Soviel ich weiß, müsste der Mieter gegenüber dem Käufer bzw. neuem Vermieter den Mangel erneut geltend machen. Ansonsten geht das Rügerecht unter und der Mieter muss die Miete wieder vollständig zahlen.
Ich würde das auch nachkontrollieren lassen durch einen anderen Steuerberater. Denn es erscheint mir schon suspekt. Andererseits können Fehler freilich immer korrigiert werden, wenn der Fordernde innerhalb der Verjährungsfrist liegt.
Bei einer kurzen Ehedauer, das weiß ich, kann der Unterhalt beschränkt oder komplett ausgeschlossen sein. Wende dich an einen Anwalt. Er wird sicher das gleiche sagen, weil ich es so von meinem Anwalt erfahren habe.
Ich schließe mich der Auffassung von Zitterbacke an. Nach Auskunft meines Rechtsanwalts ist die entscheidende Bestimmung in § 5 (1) f ARB 2000.
Wenn die Versicherung dahinter kommt, was aber wohl nicht der Fall ist, was aber nicht ausgeschlossen werden kann, jederzeit. Da gibt es keine Verjährungsfrist, die ja erst zu laufen anfängt, wenn die Versicherung von der rechtsgrundlosen Leistung erfährt.
Da sehe ich kein Hindernis. Du kannst die Forderung verschenken. Es ist eine Abtretung mit dem Rechtsgrund einer Schenkung.
Ich weiß, dass der gesetzliche Verzugszins bei 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz liegt. Gegenüber einem Geschäftsmann kannst du mehr verlangen, nämlich, wie ich denke, 8 Prozentpunkte über den Basiszinssatz.
Als Laie ist es immer besser, auf einen Fachmann wie den Anwalt zu hören, aber im Endeffekt entscheidest du. Wenn du dir also ganz sicher bist, dass keine Forderung besteht, dann lass es darauf ankommen. Der Anwalt wird sicher noch dagegen halten, er will sich durch seinen Rat offensichtlich nur absichern, damit er selbst nicht später von dir zur Verantwortung gezogen wird. Er wird und muss deiner Weisung folgen. Ich weiß das von meinem Anwalt, der kein Hellseher ist und mir selbst bei den einfachsten Dingen keine Garantie geben kann, dass tatsächlich der allein entscheidende Richter so wie der Anwalt es sieht oder nicht.
Neben der Schenkungssteuer ist sicher noch zu beachten, dass wohl ein Ergänzungspfleger vom Gericht bestellt werden muss. Denn die Eltern werden auf beiden Seiten gleichzeitig tätig und die Wohnung ist für das Kind nicht nur rechtlich vorteilhaft, sondern bringt auch Belastungen mit sich. Aber das wird der Notar euch sicher erklären.
Nein, der Vermieter kann die Vorauszahlung nur verlangen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Das gleiche gilt für die Betriebskosten. Sie können nur verlangt werden, wenn im Mietvertrag eine separate Erstattung der Nebenkosten vereinbart ist.
Da gibt es viele Vorteile finanzieller Art wie z. B. Steuererleichterungen, Fahrpeisermäßigungen, günstigere Eintrittskarten weniger Kurbeiträge und dergleichen viel mehr.
Er muss sicher vermieten; denn er muss zumutbar für den Kindesunterhalt einstehen und dazu gehört sicher, dass er für Mieteinnahmen sorgt, da sie ihm zumutbar sind. Ansonsten werden ihm die unterlassen Mieteinkünfte einfach zugerechnet, was fiktiv heißt, wie ich von meinem Anwalt ebenso weiß.
Mir scheint die verwirkte Strafe gemessen an der Höhe des nachzuzahlenden Fahrpreises unverhältnismäßig. Suche einen Anwalt in deiner Nähe auf. Die Strafe muss sicher angemessen sein. Der Anwalt prüft das und lässt es notfalls gerichtlich überprüfen, was nur allein entscheidend ist.
Der Vermieter muss die Maßnahme nur ankündigen, aber nicht den Mieter um Erlaubnis fragen. Charli hat bereits korrekt geantwortet. Eine Mietminderung halte ich nicht für gerechtfertigt.
Wenn kein Rücktrittsgrund vorliegt oder kein Irrtum oder arglistige Täuschung, daher nicht der Vertrag angefochten werden kann, was wohl alles bei dir nicht der Fall ist, dann bist du an den Vertrag gebunden und machst dich schadensersatzpflichtig, wenn du ihn nicht einhältst.
Über das EMA (Einwohnermeldeamt) der Gemeinde des letzten Aufenthalts oder wo der Schuldner zuletzt wohnhaft war, bekommst du eine Auskunft über den neuen Aufenthaltsort. Das kostet nicht viel, allenfalls 10 Euro. Du musst aber nur den Grund angeben und ihn versichern; aber das genügt in deinem Fall.
TopJob hat schon richtig geantwortet. Die Eheleute müssen in allen Scheidungsfragen einer Meinung sein. Es darf sich keiner einem Antrag des anderen widersetzen, denn dann benötigte er einen eigenen Anwalt. Einer von euch möge dann einen Anwalt aufsuchen und die Scheidung durchziehen und gleichzeitig den anderen auf dem Laufenden halten. Der Anwalt wird dir weiteren Rat erteilen.
Die Gebühren des Anwalts wie des Gerichts richten sich nach dem Gegenstandswert. Dafür gibt es Tabellen. Außerdem weiß ich gleichermaßen von meinem Anwalt, dass für den Gegenstandswert das dreimonatige Nettoeinkommen der Eheleute maßgeblich ist. Davon wird noch ein Abschlag gemacht von monatlich rund 250 Euro als Unterhaltszahlung für 1 Kind. Hinzu kommt der Versorgungsausgleich vom mind. 1.000 Euro. Die Scheidung kostet bei einem Gegenstandswert von 8.000 Euro rund 1.500 Euro für Anwalts- und Gerichtskosten.
Ich befürchte, die muss er zusätzlich zahlen. Diese Beiträge, auch wenn sie nicht von der Krankenkasse gezahlt worden sind, wird sie ebenfalls verlangen und fordern können.
Soviel ich weiß, genügt es nicht, eine Schenkung nur schriftlich zu versprechen. Du hast hiernach keinen Anspruch auf die Geige. Denn soll das Schenkungsversprechen wirksam sein, dann müsst ihr zum Notar. Ansonsten kannst du von deiner Tante aufgrund der Zusage, auch wenn sie schriftlich ist, die Geige nicht verlangen.