Wie du richtig vermutest, werden da schon erhebliche Kosten auf dich zu kommen. Aber vielleicht hat der Verwalter noch einen Ersatzschlüssel oder der Vermieter, die wohl für den absoluten Notfall sich derartige Schlüssel zurück behalten. Es muss wohl nicht gleich zu einem Austausch mit völlig neuen Türschlössern kommen. Denn du hast ja auch nur den Schlüssel verlegt. Er wird daher nicht gleich in unlautere Hände gelangt sein oder ist dies auszuschließen. Ansonsten gibt es da wohl keine Versicherung dagegen. Aber das wäre noch mit deinem Versicherungsagenten abzuklären. Vielleicht greift ja doch die private Haftpflichtversicherung, der zu aller Sicherheit der Fall gleich gemeldet werden sollte.
Wie hier schon richtig ausgeführt, ist der Kaufpreis Zug um Zug zu zahlen gegen die Hingaber der Motorsäge. Du musst also die Säge dem Käufer zur Hingabe anbieten, dann darf er die Zahlung nicht mehr verweigern; ansonsten suche notfalls einen Anwalt auf!
Du brauchst nicht meinen, dass der Käufer das Unternehmen mit offenen Forderungen übernehmen will; daher wirst du wohl die Forderung abschreiben müssen. Du musst die Forderung als Insolvenzforderung anmelden; dann wird sich mit der Zeit herausstellen, dass darauf keine Quote mehr entfällt. Mehr kann meines Erachtens leider zugunsten des Gläubigers nicht unternommen werden. Du hättest sollen für einen solchen Fall vorsorgen.
So wie ich informiert bin, max. 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Sicher wäre es aber auch von Vorteil, selbst nach zu hacken bei dem Vermieter, der dann oft schneller über die Kaution abrechnet.
3 Jahre, wurde schon gesagt. Wichtig bei dem Pflichtteil ist aber auch, dass die 10JahresFrist nicht übersehen wird, für den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen nach § 2325 BGB.
Das Vermögen deiner Frau hat mit deinen Schulden nichts zu tun. Außer ihr habt Gütergemeinschaft. Aber das kommt nicht mehr so oft vor und muss eigens notariell vereinbar sein. Du musst das nachprüfen. Aber ansonsten haftet deine Frau nicht für deine Schulden, nur weil sie deine Frau ist.
Wenn das Schiedsverfahren geregelt ist, kannst du sicher auf dieses zurück greifen. Es müssen sich nur beide Parteien dem Schiedsspruch unterwerfen. Ansonsten hilft des Verfahren eh nichts. Jedenfalls bleibt der Gerichtsweg immer offen, so etwa wenn das Schiedsverfahren zu keine Ergebnis führt oder vergebleich durchgeführt wurde, oder nur eine Partei es nicht oder das Schiedsverfahren ablehnt.
In deinem Fall sicher nicht. Du kannst aber andererseits dann auch keine Vorsteuer geltend machen. Du bist ein sog. Kleinunternehmer.
Das geht wohl; Denn du musst bedenken, dass jemand zu Unrecht mit einer Betreuung belastet ist, die vielleicht gar noch der spätere Betreuer selbst angezettelt hat. Zahlen muss in diesem Fall der Betreute bzw. an seiner Stelle für ihn der Betreuer.
Der Mindestunterhalt steht im Gesetz, siehe § 1612 a BGB. Du hast darauf immer Anspruch, wenn der Vater nur sehr wenig verdient. Ein Titelerrichtung beim Jugendamt geht auch. Auch gibt es Beratungshilfe bei dem Amtsgericht der geschiedenen Mutter. Dort müsste sie sich mal erkundigen, ob sie Beratungshilfe für einen Anwalt bekommt, bevor sie zu ihm geht. Diesen Schritt würde ich ins Auge fassen.
Das könnte tatsächlich hinhauen. Der Mieter wird aber sich möglicherweise beraten lassen, vom Mieterschutz oder von einem Rechtsanwalt. Dieser wrid dann möglicherweise die Notbremse ziehen und auch Treuwidrigkeit oder sogar Sittenwidrigkeit einwenden.
Ich schließe mich der Meinung von Guppy194 an. Ich würde ebenfalls den Geselslchaftsanteil pfänden und mich anschließend auszahlen lassen, ansonsten die Gesellschaft auseinandersetzen.
Leichter wäre deine Frage bei einer zusätzlichen Zwangsverwaltung. Dann ist auf jeden Fall für die laufenden Unkosten am Haus vom Zwangsverwalter aufzukommen. Aber das ist wohl nicht der Fall bei dir. Doch auch lediglich bei einer Zwangsversteigerung ist das Haus beschlagnahmt und würde ich mich wegen der Hausunkosten an die betreibende Bank halten.
Ich weiß, dass hier eine Jahresfrist vom Vermieter zu beachten ist, in der er abrechnen muss. Aber wenn der Mieter selbst nicht kommt und die Abrechnung oder die Rückzahlung nicht verlangt, wer sollte dann den Vermieter zwingen? Also, kann er nach meiner Meinung ruhig auch abwarten. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Ich schließe mich der Antwort von wfwbinder an. Außerdem liegt sicher eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Der Unterhaltsgläubiger kann daher auch Schadensersatz fordern.
Das Gericht, wo du deine Sache laufen lassen willst oder läuft, entscheidet, ob du Prozesskostenhilfe erhältst. Für sie gibt es nicht nur die Voraussetzung, dass du eine sogenannte arme Partei bist, sondern dass deine Rechtsverfolgung daneben Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig ist. Bei der Prüfung deines Vermögens gibt es ein sog. Schonvermögen, das du wie ein Sozialhilfeempfänger nicht einsetzen musst. Dagegen spricht Erspartes in nennenswerter Höhe wie gleichsam ein höheres Einkommen, das Einkommen als solches aber ebenfalls geprüft wird.
Es kommt nicht auf die Zahlung an. Mit dem Verkauf des Pfandes ist deine Arbeitskollegin frei von ihrer Schuld geworden.
Ja, die Aufrechnung ist auch sogenannte Prozesshandlung. Sie kann daher beim Landgericht nur ein Anwalt erklären.
Die Prozesskostenhilfe ist in jedem Fall ungünstiger als eine Rechtsschutzversicherung, die dir zu empfehlen ist. Denn bei der PKH nimmt der Richter zudem eine Prüfung der Erfolgsaussicht vor. Außerdem selbst wenn du PKH erhältst, kannst du immer noch den Rechtsstreit verlieren und muss dann die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Davon bist du bei der Rechtsschutz befreit.
Der Arbeitgeber muss zweifellos nochmals an den Gläubiger zahlen und versuchen, das Geld von seinem Arbeitnehmer zurück zu erhalten.