Ehefrau sollte Stkl. III beantragen. Je nach Höhe der abziehbaren Aufwendungen (Sonderausgaben, evtl. a.g. Belastungen) könnte bei o.g. Konstellation die Jahressteuer noch auf 0 € festgesetzt werden. Evtl. empfiehlt sich ein Nachrechnen mit dem Elster Programm (www.elsterformular.de) Bei einer Nachforderung von > 400,--€ kann das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen. Rein theoretischerweise kann auch Stkl. IV beantragt werden. Ist meines aber nicht sinnvoll, da dann bereits während des Jahres überschüssige Steuern bezahlt werden, die dann anteilig im Folgejahr wieder erstattet würden. Besser bei Abgabe der Steuererklärung evtl. mit einer "kleinen" Nachzahlung leben.

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ich denke "Student2011" hat nicht allzuviel Ahnung. Die Sache ist nur interessant, wenn es sich entweder um ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder um ein Zweitstudium handelt, da nur dann ein Abzug als Werbungskosten in Betracht kommt. (Antrag auf verbleibendem Verlustvortrag). In anderen Fällen sind die Kosten als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) abziehbar und laufen "ins Leere" Die Fahrtkosten nach Hause sind abziehbar, wenn sich dort ihr Lebensmittelpunkt befindet, was sicherlich der Fall ist, da der Studienort nur zeitlich befristet genutzt wird und dort üblicherweise keine auf Dauer angelegten persönlichen Beziehungen angelegt werden (anders wenn Sie dort beispielsweise mit Ihrer Freundin einen gemeinsamen Haushalt unterhalten würden. Nach neuerer BFH Rechtsprechung sind bei Benutzung eines PKW´s sogar 0,60ct pro km abziehbar.

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Mal unterstellt, der Prozess stellt dem Grunde nach eine a.g. Belastung dar, dann sind die Aufwendungen im Zeitpunkt der Zahlung abziehbar, d.h. somit die im Antragsjahr -anteilig- gezahlten Raten. Das ist steuerlich gesehen natürlich ungünstig, da in jedem Zahlungsjahr die zumutbare Eigenbelastung gegen gerechnet wird und sich die steuerliche Auswirkung entsprechend vermindert.

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