Kann Dich beruhigen. Die 4 Wochenfrist bedeutet dass du 4 Wochen Zeit hast nach einer Pfändung dein Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Das hast du ja schon getan. Die Bank hat dann eine gesetzliche Bearbeitungsfrist von 4 Werktagen um das Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Meist geht es aber schneller. Nach der Umwandlung kannst du jeden Monat über Guthaben bis zur Höhe von 1045,04€ verfügen. Schau mal hier http://www.p-konto.de

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Herzlichen Glückwunsch. Die Festanstellung ist eine tolle Option, um dauerhaft wieder fest im Berufsleben zu stehen.

Wenn Sie sich mit der Bank auf eine feste Ratenzahlung geeinigt haben ist hierdurch ein Vergleich zustandsgekommen. Die Bank kann nur dann höhere Raten verlangen, wenn dies der Vergleich vorsieht. Sieht der Vergleich eine Anpassung nicht vor, bleibt es bei der vereinbarten Ratenhöhe.

Wenn Ihnen die Zahlung höherer Raten möglich ist, macht es natürlich Sinn mit der Bank zu sprechen, damit die Schulden schneller abgebaut werden. Hierzu wird die Bank sicherlich bereit sein, da Sie ja ein Interesse daran hat, das Geld möglichst schnell zu erhalten.

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Die Wahrscheinlichkeit, dass es bei der Einreise Probleme geben könnte sehe ich als äußerst gering.

Ein Haftbefehl ergeht bei privaten Verbindlichkeiten nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos durchgeführt wurde und die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben wurde. Der Haftbefehl dient nur der Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Sobald die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird, wird der Haftbefehl hinfällig. Die eidesstattliche Versicherung ist eine Erklärung über die Vermögensverhältnisse. Es müssen alle Vermögenswerte angegeben werden und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung an Eides Statt versichert werden. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Früher wurde die eidesstattliche Versicherung auch Offenbarungseid genannt.

Für den äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass der Zoll Sie bei der Einreise mit einem Haftbefehl konfrontiert, können Sie vor Ort die eidesstattliche Versicherung abgeben. Dann hat sich der Haftbefehl erledigt. Der Zoll hat aber andere Dinge zu tun als sich um die Durchführung oder Weiterführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu kümmern.

Die Schulden bleiben natürlich hierdurch besten. Ich empfehle Ihnen daher sich nach der Einreise professionelle Unterstützung durch einen Anwalt oder eine Schuldnerberatung zu suchen, um einen schuldenfreien Neuanfang zu unternehmen.

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Nach Ablauf von 6 Jahren endet der Einzug der pfändbaren Einkommensanteile automatisch. Also nicht erst ein Jahr später. Eine Ausnahme gilt, wenn die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren gestundet wurden und während der 6 Jahre aus dem pfändbaren Einkommen nicht vollständig bezahlt werden konnten. Die Schulden werden dann nach 6 Jahren erlassen, die (restlichen ) Verfahrenskosten bleiben aber als Schuld bestehen. Die Stundung der Verfahrenskosten ist wie ein zinsloses Darlehen. Die Stundung kann dann auf Antrag um 4 weitere Jahre verlängert werden. Dies geschieht aber nur auf Antrag. Andernfalls erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung durch das Gericht. Reicht das Einkommen auch nach 4 weiteren Jahren nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, kann der offene Restbetrag auf Antrag auch erlassen werden. Die Verfahrenskosten in einem Verbraucherinsolvenzverfahren betragen ca. 3.000,00 €. Wenn aus dem pfändbaren Einkommen so viel eingezogen wurde, ist nach 6 Jahren alles erledigt. Eine ausführliche Darstellung zum Ablauf einer Privatinsolvenz in Form von mehreren Videos ist auf http://schuldennavigator.de zu finden.

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Ich habe als Rechtsanwalt bereits zahlreiche Bescheinigungen für den erweiterten Freibetrag auf dem P-Konto erstellt. In bisher keinem Fall ist mir bekannt geworden, dass sich die Kontonummer geändert hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie zur Zeit ein Gemeinschaftskonto führen. Ein Gemeinschaftskonto kann nämlich nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Als P-Konto kann immer nur ein Einzelkonto geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto muss daher erst in 2 Einzelkonten umgewandelt werden, bevor diese dann in jeweils ein P-Konto umgewandelt werden können. Hierdurch werden neue Kontonummern vergeben.

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Hallo, Sie haften persönlich wenn man Ihnen vorwerfen kann, dass Sie den Insolvenzantrag verspätet gestellt haben. Dann aber nur dann kann auch mit einem Urteil in Ihr Privatvermögen vollstreckt werden. Beachten Sie bei der Insolvenzantragstellung, dass Sie zwei Insolvenzanträge stellen müssen.Einen Antrag für die KG und einen Antrag für die UG. Bei beiden Gesellschaften besteht eine Verpflichtung einen Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Ich würde Ihnen empfehlen, einen Anwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht aufzusuchen.

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Wenn Ihr Mann weniger als 800 € netto erhält, kann ein weiterer Freibetrag mit der P-Konto-Bescheinigung bescheinigt werden. Beträgt die Altersrente mehr als 800 € netto (nach Abzug von Steuern und KV) kann kein weiterer Freibetrag eingetragen werden.

Die P-Konto-Bescheinigung wird von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälten erstellt.

Ein Online-Angebot für die Erstellung der Bescheinigung gibt es unter www.p-konto-bescheinigung.de

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Nach einer Pfändung hast du 4 Wochen Zeit dein Konto umzustellen. Das ist in § 850k Abs. 1 letzter Satz ZPO gesetzlich geregelt. Du hast also ausreichend Zeit zu reagieren. Wenn du keine Unterhaltsverpflichtungen hast, musst du lediglich nach einer Pfändung erneut zu deiner Bank gehen und beantragen, dass dein Konto als P-Konto geführt wird. Wenn du Unterhaltsverpflichtungen haben solltest, kann der Freibetrag erhöht werden. Hierzu brauchst du eine P-Konto-Bescheinigung.

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Du hast nach deiner Schilderung (alleinerziehend ein Kind?) auf auf einen Freibetrag in Höhe von 1600,11 €. Mit den Bescheinigungen über die staatlichen Stellen ist das so eine Sache. Die einen wollen nur die Freibeträge für die Personen, die anderen nur fürs Kindergeld beantragen. Das ist alles eine ziemlich frustrierende Lauferei. Jeder Angst einen Freibetrag zu bescheinigen. Die einzige Möglichkeit die Freibeträge aus einer Hand zu bekommen und sich die Lauferei zu sparen ist einen Anwalt zu beauftragen. Die berechnen natürlich etwas für die Erstellung der Bescheinigung aber bevor das Geld an den Gläubiger gepfändet wird immer noch die bessere Alternative. Es gibt die Möglichkeit die Bescheinigung online zu beauftragen. Gib bei google einfach P-Konto-Bescheinigung oder zB hier www.pkonto.de ein. Viel Erfolg.

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Du hast die Möglichkeit den Grundfreibetrag von 1028,89 € um einen weiteren Freibetrag in Höhe von 387,22 € für dein Kind und zusätzlich um 184,00 € für das Kindergeld erhöhen zu lassen. Insgesamt ergibt das einen Freibetrag von 1.600,11 € pro Monat. Auf der von Tina34 verlinkten Website ist das in einer Übersicht gut dargestellt.

Du solltest dir unbedingt die weiteren Freibeträge noch in diesem Jahr bescheinigen lassen und die P-Konto-Bescheinigung deiner Bank vorlegen, da der bisherige Pfändungsschutz am 01.01.2012 wegfällt. Wenn du noch kein P-Konto hast und dein Konto bereits gepfändet ist, ist dein Guthaben am 01.01.2012 weg!!! Pfändungsschutz gibt es ab dem 01.01.2012 nur noch mit dem P-Konto. Automatisch geschützt sind nach einer Umwandlung des Kontos aber nur 1.028,89 €, deshalb solltest du dir so schnell wie möglich die P-Konto-Bescheinigung holen, um dein Guthaben zu sichern. Auch wenn du bisher eine Freigabe für dein Konto nach einer Pfändung hattest, fällt die bisherige Freigabe zum 01.01.2012 weg. Die Bank ist dann sogar verpflichtet, das Guthaben an den Pfändungsgläubiger zu überweisen, egal ob es aus Hartz IV, Kindergeld oder sonstigen Sozialleistungen stammt. Deshalb ist es so wichtig ein gepfändetes Konto noch in diesem Jahr in ein P-Konto umzuwandeln und den richtigen Pfändungsfreibetrag mit der P-Konto-Bescheinigung nachzuweisen.

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Ab dem 01.01.2012 wird der gesamte Kontopfändungsschutz nur noch über das P-Konto abgewickelt.

Der bisherige alte Kontopfändungsschutz, nachdem zB bei Sozialleistungen eine Verfügung auch trotz Pfändung innerhalb von 14 Tagen möglich war, fällt komplett weg.

Guthaben auf dem Girokonto ist dann nur noch geschützt, wenn das Konto als P-Konto geführt wird. Ohne P-Konto können also auch Sozialleistungen ab dem 01.01.2012 gepfändet werden, wenn sie auf einem normalen Girokonto gutgeschrieben werden.

Jeder der also bereits von einer Pfändung betroffen oder bedroht ist, sollte sein Konto daher in ein P-Konto umwandeln. Dies geschieht indem man mit seiner Bank vereinbart, dass das Konto zukünftig als P-Konto geführt werden soll. Jede Bank oder Sparkasse ist gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

Nach der Umwandlung ist automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 € vor Pfändungen geschützt. Dieser Freibetrag kann bei Unterhaltsverpflichtungen erhöht werden. Eine Übersicht über mögliche Erhöhung und die jeweiligen Freibeträge findet man im Netz zB hier: http://www.pkonto.biz

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Die Antwort von Matrix ist nur bis zum 31.12.2011 zutreffend. Zum 01.01.2012 wird der Kontopfändungsschutz neu geregelt. Sozialleistungen sind dann auch auf dem normalen Girokonto pfändbar. Kontopfändungsschutz gibt es ab dem 01.01.2012 nur noch mit dem neuen P-Konto. Jeder kann sein Girokonto in ein P-Konto bei seiner Bank umwandeln lassen. Jede Bank ist dazu verpflichtet. Macht man das nicht kann ab dem 01.01.2012 auch Hartz IV sobald es auf dem Konto ist gepfändet werden. Nach der Pfändung besteht noch die Möglichkeit das Konto innerhalb von 4 Wochen umzuwandeln. Man kann den Freibetrag, der auf dem P-Konto ist auch erhöhen lassen. Hierzu braucht man eine P-Konto-Bescheinigung. Die kann beispielsweise auch vom Rechtsanwalt ausgestellt werden.

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Ich würde nicht so leicht aufgeben.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hast du absoluten Vollstreckungsschutz. Das steht in § 89 InsO.

Was soll denn dann noch ein P-Konto. Alle Insolvenzgläubiger, also alle die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen dich hatten, dürfen dein Konto nicht mehr pfänden. Eine Pfändung kann nur bei neuen Schulden drohen, die du hoffentlich nicht hast.

Bitte den Insolvenzverwalter doch dir schriftlich mitzuteilen, warum er die Einrichtung für erforderlich hält. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es u.a. die pfändbaren Einkommensbestandteile einzuziehen. Diese werden aber direkt beim Arbeitgeber eingezogen. Auf das Konto kommen daher sowieso nur unpfändbare Bezüge. Sinn und Zweck für eine Umwandlung des Kontos in ein P-Konto erschließen sich daher nicht.

Viele Banken berechnen - obwohl dies meiner Meinung nach nicht zulässig ist - erhöhte Gebühren für ein P-Konto. Außerdem erfolgt ein weiterer Eintrag bei der Schufa. Ich würde versuchen dies zu vermeiden, wenn es irgendwie geht.

Viel Erfolg

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Hallo, zu den Fragen:

1) Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig, also können auch für beide Freibeträge für die Kinder eingerichtet werden.

2) Das Kindergeld ist natürlich nicht in den Freibeträgen enthalten, sondern kann separat freigestellt werden, natürlich nur bei demjenigen, der das Kindergeld auch erhält.

3) Die Familienkasse sollte die Bescheinigung ausstellen können. Andernfalls kann die Bescheinigung natürlich auch von einem Anwalt oder vom Arbeitgeber erstellt werden. Ich kann zB http://www.p-konto-bescheinigung.de empfehlen.

Viel Erfolg.

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Durch die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto verliert ein bisher eingeräumter Pfändungsschutz oder auch eine Vereinbarung mit dem Gläubiger die Wirksamkeit. Pfändungsschutz wird dann nur noch nach den Regelungen zum P-Konto gewährt. Bei der mitgeteilten Einkommenshöhe kann eine Erhöhung des Freibetrages erfolgen. Der Freibetrag kann bis zur Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommen erhöht werden. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, d.h. das Amtsgericht am Wohnort. Für den Erhöhungsantrag wird eine Entgeltabrechnung, ein Kontoauszug, ein Nachweis über die bestehenden Pfändungen (Pfändungsbeschluss) und der Personalausweis benötigt.

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Insolvenz und neue Schulden, was muss ich beachten?

Hallo, ich habe jetzt schon einige Fragen zum Thema Insolvenz gestellt, zwei habe ich aber noch. Und da mir hier so toll weitergeholfen wird, frage ich einfach weiter, ich hoffe Ihr seht mir das nach.

Also, ich habe ein laufendes Insolvenzverfahren, bzw. das Verfahren selbst ist schon eingestellt und ich befinde mich in der Wohlverhaltens- bzw. Restschuldbefreiungsphase. Durch ein paar Mißgeschicke und Pech finanzieller Art sind neue Schulden dazu gekommen, in Worten: Knöllchen von der Stadt wegen Nicht-Bezahlung meiner privaten Pflegeversicherung (ca. 500,- Euro), Schulden beim Krankenversicherer wegen Nicht-Zahlung der Prämie für ein Jahr und Stromrechnung (Nachzahlung) sowie Nebenkostenabrechnung (Nachzahlung). Das Problem der Insolvenz und meiner gescheiterten Selbstständigkeit bedingten, dass ich nach Aufgabe meiner Selbstständigkeit eine Zeit lang auf ALG II angewiesen war und einfach nichts mehr bezahlen konnte. Die ARGE/Jobcenter bezahlt meine Stromnachzahlung nicht, weil der Strom ja in den Leistungen inbegriffen ist, auf die Erstattung der Wohnnebenkosten hat das Jobcenter seit 4 Monaten nicht reagiert (außer, dass sie viel zu tun hat) und die Stadt droht mir mit Haft (Erzwingungshaft), wenn ich nicht die Knöllchen wegen der Nicht-Bezahlten Pflegeversicherung zahle. Nun habe ich heute einen Termin bei der Stadt, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

In der Zwischenzeit war aber auch schon der Gerichtsvollzieher wegen der Krankenversicherung bei mir und sagte mir, dass ich aufpassen müsse, da die neuen Schulden das Insolvenzverfahren gefährden könne. Die Mitarbeiterin vom Insoverwalter sagt das sei nicht so, aber die sagt viel wenn der Tag lang ist und hat mir schon öfter deswegen Probleme bereitet, weil sie heute das eine sagt und morgen das andere, so dass ich dort nicht mehr anrufe sondern nur noch alles schriftlich mache.

Lange Rede, kurzer Sinn. Ist durch die neuen Schulden meine Insolvenz bzw. die Restschuldbefreiung gefährdet? WIe gesagt, das Verfahren ist beendet und ich bin in der Restschuldbefreiungsphase.

Vielen Dank und viele Grüße

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Die Restschuldbefreiung ist durch neue Verbindlichkeiten nicht gefährdet.

Die Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung sind in der Insolvenzordnung abschließend geregelt. Die Restschuldbefreiung wird auf Antrag eines Gläubigers versagt, wenn ein Verstoß gegen eine Obliegenheit nach § 295 InsO vorliegt.

Ein Verstoß liegt vor, wenn während der Laufzeit der Abtretungserklärung,

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird oder wenn mann arbeitslos ist, sich nicht um eine angemessene Tätigkeit bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt.

  2. Vermögen, das man erbt, nicht zur Hälfte herausgibt.

  3. den Insolvenzverwalter/Treuhänder und das Insolvenzgericht nicht über einen Umzug informiert oder Vermögen und Einkommen verheimlicht.

  4. einzelnen Gläubiger, die am Insolvenzverfahren beteiligt sind, einen Sondervorteil durch Zahlung verschafft.

Schließlich kann auf Antrag des Treuhänders die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn die Mindestvergütung von 100,00 € plus Umsatzsteuer pro Jahr nicht gedeckt ist.

Das Anfallen neuer Schulden ist nicht sanktioniert und führt nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die neuen Schulden haben mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun und sind von der Restschuldbefreiung nicht umfasst. Die alten Schulden werden aber durch die Erteilung der Restschuldbefreiung erlassen.

Weitere Informationen und eine kostenlose Insolvenzberatung bei Erhalt von Beratungshilfe findest du zum Beispiel unter http://www.schuldnerberater-oberhausen.de

Viel Erfolg.

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Meine Erfahrung ist anders. Durch die Umwandlung des Kontos in ein Pkonto gilt nur noch der Pfändungsschutz nach den Regeln über das Pkonto. Demnach ist alles pfändbar was außerhalb der Freibeträge liegt. Du brauchst eine Erhöhung auf dem Pkonto, wenn du Hartz IV Leistungen für andere entgegennimmst. Die Erhöhung erhälst du über die p-konto bescheinigung. Diese Bescheinigung kann vom jobcenter ausgestellt werden. Wahrscheinlich brauchst du dann auch noch eine zusätzliche Bescheinigung von der Kindergeldkasse wenn du Kindergeld erhälst. Alle Freibeträge aus einer Hand erhälst du nur über einen Anwalt oder Steuerberater, zB hier: www.p-konto-bescheinigung.de Der bisherige Pfändungsschutz für nicht umgewandelte Girokonten nachdem Sozialleistungen innerhalb von 7 Tagen auch bei Vorliegen einer Pfändung abgehoben werde können endet auch zum 31.12.2011. Am P-Konto führt dann kein Weg mehr vorbei. Viel Erfolg.

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Das Gemeinschaftskonto kann in zwei Einzelkonten umgewandelt werden, die dann als Pkonto geführt werden können. Ein gemeinsames Verfügungsrecht kann durch die Einräumung von Vollmachten hergestellt werden. Durch die Fürhung von zwei Pkonten steht jeweils mindestens der Grundfreibetrag von z. Zt. 1.028,89 € zur Verfügung. Der Grundfreibetrag kann ggf. erhöht werden, wenn Unterhaltspflichten bestehen oder Sozialleistungen für Dritte entgegengenommen werden. Weitere Infos findesr du hierzu unter http://www.pkonto.biz/

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Ein P-Konto ist ein Girokonto auf dem automatisch ein Grundfreibetrag von zur Zeit 1028€ vor Pfändungen geschützt ist, damit der Kontoinhaber seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Es ersetzt zum 31.12.2011 den bisherigen Pfändungsschutz für Kontoguthaben komplett. Das Pkonto kann durch Umwandlung eines vorhandenen Kontos oder durch Neueröffnung eingerichtet werden. Jede Bank ist verpflichtet, ein bestehendes Konto in ein Pkonto innerhalb von 4 Werktagen umzuwandeln. Der pfändungsgeschützte Freibetrag auf dem Pkonto kann erhöht werden, wenn anderen Personen Unterhalt geschuldet wird oder Sozialleistungen für andere Personen entgegengenommen werden. Hierzu braucht man eine Bescheinigung. Ausführliche Informationen zum Pkonto findest du auf Werbung durch Support gelöscht

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Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, alles was pfändbar ist an deinen Gläubiger zu überweisen. Das macht er solange bis die Forderung des Gläubigers gegen dich vollständig bezahlt ist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, endet auch die Pfändung. Was genau pfändbar ist richtet sich nach der Lohnpfändungstabelle. Die aktuelle Tabelle findest du zB hier Werbung durch Support gelöscht. Neben der Lohnpfändung könnte auch eine Kontopfändung drohen. Dann solltest du dein Konto in ein Pfändungsschutzkonto (Pkonto) umwandeln lassen. Wenn du Frau und Kinder hast kannst du mit einer Bescheinigung den Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto erhöhen lassen. Auch hierzu findest du weitere Infos auf der o.a. Seite. Viel Erfolg.

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