Wenn du Zahlung pro Quartal vereinbart hast, bekommst du etwa zur Mitte eines Quartals einen "Kontoauszug" deines Teilnehmerkontos bei der GEZ. Darauf steht dann regelmäßig der letzte Zahlungseingang (vom Quartal vorher) sowie der neue Betrag für das aktuelle Quartal. Diesen offenen Betrag darfst du dann mit dem beigefügten Zahlungsformular überweisen. Für das 4. Quartal 2009 dürfte der Brief Mitte November eintreffen, da der Betrag am 15.11.09 fällig ist. Bei mir ist es immer so, dass der Brief meist so knapp vor dem Termin kommt, so dass eine rechtzeitige Überweisung fast nie möglich ist. Ein paar Tage später überweisen macht aber auch nichts.
Du könntest deinen Filius mit einer PrePaid-Kreditkarte ausstatten. Die könntest du dann bei Bedarf auch von Deutschland aus problemlos nachladen. Hier was zu lesen: http://www.trendsderzukunft.de/kreditkarte-fuer-kinder-und-jugendliche-l-vor-und-nachteile/2009/01/26/
Also, wie wfwbinder bereits gesagt hat, entsteht mit Todeseintritt deines Sohnes eine Erbengemeinschaft. Wenn man davon ausgeht, dass sie im gesetzlichen Güterstand (Zugewinn) leben, erbt die Frau 3/4 des Vermögens des Sohnes. --- Hinsichtlich des restlichen 1/4 des Vermögens deines Sohnes gilt: Du als Mutter bekommst davon die Hälfte, das andere würde auf den Vater fallen, der aber bereits verstorben ist und somit an dessen Nachkömmlinge, sofern noch vorhanden. (Da dein Sohn aber damals beim Tod deines Mannes nur 1/4 bekommen hat, müsste noch 1 Bruder/Schwester existieren, der das andere 1/4 damals bekommen hast. Denn du als Ehefrau dürftest nur 1/2 bekommen haben, richtig?) --- Aber zurück zur Frau deines Bruders: Wie festgestellt, bekommt sie 3/4 des Vermögens des Sohnes. Da drin ist aber nicht nur das 1/4 des Hauses, sondern auch sein bis dato existierendes Vermögen. Am Haus steht dieser Frau dann ein Anteil von 3/16 zu, den sie durchaus auch einfordern kann. Dein Sohn könnte daher ein Vorausvermächtnis hinsichtlich des Hausanteils für dich bestimmen in einem Testament. Das bedeutet, dass du diesen Anteil auf jeden Fall erhälst NEBEN deinem Erbteil hinsichtlich des übrigen Vermögens. Zu beachten sind hier aber die Wertverhältnisse. Denn wenn der restliche Wert (also der ohne den Hausanteil) dann so niedrig wird, dass die Frau nichtmal ihren Pflichtteil erhalten würde, könnte sie ausschlagen. Deshalb wäre mal ein Vorsprechen mit den Wertverhältnissen beim Notar angebracht. Aber auf jeden Fall kann man es so regeln, dass du das Haus behalten kannst, sofern die Wertverhältnisse der Vermögensmasse nicht zu gering sind.
Hier findest du was vom ADFC. Ist zwar teilweise auf Rennräder bezogen, aber auch allgemein Gültiges. http://www.adfc.de/3218_1 Danach ist die Benutzung bei desolatem Zustand nicht zwingend vorgeschrieben.
Der Chip enthält die gleichen Daten wie der Magnetstreifen, wie hier schon gesagt wurde. Der Vorteil des Chips ist, dass da die Daten drauf verschlüsselt sind und es bisher nicht möglich ist, diesen auszulesen oder zu kopieren. Der Magnetstreifen hingegen kann problemlos ausgelesen werden, womit dann fix eine Doublette hergestellt werden kann. Langfristig soll deswegen der Magnetstreifen verschwinden, ist aber bisher immer noch aus Kompatibilitätsgründen drauf, da noch nicht alle Lesegeräte umgestellt sind. Das wird wohl auch noch etwas länger dauern.
Also grundsätzlich kannst du so viele Karten beantragen, wie du willst. Wie viele du dann tatsächlich bekommst, steht auf einem anderen Blatt. Denn maßgebend ist, wie bereits gesagt wurde, die Bonität. Deinen Score bei der Schufa wirst du mit jeder neuen Karte verschlechtern, da du mit jeder Karte einen zusätzlichen Kreditrahmen bekommst, der dein Ausfallrisiko mehr und mehr erhöht. Denn wenn du bspw. 3 Karten mit je 3.000 € hast, muss die vierte Bank kalkulieren, dass du bis dahin problemlos 9.000 € Miese machen kannst. Und da ist ein weiterer Kreditrahmen mehr und mehr gefährlicher. Die Bank muss damit rechnen, dass du im schlimmsten Fall nämlich schon 9.000 € Miese hast und neue Liquidität brauchst. Die Rückzahlungschancen aus Sicht der 4. Bank kannst du dir dann selber ausrechnen.
Auf dieser Seite steht ein bisschen was dazu: http://www.theology.de/kirche/amtshandlungen/trauung/kirchlichetrauungohnestandesamt.php
Danach ist es erstmal maßgebend, welche Konfession du hast. Die evangelischen Kirchen wollen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, also setzen diese die standesamtliche weiter voraus. Die Katholiken wollen ohne standesamtliche nur in Ausnahmefällen zulassen, wenn der Bischof genehmigt (bspw. Fälle der Rentnerehe). Aber hinsichtlich der Halbwaisenrente deiner Kinder hat das keinerlei Auswirkungen, da die Halbwaisenrente den Unterhalt ersetzt, den der verstorbene Elternteil leisten würde. Probleme gäbe es nur, wenn der neue Ehepartner deine Kinder adoptieren würde. Somit ist die Adoption deiner Kinder das Gegenstück zu deiner Wiederheirat. Generell gilt, ohne staatliche Heirat keine staatlichen Folgen (Witwenrente bleibt also, aber auch kein Erbrecht, Unterhalt, Stervergünstigungen, Zugewinnausgleich, ...!)
Der Kündigungsverzicht ist grundsätzlich wirksam und wurde auch, soweit ich weiß, vom Bundesgerichtshof so entschieden. Unwirksam wäre er nur dann, wenn er bspw. länger als 4 Jahre dauern würde. Da er hier nur 1 Jahr beträgt, wird deine Freundin hier eher weniger früher rauskommen, wenn nicht der Vertrag im beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben wird.
Also wenn du aus dem Handelsregister ausgetragen bist, haftest du ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für NEU-Verbindlichkeiten. Für die ALT-Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zum Austrittsdatum angefallen sind, haftest du weiterhin nach § 160 HGB. Hierbei gilt dann eine 5-Jahres-Frist.
Was wfwbinder schreibt, stimmt soweit, nur das lediglich Artikel 1 UND 20 des Grundgesetzes unabänderbar sind, und nicht Artikel 1 bis 20.
Das klingt ja hier ganz sehr nach dem vom BGH entschiedenen "Hamburger Parkplatzfall".
Ein ähnlicher Fall wurde meines Wissens nach schon vom BGH entschieden. Und der hat den Werkstattinhaber geschützt. Das Werkunternehmerpfandrecht nützt dem Werkstattinhaber hier eigentlich nichts (es sei denn, in den AGBs oder ausdrücklich wurde eins vereinbart). Er hat lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, aufgrund dessen er den PKW nur Zug-um-Zug gegen Ersatz seiner Verwendungen, also der Reparaturkosten, an den Autohändler (als Eigentümer) herausgeben muss. Somit bekommt der Händler sein Auto nicht ohne Bezahlung der Werkstattrechnung wieder.
Der Insolvenzverwalter des Vorerben kann nicht schalten und walten, wie es ihm passt. Er muss sich daran halten, was das Gesetz ihm aufträgt. Und § 83 Abs. 2 InsO begrenzt seine Verfügungsmöglichkeiten über den Nachlass nach § 2115 BGB. Somit kann er nicht verfügen, wenn die Verfügung im Nacherbfall nach § 2115 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam wäre.
Also grundsätzlich geht mit Eintritt des Erbfalles sämtliches Vermögen (inklusive Forderungen und Verbindlichkeiten) automatisch auf den Erben über (Gesamtrechtsnachfolge). Entweder auf den testamentarischen Erben oder, wenn kein Testament oder ähnliches da ist, an den gesetzlichen Erben. Dieser kann dann ausschlagen und es kommt dann der zum Zuge, der nächster ist in der Rangfolge. Sofern alle Verwandten, die in der gesetzlichen Erbfolge mögliche Erben sein könnten, ausschlagen, erbt am Ende der Staat. Und der wird die Forderungen schon eintreiben. Also wirst du deine Schulden nicht durch Tod des ursprünglichen Gläubigers los. Du "bekommst einfach einen neuen Gläubiger".
Vorab soviel: Auf den aktuellen Wohngeldbescheiden wird bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr wie früher der Werbungskostenpauschbetrag (51 EUR), sondern ein "Freibetrag bei Einnahmen aus Kapitalvermögen" abgezogen. Dies resultiert daraus, dass nach aktuellem Einkommensteuerrecht der Werbungskostenpauschbetrag und der Sparerfreibetrag (51 EUR + 750 EUR = 801 EUR) in einen Sparerpauschbetrag "umgewandelt" wurde (ebenfalls 801 EUR). Das bedeutet für das Wohngeld, dass nun nicht mehr nur 52 EUR/Jahr abgezogen werden, sondern nunmehr 100 EUR. Die 100 EUR resultieren aus der Regelung im Wohngeldgesetz, wonach "salopp" gesagt nur Zinseinnahmen über 100 EUR mit in die Berechnung einbezogen werden. Lange Rede, kurzer Sinn: Bei deinen 400 EUR werden wahrscheinlich 300 EUR auf dein Jahreseinkommen draufgeschlagen und das Wohngeld sich damit verringern.
Mal abgesehen davon, ob das nun das richtige Forum ist... Für eine Körperspende muss eine Eintragung in die Kartei der Universität erfolgen, welche aus eigenem freien Willen erfolgen muss. Müsste am Institut für Anatomie der jeweiligen Uni zu bewerkstelligen sein. Meines Wissens nach bekommt der Erbe kein Geld dafür, da es ja eine Körper-"Spende" ist. Aber bei einigen Instituten werden dafür die Kosten für die Einäscherung und Beisetzung der Toten übernommen. Dies ist aber nicht (mehr) überall so, denn bei einigen Unis werden sogar von den Spendern noch zwischen 600 - 1200 EUR zur Deckung der hohen Bestattungskosten verlangt.
Auf jeden Fall Fristverlängerung beantragen, weil sonst könnte es dazu kommen, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.
Minderung oder gar Rücktritt kannst du erst geltend machen, wenn der Verkäufer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen konnte oder wollte, denn der Verkäufer hat ein Recht auf 2. Andienung. Jedoch hast du grundsätzlich als Käufer die Wahl, ob du Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache haben möchtest. Im Regelfall wird der Verkäufer sagen, dass die Reparatur außer Verhältnis steht und er dir einfach eine neue schickt (die alte schickt er an den Hersteller und die Sache ist für ihn erledigt). Also zuerst Nacherfüllung verlangen, erst dann ist Minderung möglich, sofern erstere erfolglos.
Wenn hier die Vorredner von 5% über dem Basiszinssatz sprechen, sind in Wirklichkeit aber 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemeint. (als wenn Basis 1,5%, dann ist maßgebend 6,5%, und nicht 5% von 1,5% = 1,575%). Aus der Tabelle von wfwbinder ist das aber schön zu entnehmen.
Von deinem Bruttogehalt sind sowohl die Werbungskosten (entweder tatsächliche oder Pauschbetrag, je nachdem, was höher ist) als auch die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen. Wenn du danach weniger als 7.680 EUR hast, musst du nichts zurückzahlen. ( http://www.klicktipps.de/kindergeld2.php )