Das geht und habe ich selbst schon in meiner Bekanntschaft erfahren. Die Mutter sollte aber nicht nachgeben, denn ansonsten steht sie wirklich auf der Straße. Sie muss nach dem Recht zustimmen, sollte dies aber nicht tun. Keiner kann sie dazu zwingen.

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Da kann ich dir weiterhelfen. Du musst nur jetzt gleich handeln. Denn soviel ich weiß, kann die Entschädigung auch nachträglich noch beantragt werden. Das gilt 3 Monate lang danach, wo die Dame herangezogen wurde. Erst dann erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Also die Dame muss jetzt umgehend den Antrag stellen. Dann dürfte es noch gehen.

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Wenn du bei dem Empfang von der Fremdzahlung weißt oder weißt, dass dir die Zahlung nicht gehört, dann bist du bösgläubig. Erst in diesem Fall haftet du bestimmt und ganz sicher auf die Rückzahlung. Erst dann ist auch der Vorwurf der Unterschlagung begründet, wenn du das Geld für dich verbrauchst. Ansonsten gibt es einen sogenannten Bereicherungswegfall und du musst nichts mehr herausgeben. Schließlich war es auch nicht dein Fehler, der dich mit einer Bereicherung behelligt hat. Dann sollst du auch nicht dafür gerade stehen, dass du die Bereicherung gutgläubig verbraucht hast.

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Das Mahnverfahren ist nicht möglich, weil es dort keine öffentliche Zustellung eines Mahnbescheides gibt. Du musst das normale streitige Verfahren wählen und über einen Rechtsanwalt eine Klageschrift schreiben lassen.

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Soweit ich von einer Freundin weiß, werden diese Kosten von der Rechtsschutz übernommen. Es handelt sich um Vollstreckungskosten. Dafür sind regelmäßig 3 Vollstreckungsversuche abgesichert. Wenn du also bereits Versicherungsschutz für die Klage erhalten hast, bekommst du sicher auch Versicherungsschutz für die Zwangsvollstreckung und damit für die Vollstreckung des Räumungstitels. Der hierfür angeforderte Räumungskostenvorschuss des Gerichtsvollziehers gehört somit ebenfalls dazu und wird von deiner Rechtsschutzversicherung gezahlt.

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Nein, ich denke nicht, dass du dich darum kümmern musst, ob jemand tatsächlich einen Gewerbeeintrag hat. Wenn der Handwerker dir eine ordentliche Arbeit erbracht hat und du eine ordentliche Rechnung erhalten hast mit Mehrwertsteuer, dann geht alles für dich sicher in Ordnung.

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