Du warst zwei Monate und drei Wochen beschäftigt. Wenn ich mit den gesetzlichen 24 Tagen rechne, sind das 6 Tage Urlaubsanspruch (3/12 des Gesamtanspruchs). Gehen wir dann davon aus, dass Du im Schnitt 3 Stunden pro Tag an zwei Tagen der Woche gearbeitet hast, wären 24 Stunden zu bezahlen.

Da könnnen aber auch immer andere Sachen im Vertrag stehen (z.B. regelmäßige Arbeitszeit von 2 Stunden täglich, 3x/Woche), dann wird der Urlaub darauf berechnet. Schau aber noch mal drauf, welches Datum des letzten Arbeitstages auf der der letzten Lohnabrechnung steht, ein kluger Arbeitgeber zahlt Urlaub nämlich nicht aus, sondern läßt "abfeiern".

Da Du aber kaum Abzüge hast, dürfte die Abrechnung den Urlaub oder die abgefeierte Zeit nicht enthalten. Aber Du mußt das auf dem Lohnschein sehen können. Da steht Urlaubsabgeltung oder ähnliches drauf.

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Ja leider, in Deutschland besteht Pflichtmitgliedschaft für alle Gewerbebetriebe (also nicht bei Freiberuflern). Der Beitrag hängt an der Gewerbesteuerpflichtigkeit. Bei einem Gewinn von unter 5200 € muß kein Beitrag bezahlt werden. Du hast also eine Rechnung für Vorauszahlung bekommen, das ist normal. Du bekommst den Betrag gutgeschrieben, wenn Dein Ertrag niedriger ausfällt.

Nachstehend ein Beispiel (das kann unterschiedlich sein für jede IHK):

http://www.rhein-neckar.ihk24.de/servicemarken/ueber_uns/Mitgliedschaft/beitrag/Beitragssaetze02.jsp

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Das kommt auf Deinen Job an :-) Wenn Du Autoschlosser bist, eher nicht. Bei einem kaufmännischen Beruf kann das sein. Faustregel: braucht man die Literatur für seinen Beruf, ist sie absetzbar. bei Führungskräften wird selten diskutiert, bei "einfachen Angestellten" häufiger. Wenn Du so hohe Einkünfte aus Finanzanlagen erzielst, daß Du steuerpflichtig bist, würde ich es auch probieren. Kann man gut argumentieren. Wenn es nur für die Steuererklärung ist, dann nciht, denn Steuerbeartungskosten sind nicht mehr absetzbar. Sie' mal hier rein: http://www.capital.de/steuern-recht/kolumne/:17--April-2010--Private-Steuerberatungskosten-zaehlen-nicht/100029570.html

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Der Arbeitgeber kann Dich natürlich nicht ohne weiteres in Regress. Ein Arbeitsverhältnis ist ein spezielles Vertragsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer nur bei schwerer Fahrlässigkeit zum Schadenersatz verpflichtet werden kann (z.B. betrunken ohne Licht einen Unfall mit dem LKW verursachen. Die Beweislast liegt in jedem Falle beim Arbeitgeber. Du hast zwar fahrlässig gegen eine eindeutige Arbeitsanweisung verstoßen, das rechtfertigt aber maximal eine Abmahnung. Außerdem glaube ich nicht, daß ein Schaden im rechtlichen Sinne (unfreiwilliges Vermögensopfer) entstanden ist. Für mich klingt das, als ob auf dem LS was draufgestanden war, was der Empfänger nicht sehen sollte. Wieso soll der Schaden eine Mio betragen?? Das klingt doch sehr komisch ...

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