Zählt mein Kind bei der Nebenkostenabrechnung als volle Person?

9 Antworten

hatte ich mit dem Vermieter vereinbart (mündlich), dass bei der Betriebskostenabrechnung nur 1,5 statt 2 Personen angerechnet werden. Nun, nach 3 Jahren werden mir plötzlich wieder 2 Personen angerechnet, ohne, dass ich vorher überhaupt darüber informiert wurde.

Es ist immer schlecht wenn man nichts schriftlich hat.

Zudem ist es nur gerecht, weil bestimmte Dinge nach Personen abgerechnet werden und das Alter keine Rolle spielt.

Mitteilen muss er die Veränderung nicht.

Manche mündliche Vereinbarungen kann man auch zurücknehmen.

MfG

Johnny

es ist weder gerecht noch muß man dies gesetzlich bezahlen! Bezahlen muß man nur wenn das Kind auch unter dieser Adresse gemeldet ist! Für Besucher zahlt man nichts, egal wie oft die da sind.

@Mismid

Bezahlen muß man nur wenn das Kind auch unter dieser Adresse gemeldet ist!

Falsch. Es zählen die Personen die in der Wohnung wohnen. Ob sie amtlich gemeldet sind oder nicht spielt keine Rolle.

@Mismid

die meldung beim Einwohnermeldeamt ist für diese Frage völlig gleichgültig .... es können auch für Langzeitbesuch Nebenkosten fällig werden ...

@anitari

das Kind wohnt ja nicht da! Es ist immer nur für ein paar Tage im Monat zu Besuch. Das gilt nicht als Wohnen. Vor jedem Gericht würde der Vermieter verlieren

@johnnymcmuff

eine Interpretation einer Internetseite ist doch kein Beweis! In Rechtsfragen gibt es sowie fast nie Eindeutigkeit, sonst würde man ja keine Anwälte benötigen, die die Hälfte ihrer Fälle regelmäßig verlieren

@Mismid

Es ist immer nur für ein paar Tage im Monat zu Besuch. Das gilt nicht als Wohnen

15 Tage und das nicht nicht einmal im Jahr sind nicht

1.nur ein paar Tage

  1. geschieht das auch regelmäßig, da es jeden Monat so gemacht wird.

eine Interpretation einer Internetseite ist doch kein Beweis!

Natürlich nicht,aber es zeigt in welche Richtung es gehen kann.

Letztendlich können Gerichte natürlich unterschiedlich urteilen, solange bis es ein BGH-Urteil gibt.

@johnnymcmuff

Letztlich zählt ja der tatsächliche Verbrauch. Der ergibt sich ja automatisch, wenn die Waschmaschine öfter läuft.

Besteht vielleicht sogar die Möglichkeit, dass meine Tochter nur als Besucher zählt?

Diese Frage lieber Fragesteller zeigt doch, dass Du eigentlich weißt, dass es kein Besuch mehr ist. 

Du möchtest halt auf die ursprüngliche Vereinbarung pochen.

Natürlich zählt ein Kind mit. Ein Baby verursacht sogar höhere Umlagekosten (Windeln, häufigeres Waschen usw.)

Es geht nicht darum, ob ein Kind generell angerechnet wird. Es geht um diesen genannten speziellen Sachverhalt (der wahrscheinlich einige betrifft) und um die Kostenumverteilung bei nur teilweiser Anwesenheit...

Kinder zählen ab Geburt als volle Person. Ihr solltet euch auf einen anzurechnenden Zeitanteil einigen, also nur 6 Monate anrechnen und nicht 12. Wenn das so in Etwa zeitlich hinkommt.

http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-wann-wird-der-besuch-zum-bewohner/

auch "Besucher" können als Bewohner berücksichtigt werden, das hat nichts mit der Meldung beim Einwohnermeldeamt zu tun, sondern mit der Häufigkeit der Anwesenheit

wenn also der Nachbar aus dem gleichen Haus jeden Tag zum Kaffetrinken rüber kommt muß der Besuchte doppelt so viel Nebenkosten bezahlen wie der Besucher :-)))))

Hier kann Dir keiner wirklich eine Antwort geben. Am Ende bleibt Dir nur übrig, mit dem Vermieter zu reden und ihn zu bitten, dass er den Schlüssel wieder ändert. Hilft das nicht, musst Du ggf. vor Gericht klagen. Das Risiko, dass Du verlierst ist hoch. Schließlich geht es auch um die Frage, um wieviel sich Deine Nebenkostenabrechnung betragsmäßig überhaupt ändern würde.

Es gibt normalerweise nur wenige Posten, die nach Personenzahl umgelegt werden. Z. B. Abfallgebühren.

In manchen Häusern wird der Wasserverbrauch nicht je Wohnung mit Zählern erfasst, sondern nach Personenzahl umgelegt. Trifft das bei Dir zu?

Da sich die Wasserkosten üblicherweise im unteren 3-stelligen Bereich je Person bewegen, geht es bei der Frage, halbe oder ganze Person wohl um eine Differenz von vielleicht 50 - 80 € im Jahr.

Wenn darüber nun vor Gericht gestritten wird, steht die Frage im Raum, wie oft und wie lange Deine Tochter sich das ganze Jahr über bei Dir aufhält. Diese müßtest Du möglichst eindeutig belegen können. Kannst Du das nicht, sondern trifft eher die Vermutung zu, dass sie mehr als die Hälfte des Jahres bei Dir war, wirst Du vor Gericht verlieren.

Es kann auch sein, dass das Gericht von Anfang an sagt, dass die minderjährige Tochter zum Haushalt gehört und nicht als Besuch gewertet werden kann und da es keine halben Personen gibt, kann sie nur als ganze Person in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden. 1 Person wäre dann für Deine Wohnung zu wenig und 2 genau richtig.

Noch etwas sollte man dabei bedenken: Angenommen, ein Ehepaar bewohnt eine Wohnung und einer der beiden arbeitet auswärts, hat also eine Zweitwohnung. Nur am Wochenende wohnen sie zu zweit. Nur etwas mehr als 104 Tage bewohnen sie die Wohnung gemeinsam. Dennoch wird niemand auf die Idee kommen, den auswärts arbeitenden Ehepartner nur als halbe Person in der Nebenkostenabrechnung zu werten.