Ist der § 627 BGB bei Partnerschaftsvermittlungen tatsächlich nicht anwendbar?
Guten Tag, meine Frage wendet sich an die User, die ebenfalls schon Erfahrungen mit der TÜV-geprüften und überaus seriösen Partnervermittlung Elite-Partner haben. Nach etlichen Kündigungsversuchen, mit denen ich Euch nicht langweilen möchte, berief ich mich auf § 627 BGB, der die Kündigung eines "Dienstverhältnisses höherer Art" fristlos zulässt. Der Paragraph ist lt. BGB bei Misstrauen anwendbar und trifft meines Erachtens (bei unübersichtlichen AGB, Lockvogelkontakten und vollkommen überzogenen Mitgliedsbeiträgen) zu.
Elite-Partner nimmt diese Kündigung natürlich wieder nicht an, mit der Begründung, die Berufung auf diesen Paragraphen sei nicht einschlägig. Sie führen ein Urteil des AG Heidelberg (vom 25.11.09, 29 C 385/9) an. Dieses Urteil kann ich aber in keinem Register finden. Weiss jemand etwas über die Anwendbarkeit dieses Paragraphen bei Partnervermittlungsverträgen?
2 Antworten

Sich auf § 627 BGB ist auch nicht zutreffend.
Schließlich gibt es mit § 656 BGB einen Paragraphen, der sich genau mit dem Problem befaßt.
Warum Umweg, wenn es einen direkten Weg gibt.
Ausserdem, warum ärgerst Du Dich mit denen rum?
Ich ahbe jedes schriftstück von denen mit folgender Formulierung beantwortet:
"Sie können mahnen soviel sie wollen, sie können mir einen Mahnbescheid schicken. Sapren sie sich die unnötigen Kosten, verklagen Sie mich gleich, mein Anwalt freud sich schon." nach dem 2. Schreiben von irgendeinem Inkassobüro kam nciths mehr.

Ich meine, dass § 627 BGB in deinem Fall schon anwendbar ist. Die Kündigung braucht auch nicht angenommen zu werden. Oft wird die Nichtannahme behauptet oder falsch auf ein untergerichtliches Urteil verwiesen. WfWbinder hat einen guten Tipp gegeben, wie man sich in solchen Fällen am besten verhält. Er wird daher auch bestimmt nichts dagegen haben, wenn ich ihn gleich anschließend in diesem Forum als Tipp einstelle.