Ich hoffe, du hast einen schriftlichen Nachweis oder eine Quittung von der Person, der du das Geld geliehen hast. Dort sollte auch stehen, dass es geliehen oder als Darlehen gegeben wurde. In diesem Fall würde ich sofort das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.

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Am besten geht das mit einer Ratenausfallversicherung; diese wird oft von der Bank gleich mitangeboten, was natürlich das Darlehen noch teurer macht, aber doch sehr sinnvoll und zu empfehlen ist.

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Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass du nicht der Vater deines Sohnes bist, wirst du gegen den leiblichen Vater einen Anspruch haben, auch gegen den Sohn. Nur bei letzterem wird wohl tatsächlich der Entreicherungseinwand nach 818 Abs. 3 BGB greifen.

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Die Löschungsbewilligung deiner Mutter hat diese doch abgegeben. Sie kann daher nicht von deinem Willen abhängig sein. Sie ist demnach sicher wirksam. Außerdem ist ja jetzt der Wert höher also mit dem Wohnrecht. Das ist ja ebenfalls zu deinem Vorteil. Einen Nachteil sehe ich für dich nicht.

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Alle müssen unterschreiben. Oder sie werden wirksam duch eine dritte Person vertreten. Dann kann und muss auch sie unterschreiben. Aber es müssen immer alle Erben mitmachen. Sonst müsstet ihr sie gegebenenfalls dazu zwingen. Das ginge wohl.

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Das hat sicher nichts mit einem Schadensfall zu tun. Vielmehr ist allein entscheidend, was der Auftraggeber mit dem vereinbart hat, der den Kostenvoranschlag zu erstellen hat. Wenn sie ihn als kostenfrei vereinbart oder keine Absprache getroffen haben, ist er kostenfrei für den Auftraggeber und können daher auch keine Kosten von ihm als Schaden geltend gemacht werden. Wenn er andererseits was zahlen muss, dann können diese Kosten also Schadensersatz verlangt werden.

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Ich halte sie für grundsätzlich zulässig. Außerdem hast du sie noch eigens unterschrieben. Wenn es das Kleingedruckte war oder AGBs, dann sind sie möglicherweise überraschend und dich benachteiligend. Dann sind sie unwirksam. Das musst du nochmals nachprüfen, ansonsten rate ich dir unverzüglich zu einem Anwalt deines Vertrauens zu gehen.

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Das kann ich mir nicht vorstellen, dass hier die Halterin einer Katze auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Schließlich ist ja dem Taubenhalter genauso mangelnde Aufsicht vorzuwerfen. Also, ich würde eine Schadensersatzverpflichtung bei dir verneinen.

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Es kommt darauf an, ob du mehrere Eigentumswohnungen hast, ob du praktisch ein großes Eigenvermögen besitzt und daneben keine Einnahmen erzielst. Dann würde ich nämlich schon auch soweit gehen, den Verkauf einer eigenen ETW zu fordern. Im Regelfall ist dies aber nicht notwendig, um den Kindesunterhalt sicher zu stellen. Denn dieser wird hauptsächlich bedient durch das Einkommen, also wie hier schon gesagt wurde, durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Überdies besteht ein beachtliches Schonvermögen, das man auch in der ETW sicher feststellen wird.

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Für Geschwister besteht keine Unterhaltspflicht. Die besteht nur gegenüber den Eltern und Kindern. Wenn also deine Schwester auch keine Kinder hat, wenn also niemand in auf und absteigender Linie mit ihr verwandt ist und noch lebt, können die auch dann nichts bei dir verlangen.

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Ich habe schon davon gehört, dass ein Leasingnehmer, wenn er die Raten nicht mehr zahlen kann, seinen Leasingvertrag an einen anderen Leasingnehmer abgeben darf. In deinem Fall soll aber ein neuer Leasinggeber eintreten. Das geht nicht. Verträge sind einzuhalten. Wenn also die alte Bank nicht mitmacht oder einen Erlös fordert, dann geht das in Ordnung.

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Auch hierzu besteht eine neue Rechtsprechung des BGH. Er hält unter Berücksichtigung des Beweglichkeitsinteresses eines Studenten eine feste Mietzeit von Studierenden von 2 Jahren und erst Recht länger für unwirksam. Die Freundin muss den Studenten ziehen lassen. Geige hat richtig geantwortet.

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Soviel auch ich weiß, gibt es da tatsächlich eine neue Rechtsprechung des BGH. Es besteht ein Zurückbehaltungsrecht auch gegenüber dem Zwangsverwalter. Geige hat zutreffend mit Verweis auf den BGH geantwortet.

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Der Mieter braucht nicht mehr eigens angemahnt zu werden, da die Zahlungstermine genau im Mietvertrag genannt sind. Die Leistung ist mithin nach dem Kalender bestimmt, so dass der Mieter automatisch bei Überschreitung dieser Termine in Verzug kommt.

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Nein, das wirkt sich nicht für dich auf das Einspruchsverfahren nachteilhaft aus. Denn dir blieb nichts anderes übrig, als zu zahlen. Du zahltest praktisch gezwungenermaßen. Wenn du schlussendlich Recht bekommst, wird das Geld mit Zinsen an dich zurück gezahlt.

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Dringend zu empfehlen ist in deinem Fall ein Anwalt, zumal auch die Gegenseite einen Anwalt hat. Ansonsten kommst du bestimmt unter die Räder.

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Es kommt darauf an. Wenn du irrtümlich von einer Schuld ausgegangen bist, könnte gegebenenfalls eine Rückforderung nach Bereicherungsgrunsätzen erfolgen. Da sich allerdings die Rechtssprechung nur geändert hat, wie du schreibst, bestand damals ein Grund, so dass eine Rückforderung ausscheidet. Auch müsstest du beachten, dass, wenn du in Kenntnis einer Nichtschuld leistest, diese legitimierst und daher keine Rückforderung mehr hast.

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