Hallo Guido,

da nach den 5 Jahren auch der Korrekturzeitraum für eine Vorsteuerberichtigung abgelaufen ist gehst du zumindestens nicht das Risiko ein, dass ein Teil der damals geltend gemachten Vorsteuer zurück zu zahlen ist.

Wenn du jetzt zur Kleinunternehmerregelung wechselst musst du deinen Stromanbieter darüber informieren. Dieser überweist dir die 19 Euro Umsatzsteuer nicht mehr, sondern lediglich die 100 Euro. Weiter hat dies zur Folge, dass du keine Umsatzsteuererklärung mehr erstellen musst und somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführst.

Ich kann allerdings nicht nachvollziehen, dass keine weiteren Kosten auf Dich zukommen. Meines Wissens nach muss auch eine Photovoltaikanlage gewartet werden. Ab einem bestimmten Alter müssen die gleichrichter gewechselt werden, da Sie an Stromdurchlässigkeit verlieren. Dort ist überall Vorsteuer drin die du geltend machen kannst.

Fazit: Ich persönlich würde nicht zur Kleinunternehmerregelung wechseln, da Sie nur einen einzigen Vorteil aufweist. Der da wäre, du brauchst keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Nachteile sind fehlender Vorsteuerabzug bei Reparaturen, Wartungen eventuellem Buromaterial etc.

MfG Mehlmann

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Hallo,

meines Wissens nach gehen alle Einnahmen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter. Dieses Geld wird dann benutzt um die Verbindlichkeiten zu tilgen bzw. den Insolvenzverwalter zu bezahlen (was eher der Fall ist). Das heißt du siehst nix davon.

Wichtig ist den Lohnsteuerhilfeverein über die Insolvenz zu informieren bzw. den Insolvenzverwalter fragen ob die Mitgliedschaft aufrecht erhalten werden darf, da der Insolvenzverwalter das Vorrecht besitzt.

MfG

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Selbstverständlich darf das Finanzamt Zinsen Verlagen, es ist sogar dazu verpflichtet gemäß der Abgabenordnung.

Der Zinslauf beginnt unabhängig von der Abgabe und der Bearbeitungszeit nach 15 Monaten, laut Deinem Beispiel am 1.4.2010.

Des weiteren ist man Verpflichtet dem Finanzamt zeitnah mitzuteilen, wenn man höherer Einnahmen wie im Vorjahr erzielt und mit einer Nachzahlung rechnet. Dann werden nämlich Steuervorauszahlungen festgesetzt damit kommt es zu keiner oder einer geringeren Nachzahlung und somit zu weniger bzw. keinen Zinsen.

Davon abgesehen kann mir niemand erklären das jemand seine Steuer so spät abgibt und nicht weiß das er nachzahlen muss.

Fazit: Da kommt keiner Drumherum und eine Bearbeitungszeit bis 6 Monate ist seitens des Finanzamtes leider "vertretbar"

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Hallo Jesa,

der Verlustvortrag für das Jahr 2008 wurde ja durch gesonderten Bescheid des Finanzamtes (FA) festgestellt.

Mit Abgabe der Erklärung für 2009 wird der festgestellte Verlustvortrag aus 2008 um die negativen Einkünfte aus 2009 erhöht und wieder durch gesonderten Bescheid des FA festgestellt.

Im Jahr 2010 gibt man dann ganz normal seine Erklärung mit den entsprechenden Einkünften ab. Das Finanzamt berücksichtigt den Verlustvortrag von Amtswegen. Falls dies nicht der Fall sein sollte, das FA einfach freundlich darauf hinweisen.

Bis zum Jahr 2008 wurde der Verlustvortrag auf Seite 2 des Mantelbogens noch einmal gesondert angegeben. Dies ist ab 2009 nicht mehr möglich.

Wenn man ganz sicher gehen will, kann man auch ein Anschreiben zur Steuererklärung machen und dort die Sache mit den festgestellten Verlustvorträgen erläutern.

MfG

Mehlmann

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Hallo,

dies ist so nicht ganz richtig!

Sozialversicherungsfrei ist ein Minijob für den Arbeitnehmer immer, aber steuerfrei nicht.

Steuerfrei ist er nur dann, wenn der Arbeitgeber die sogenannten 2% Pauschalsteuer übernimmt, Also 8 € zusätzliche Nebenkosten an den Staat abführt (Bundesknappschaft).

Diese 2% kann er auch auf den Arbeitnehmer umlegen.

In der Praxis wenden die meisten Arbeitgeber die 2% Pauschalversteuerung an und führen den Betrag ab. Gefährlich wird es wenn von Ihnen eine Lohnsteuerkarte verlangt wird. Dann sollten Sie auf die Pauschalversteuerung bestehen und wenn der Arbeitgeber Ihnen die 2% aufdrücken will, nehmen Sie sie in Kauf wenn Ihr Steuersatz über 2% liegt und das sollte lt. meiner Interpretation Ihrer Verhältnisse zutreffen ;-)

MfG

Mehlmann

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Hallo derguenther,

die Antwort von GeoffHarper ist fast richtig, es soll gleichgestellt werden aber es ist noch nicht verabschiedet. (Stand 20.06.2011).

Sieh mal hier da sind immer die neuesten Standmitteilungen vorhanden.

http://www.bundes-freiwilligendienst.de/news/bundesfreiwilligendienst-bfd/kindergeld-im-bfd/

MfG

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Hallo freelance,

leider gibt es keine einfache Regelung. Die Beste handhabe besteht meines Erachtens aus dem Aufbau von Erfahrungswerten. Das heißt Sie löchern Ihren Steuerberater zu Anfang mit jedem Sachverhalt und die daras resultierenden Ergebnisse nutzen Sie in den aktuellen Rechnungen.

Früher oder später wiederholen sich die einzelnen Sachverhalten und Sie können für die "neuen" Rechnungen die Erfahrungswerte aus den "alten" Sachverhalten nutzen und die Richtigen Schlüsse zu ziehen.

Bei einer verbindlichen Auskunft gegenüber dem Finanzamt ist zu beachten, dass die Bearbeitungszeit mitunter sehr lange andauern kann und das unter Umständen auch Kosten dafür entstehen.

Abschließend ist festzuhalten, dass bei der Rechnungsstellung an Kunden im Ausland sehr viele Sachverhalte zu beachten sind. Hier sollte man, grad in der Anfangszeit, ständig Kontakt mit seinem Steuerberater halten um spätere Probleme bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

MfG

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Hallo ritab,

die Frage ist warum musst du Steuern nachzahlen und bist du Dir sicher das du nicht abgeben musst?

Welche Einkünfte werden bezogen? Einkünfte als Angestellter(in), Beamter(in) oder Soldat(in)?

Ab 2010 bestehen bei Beamten und Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen auch Abgabepflichten für die Einkommensteuererklärung.

Falls es sich tatsächlich um eine Antragsveranlagung handelt gilt folgendes:

Zitat aus Frotschers Kommentare zum EStG

"Der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann widerrufen werden. Der Widerruf ist möglich, solange die Veranlagung noch nicht durchgeführt worden ist oder der bereits ergangene Steuerbescheid noch nach den Vorschriften der AO (ggf. auch im Einspruchsverfahren) geändert werden kann. Ist ein Antrag auf Veranlagung widerrufen worden und begehrt der Stpfl. nach einem solchen Widerruf erneut die Veranlagung, dann ist für eine solche Veranlagung ein weiterer Antrag notwendig. Dieser kann ggf. auch im Widerruf des Widerrufs bestehen."

MFG

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Hallo DaDocta,

Eheleute können im Rahmen der Steuererklärung selbst entscheiden bei wem die Kosten der Kinderbetreuung geltend gemacht werden sollen oder nicht. Die Vertragsgestaltung spielt dabei keine Rolle (gilt übrigens auch für alle anderen zusammen lebenden Paare).

Als Kinderbetreuungskosten können die Kosten abgesetzt werden die mit der Betreuung in Zusammenhang stehen. Daraus folgt, dass die Kosten für die Verpflegung nicht steuerlich relevant sind.

Abgesetzt werden können 2/3 der Kosten wobei sich maximal 4.000 € steuerlich auswirken.

Aus Ihrem Beispiel geht hervor das Sie die Voraussetzungen für den Abzug erfüllen (beide Elternteile sind arbeitstätig)

MfG

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Hallo Stadt,

grundsätzlich ist erst einmal festzuhalten, dass du noch nicht bzw. beschränkt geschäftsfähig bist. Das heißt du darfst keine Verträge abschließen bzw. haben diese abgeschlossenen Verträge keine Gültigkeit bis dein Vormund (Eltern) zugestimmt haben. Beachte hierbei, dass auch eine mündliche Vereinbarung ein Vertrag ist.

Entweder müssen hier deine Eltern als Vormund agieren eventuell kann es auch passieren das Im Hintergrund des Gewerbes ein gerichtlicher Vormund für dich bestellt wird vom Vormundschaftsgericht.

Des Weiteren handelt es sich um eine nachhaltige Tätigkeit (min. 3x pro Jahr) mit Gewinnerziehlungsabsicht. Daraus folgt es muss ein Gewerbe angemeldet werden. Wie das in Zusammenhang mit der Minderjährigkeit genau funktioniert kann ich leider nicht sagen.

Weiter ist, wie von MadRampage bereits erwähnt eine Steuererklärung pflicht da es sich um gewerbliche Einnahmen handelt.

Auch die weiteren Konsequenzen die MadRampage erwähnt sind zu beachten. Allerdings sind meines Erachtens Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres immer Familienversichert, gemäß § 10 Abs. 2 SGB V.

An deiner Stelle würde ich mich dringend mit deinen Eltern beraten und dann das ganze von einem Anwalt prüfen lassen zwecks Vormundschaft.

MfG

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Hallo Ramsau,

wenn es sich um Ehegattenunterhalt handelt und nicht um Kindesunterhalt kann der Exmann die Unterhaltsaufwendungen bis zu einem Betrag von 13.805 €/Jahr Steuer mindernd geltend machen.

Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Exfrau die erhaltenen Unterhaltszahlungen in Ihrer Steuererklärung versteuert und Ihm das bestätigt (Anlage U zur Einkommensteuererklärung).

Der Unterhaltsempfänger, hier Exfrau darf nach der Rechtsprechung des BGH seine Zustimmung zum Realsplitting zivilrechtlich davon abhängig machen, dass der Unterhaltsleistende die beim Empfänger eintretenden Nachteile, wie z. B. die Einkommensteuer(mehr)belastung oder den etwaigen Verlust von staatlichen Förderleistungen (Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, Wohngeld, BAföG usw.), ausgleicht siehe dazu BGH, Urteil v. 23.3.1983, VI b 369/81, NJW 1983 S. 1545, FamRZ 1983 S. 576; OLG Köln, Urteil v. 9.7.1997, 27 UF 22/97

MfG

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Hallo Leute,

da ich in eurem Wirrwarr an Antworten und Kommentierungen nicht so richtig durchsehe wer jetzt mit welcher Aussage recht hat hier nochmal von mir ;-)

Wie von Mandrake richtig erläutert bekommt man für eine zu spät abgegebene Steuererklärung Guthabenzinsen. Allerdings wie richtig beschrieben erst nach 15 Monaten. Das wird auch vom Finanzamt automatisch veranlasst.

Das Finanzamt bezahlt dann 0,5 % je vollen Monat nach den 15 Monaten Wartefrist an Guthabenzinsen.

Ein Verspätungszuschlag wird in der Regel nur festgesetzt werden, wenn es sich um eine Pflichtveranlagung handelt. Wenn du nur freiwillig eine Steuererklärung abgibst weil du mit Erstattungen rechnest darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Habe selbst auch schon Erstattungszinsen bekommen. Die müssen dann natürlich im Jahr des Erhaltes als Kapitalerträge versteuert werden.

Quellen: § 233a Abs. 3 AO; § 238 AO;

MfG

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Hallo bali2010,

habe genau diesen Sachverhalt bei einem Mandantenehepaar von mir.

Tatbestand der doppelten Haushaltsführung ist erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der Lebensmittelpunkt in A befindet. Bei über 20 Jahren dürfte das kein Problem sein.

Die Kosten für die Wohnung in B werden jeweils zur Hälfte bei jedem Ehepartner angesetzt.

Bei den Familienheimfahrten verhält es sich anders, da ich hier auch als Mitfahrer die Kilometerpauschale mit 0,30€ je Entfernungskilometer ansetzen darf.

Praxis-Beispiel aus Haufe Steueroffice

> Blockquote

Entfernungspauschale auch für "bloße Mitfahrer "

4 Arbeitnehmer, die in 2010 auswärts beschäftigt sind, bilden für die wöchentlichen Familienheimfahrten (Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnung 780 km) eine Fahrgemeinschaft, wobei stets nur einer der Beteiligten fährt. Bei angenommenen 40 Familienheimfahrten kann jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft 40 x 0,30 EUR x 780 km = 9.360 EUR als Werbungskosten abziehen.

> Blockquote

Geht seit Jahren problemlos beim Finanzamt durch.

MfG

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@ Tina34: die Tabelle auf Ihrem Link bezieht sich auf die Pfändungsfreigrenzen. Diese sind in diesem Fall nicht relevant.

@ klappstuhl: habe erst diese Woche gelesen, dass der Selbstbehalt von 950€ um mindestens 250€ erhöht wird wenn ein Kind bei Ihnen wohnt und gemeldet ist (Find nur leider die Quelle ni mehr). Weiter steht Ihnen dann auch der Unterhaltsanspruch der Mutter zu. So wie Sie ja für das 2. Kind auch bezahlen musst.

Des Weiteren ist dieser Selbstbehalt ein Richtwert, das heißt, dass der persönliche Bedarf auch individuell ermittelt werden kann. Da z.B. davon auszugehen ist das der Bedarf in München weit höher ist als in einem kleinen Dorf ab vom Schuss.

MfG

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Hallo gitarre,

selbstverständlich kann man eine PV Anlage auf einem fremden Grundstück bzw. Gebäude errichten.

Bei einer PV Anlage handelt es sich um ein gesondertes Wirtschaftsgut dass nicht mit dem Gebäude in unmittelbarem zusammenhang steht (aus rein steuerlicher Sicht). Aus steuerrechtlicher Sicht gibt es außer einer eventuellen Pachtzahlung keine Unterschiede zu einer PV Anlage auf dem eigenem Haus.

Beispiel: bei uns im Ort hat eine Firma eine PV Anlage auf das Dach der Schule gebaut und zahlt entsprechende Pachtkosten an die Gemeinde.

Ob du deinen Eltern jetzt eine Miete zahlen musst oder nicht ist dann eurer Vertragsgestalltung überlassen. Sinnvoll wäre diese Gestaltung, sollte aber mit einem Steuerberater, den ich in solchen Fällen grundsätzlich empfehlen würde, abgesprochen werden.

Wichtig ist auch, dass die Hausrat- bzw. die Gebäudeversicherung entsprechend angepasst wird, da bei einem Brand das Haus aufgrund der Chemikalien in der PV Anlage kontrolliert abgebrannt wird. Daraus folgt, dass die Deckungssummen entsprechend hoch sein müssen. Bei manchen Versicherern ist die PV Anlage auch auf eine KW Zahl begrenzt. Wobei sich hier auch die Frage stellt wer die Anlage versichern muss. Mal nen Versicherungsspezie befragen.

Des Weiteren kann es aus rein rechtlichen Gründen sein, das die PV Anlage als sogenannte Mietereinbauten zählen. Daraus folgt, dass die PV Anlage nach Fertigstellung deinen Eltern gehört. Das sollte man prüfen lassen und entsprechende Vertragliche Gestaltungen aufsetzen. (Man weiß nie was die Zukunft bringt)

MfG

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Hallo,

das kann ab dem Steuerjahr 2010 passieren, wenn es sich bei dir z.B. um Beamtenbezüge oder ähnliches Entgelt ohne Sozialversicherungsabzüge handelt. Ist dies nicht der Fall gebe ich meinen Vorredner recht, denn dann kann fast nur ein Fehler vorliegen.

Mfg

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Hallo Marcel86,

es geht hier grundsätzlich erstmal darum ob die Beratung wirklich eine freiberufliche Tätigkeit darstellt. Nur weil ich nicht mit Waren handel heißt es nicht das es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt die Gewerbesteuer befreit ist.

Liegt der Gewinn über 24.500 €, wenn nicht fällt sowieso keine Gewerbesteuer an.

In Deinem Fall würde ich dringend den Weg zum Steuerberater empfehlen. Um dafür eine Empfehlung geben zu können ist ein Ort sinnvoll, da ein Steuerbearter vor Ort immer besser ist.

MFG

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Hallo liselotte,

nach dem geschildertem Sachverhalt ist Dein Sohn weiter Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 32 Abs. 4 EStG).

Das heißt, dass ein vollen Anspruch auf Kindergeld besteht.

Bedingungen

a) er befindet sich in Ausbildung und hat seinen 25. Geburtstag noch nicht gefeiert oder

b) er befindet sich zwischen 2 Ausbildungsabschnitten aber nicht länger als 4 Monate und hat seinen 25. Geburtstag noch nicht gefeiert oder

c) er ist bei der Agentur für Arbeit als Arbeits- bzw. Ausbildungssuchend gemeldet und hat seinen 21. Geburtstag noch nicht gefeiert.

Weiter wären natürlich die Einkommensfragen zu klären, aus dem Sachverhalt ist dies aber nicht ersichtlich.

MFG Mehlmann

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Mehr als einen Auszug aus dem Bundesurlaubsgesetz kann ich leider auch nicht beitragen

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) 1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) 1Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 4Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Hoffe das hilft etwas

Mfg

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Das Gegenteil ist der Fall, durch den Verstoss gegen die Leinenpflicht ist der Halter verpflichtet Deine Schäden am Auto zu bezahlen. Daher haben die meisten auch eine Hundehalterhaftpflichtversicherung, die bei solchen Sachen eingreifen sollte.

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