Schlaganfall schlagartig eintritt, zahlt auch die Unfallversicherung nichts. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Schlaganfall nachweisbar durch ein Unfall im Straßenverkehr verursacht worden ist.
Ich meine, dass § 627 BGB in deinem Fall schon anwendbar ist. Die Kündigung braucht auch nicht angenommen zu werden. Oft wird die Nichtannahme behauptet oder falsch auf ein untergerichtliches Urteil verwiesen. WfWbinder hat einen guten Tipp gegeben, wie man sich in solchen Fällen am besten verhält. Er wird daher auch bestimmt nichts dagegen haben, wenn ich ihn gleich anschließend in diesem Forum als Tipp einstelle.
Die private Unfallversicherung dient der privaten Schadensfürsorge und entlastet nicht den Schädiger. Die Zahlungen werden daher nicht angerechnet.